# Landesgesetz, mit dem das Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird

Nr. 82

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr 9/2009, wird wie folgt geändert:

"(1) Das Land kann für die Rückzahlung von Darlehen, die zur Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen aufgenommen werden und deren Laufzeit mindestens zehn Jahre beträgt, rückzahlbare oder nicht rückzahlbare Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse leisten."

6.Nach § 33 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

"(1a) Die Landesregierung hat weiters durch Verordnung Bedingungen für Hypothekardarlehen, die zur nicht geförderten Ausfinanzierung geförderter Bauvorhaben betreffend Wohnheime, Wohnhäuser mit mehr als drei Wohnungen und Reihenhäuser im Mietkauf herangezogen werden, wie insbesondere Zinssatzobergrenzen, allfällige Kündigungsmodalitäten, allfällige Modalitäten für die Ausgestaltung und Vergabe, zu regeln."

7.Im § 33 Abs. 2 ist nach der Wortfolge "gemäß Abs. 1" die Wortfolge "oder Abs. 1a" einzufügen.

Artikel II

Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Die Erste PräsidentinDer Landeshauptmann:

des Oö. Landtags:

Angela OrthnerDr. Pühringer