# Verordnung der Oö. Landesregierung über die Höhe des Pflegegeldes und der Bekleidungsbeihilfe zur Durchführung der vollen Erziehung (Oö. JWG-Richtsatzverordnung 2010)

Nr. 118

Verordnung

der Oö. Landesregierung über die Höhe des Pflegegeldes und der Bekleidungsbeihilfe zur Durchführung der vollen Erziehung

(Oö. JWG-Richtsatzverordnung 2010)

Auf Grund des § 27 Abs. 2 und 4 Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 - Oö. JWG 1991, LGBl. Nr. 111, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 39/2007, wird verordnet:

§ 1

Pflegegeld

Die Richtsätze über die Höhe des monatlichen Pflegegeldes, gestaffelt nach Altersgruppen, gemäß § 27 Abs. 2 Oö. JWG 1991 betragen:

a)für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebens-

jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 420,00 Euro

b)ab dem auf die Vollendung des 6. Lebens-

jahres folgenden Monatsersten . . . . . . . . 440,80 Euro

c)ab dem auf die Vollendung des 10. Lebens-

jahres folgenden Monatsersten . . . . . . . . 460,20 Euro

d)ab dem auf die Vollendung des 15. Lebens-

jahres folgenden Monatsersten . . . . . . . . 503,70 Euro

wobei in den Monaten Februar, Mai, August und November eine Sonderzahlung in der halben Höhe des zuerkannten Pflegegeldes auszuzahlen ist.

§ 2

Bekleidungsbeihilfe

Die Höhe der Bekleidungsbeihilfe gemäß § 27 Abs. 4 Oö. JWG 1991 wird mit 651,90 Euro pro Jahr festgesetzt.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtsatzverordnung 2009, LGBl. Nr. 125/2008, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2010 ereignet haben.

Für die Oö. Landesregierung:

Ackerl

Landeshauptmann-Stellvertreter