# Verordnung der Oö. Landesregierung über Planungen von Landesstraßen, die einer Umweltprüfung zu unterziehen sind (Oö. Umweltprüfungsverordnung für Landesstraßen)

Nr. 120

Verordnung

der Oö. Landesregierung über Planungen von Landesstraßen, die einer Umweltprüfung zu unterziehen sind

(Oö. Umweltprüfungsverordnung für Landesstraßen)

Auf Grund des § 11a Abs. 1 und 2 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 61/2008, wird verordnet:

§ 1

Planungen für Landesstraßen sind im Sinn des § 11a Abs. 1 Z. 1 Oö. Straßengesetz 1991 nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie auf der Grundlage der im § 11a Abs. 2 Z. 1 bis 6 Oö. Straßengesetz 1991 genannten Kriterien folgende Schwellen- und Grenzwerte erreichen:

Für die Oö. Landesregierung:

Hiesl

Landeshauptmann-Stellvertreter