# Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen festgelegt werden (Oö. Einzugsgebieteverordnung - Oö. EGV)

Nr. 125

Verordnung

des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen festgelegt werden

(Oö. Einzugsgebieteverordnung - Oö. EGV)

Auf Grund des § 99 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2007, wird verordnet:

§ 1

Als Einzugsgebiete von Wildbächen und Lawinen werden die Einzugsgebiete der in den Verzeichnissen enthaltenen Wildbäche (Anlage 1) und Lawinen (Anlage 2) nach Maßgabe der planlichen Darstellung im Maßstab 1 : 50.000 (Anlage 3) festgelegt.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Oö. Einzugsgebieteverordnung - Oö. EGV, LGBl. Nr. 73/2000, außer Kraft.

(3) Die Verzeichnisse der Wildbäche und Lawinen (Anlagen 1 und 2) sowie die Festlegung der Einzugsgebiete (Anlage 3) werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Forstgesetzes 1975 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung, beim Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung, Sektion Oberösterreich, sowie auszugsweise bei den örtlich in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörden und den Gebietsbauleitungen für Wildbach- und Lawinenverbauung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.land-oberoesterreich.gv.at/recht abrufbar.

Für den Landeshauptmann:

Dr. Stockinger

Landesrat