# Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG über die Helmpflicht beim Wintersport

Nr. 8

Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG über die Helmpflicht beim Wintersport

Gemäß Artikel 56 Abs. 4 des Oö. Landes-Verfassungsgesetzes wird kundgemacht:

Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG über die Helmpflicht beim Wintersport

Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg,

Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch die Landeshauptfrau

oder den Landeshauptmann, im Folgenden Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen,

gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Artikel 1

Helmpflicht

Die Vertragsparteien regeln in den Landesrechtsordnungen, dass

Minderjährige bis

zum vollendeten 15. Lebensjahr beim Befahren von Schipisten im Rahmen der Wintersportausübung, jedenfalls beim Alpinschilauf und Snowboarden, einen

handelsüblichen Wintersporthelm tragen sowie dass die Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen für die Einhaltung dieser Verpflichtung im Rahmen ihrer

Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren Sorge zu tragen haben.

Artikel 2

Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung steht allen Ländern zur Unterzeichnung offen.

(2) Die Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages, an dem sechs Länder

der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen

Landesregierung schriftlich mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen

erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind,

für diese sowie für jene Länder in Kraft, die eine solche schriftliche Mitteilung bis

spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten abgegeben haben.

(3) Für Länder, die erst nach Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 2

mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen

Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt die Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.

(4) Die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen

Landesregierung teilt den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 und 3

sowie den jeweiligen Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mit.

Artikel 3

Umsetzung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, diese Vereinbarung

längstens binnen 12

Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung zu erfüllen.

Artikel 4

Geltungsdauer, Kündigung

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede

Vertragspartei kann

die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach

Ablauf des Tages, an dem diese bei der Verbindungsstelle der Bundesländer eingelangt

ist, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragspartner weiter in Kraft.

Artikel 5

Ausfertigung, Mitteilung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt, die bei

der

Verbindungsstelle der Bundesländer hinterlegt wird. Allen Vertragsparteien ist eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung durch die Verbindungsstelle der Bundesländer zu

übermitteln.