# Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet "Maltsch" in den Gemeinden Leopoldschlag, Sandl und Windhaag bei Freistadt als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Nr. 11

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet "Maltsch" in den Gemeinden Leopoldschlag, Sandl und Windhaag bei Freistadt als Europaschutzgebiet bezeichnet und

mit der ein Landschaftspflegeplan für

dieses Gebiet erlassen wird

Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 138/2007, wird verordnet:

§ 1

Bezeichnung

(1) Das Gebiet "Maltsch" (offizielle Gebietskennziffer AT3115000) ist Vogelschutzgebiet gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der "Vogelschutz-Richtlinie" (§ 7 Z. 1).

(2) Das Gebiet "Maltsch" (offizielle Gebietskennziffer AT3115000) ist gemäß der Entscheidung der Europä-ischen Kommission vom 12. Dezember 2008 (§ 7 Z. 3) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der "FFH-Richtlinie" (§ 7 Z. 2).

(3) Die in Z. 1 und 2 bezeichneten Gebiete werden als "Europaschutzgebiet Maltsch" bezeichnet.

§ 2

Grenzen

In der Anlage sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in

einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 25.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 - 2/4) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3 maßgeblich.

§ 3

Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Vogelschutzgebiets "Maltsch" (§ 1 Abs. 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

Tabelle 1:

Codebezeichnung Bezeichnung der Art Bezeichnung des Lebensraums

A030Schwarzstorch

(Ciconia nigra)Ausgedehnte, naturnahe und

möglichst störungsarme Hochwälder; steile Hänge, Bachgräben;

durch Lichtungen, Waldwiesen und Feuchtflächen gegliederte und

strukturierte Wälder

A031Weißstorch

(Ciconia ciconia)Offene oder halboffene

Landschaften der Niederungen und des Hügellandes mit Einzelbäumen und Feldgehölzen und nicht zu hoher Bodenvegetation; regelmäßig überschwemmte Grünlandgebiete; Streu- und Mähwiesen, Weiden, niedrige Verlandungsvegetation und Flachwasserbereiche, niederwüchsige Ackerflächen

A072 Wespenbussard

(Pernis apivorus)Wälder mit Altholzinseln,

Feuchtwiesen und Feuchtbrachen; Magerwiesen, Böschungen, Raine

und Lichtungen in Wäldern

A104Haselhuhn

(Bonasa bonasia)Unterholzreiche, größere

Waldkomplexe mit eingestreuten Lichtungen und Dickungen, Laubbaumvorkommen wie Bachgehölze, schwer durchdringbare stufig aufgebaute Dickungen aber auch Stangenhölzer und Plenterwälder mit einer reichen, nicht zu dicht stehenden Kraut- und Hochstaudenschicht und Zwergstrauchfluren

A409Birkhuhn

(Tetrao tetrix)Moorwälder innerhalb der Kulturlandschaft mit angrenzenden Wiesen, Äckern, Rainen und Gehölzen. Auch Brachen und junge Sukzessionsstadien in Wäldern

und Forsten

A122Wachtelkönig

(Crex crex)Wüchsige frische bis feuchte, deckungsreiche

Wiesen oder Wiesenbrachen

A215Uhu

(Bubo bubo)Reich gegliederte Landschaften, offene oder

locker bewaldete Flächen, Nadelholzinseln, Felsnischen, Felswände; bevorzugt in der Nähe von Gewässern

A217Sperlingskauz

(Glaucidium passerinum)Reich gegliederte Nadel- und Mischwälder mit aufgelockerter Struktur; ausreichend

Baumhöhlen

A223Raufußkauz

(Aegolius funereus)Gut strukturierte Wälder,

Altholzbestände mit ausreichendem Angebot geeigneter

Baumhöhlen

A229Eisvogel

(Alcedo atthis)Langsam fließende oder stehende

Gewässer mit Sitzwarten (z.B. überhängende Äste) und

ausreichendem Angebot an kleinen Fischen; Prallhänge und Steilufer von Flüssen und Bächen

A234Grauspecht

(Picus canus)Reich gegliederte Mosaiklandschaften mit

größeren lichten Altholzbeständen im Kontakt zu Magerwiesen, Waldwiesen, Weiden, Mooren oder Lichtungen

A236Schwarzspecht

(Dryocopus martius)Unterschiedliche Wälder mit

nicht zu dichten und einheitlichen Beständen, wichtig ca. 100-

jährige Altholzinseln (vorwiegend Buchen)

A338Neuntöter

(Lanius collurio)Abwechslungsreiche Agrarlandschaften mit zumindest einigen Gehölzen (Büschen, Hecken, Obstgärten, Waldränder etc.), Einzelgebüsche, Gebüschhecken, bevorzugt Dornsträucher; Flächen mit offenem Boden, Wegen und niedrigwüchsiger oder lückiger Vegetation

und

Tabelle 2:

Codebezeichnung Bezeichnung der Art Bezeichnung des Lebensraums

A099Baumfalke

(Falco subbuteo)Altholzbestände

unterschiedlicher Größe in Gewässernähe

A153Bekassine

(Gallinago gallinago)Feuchte bis nasse ebene Flächen

mit dichter Vegetation aus Süß- und Sauergräsern, Zwergsträuchern und kleinen Büschen; Moore, Verlandungszonen, Feuchtwiesen und Feuchtflächen im Kulturland

A155Waldschnepfe

(Scolopax rusticola)Reich gegliederte, meist

feuchte Wälder mit ausgeprägter Strauch- und Krautschicht;

Lichtungen, Waldränder und Schneisen; feuchte oder nasse

Waldböden

A165Waldwasserläufer

(Tringa ochropus)Flachwasserzonen, Schlammbänke,

allenfalls überschwemmte Wiesen und Äcker

A207Hohltaube

(Columba oenas)Halb offene Landschaften des Flach- und Hügellands; Altholzbestände von Laub- und Mischwäldern mit Höhlen als Brutmöglichkeiten

A210Turteltaube

(Streptopelia turtur)Halb offene bis offene Kultur- und Aulandschaften in klimatisch begünstigten Lagen

A257Wiesenpieper

(Anthus pratensis)Offene, extensiv genutzte, spät

gemähte, frische bis feuchte Wiesen und Weidelandschaften mit stark strukturierter deckungsreicher Gras- und Krautvegetation; offene Moorstandorte mit einzelnen Warten

A275Braunkehlchen

(Saxicola rubetra)Offene, extensiv bis mäßig

intensiv genutzte, spät gemähte Frisch- und Feuchtwiesen,

Weiden oder Brachen mit Kleinstrukturen

A290Feldschwirl

(Locustella naevia) Feuchtgebiete; Übergänge zwischen Röhricht und Verlandungswiesen, Hochstaudenfluren, verbuschte bzw. strukturreiche Streu- und Fettwiesenbrachen, lichte Auwälder

A291Schlagschwirl

(Locustella fluviatilis) Auwälder im Übergangsbereich

zwischen geschlossenem Wald und offenen Flächen; Lichtungen, Wiesen, Schlagflächen und Altarme mit mehrstufig aufgebauter

Vegetation

A309Dorngrasmücke

(Sylvia communis)Offene Landschaften mit

lückigem Vegetationsaufbau und niedrigen Gebüschgruppen; spät gemähte Feuchtwiesen, Trockenrasen und wenig bis nicht genutzte Randzonen im intensiver genutzten Kulturland

A340Raubwürger

(Lanius excubitor)Extensiv genutzte, halb offene

Landschaften; Flächen mit niedriger Vegetation

A381Rohrammer

(Emberiza schoeniclus)Feuchtgebiete und deren Ränder

mit dichter Bodenvegetation und darüber hinausragenden vertikalen Strukturen (vor allem Schilf und Hochstaudenfluren)

(2) Schutzzweck des als "Maltsch" bezeichneten Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der "FFH-Richtlinie" (§ 7 Z. 2) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

Tabelle 3:

Codebezeichnung gemäß "FFH-Richtlinie"

(Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem " * ")Bezeichnung des Lebensraums

3150Natürliche eutrophe Seen mit

einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions

3260Flüsse der planaren bis

montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und

des Callitricho-Batrachion

6230* Artenreiche montane

Borstgrasrasen auf Silikatböden

6430Feuchte Hochstaudenfluren der

planaren und montanen bis alpinen Stufe

6510Magere Flachlandmähwiesen

(Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)

6520Berg-Mähwiesen

7140Übergangs- und Schwingrasenmoore

91E0*Auenwälder mit Alnus glutinosa

und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

9410Montane bis alpine bodensaure

Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea)

und

Tabelle 4:

Codebezeichnung

gemäß "FFH-Richtlinie"Bezeichnung der Art Bezeichnung des Lebensraums

1355Fischotter

(Lutra lutra)Flüsse, Bäche und Teiche mit gut

strukturierten Ufern und guter Wasserqualität

1361Luchs

(Lynx lynx)Großflächige, gut strukturierte,

unzerschnittene Wälder mit vielen Deckungsmöglichkeiten; stark

gegliedertes Gelände und Anteil von Felspartien

1096Bachneunauge

(Lampetra planeri)Gewässer der unteren

Forellen- sowie der Äschenregion mit kiesigen Bereichen

1163Koppe

(Cottus gobio)Sommerkalte, strukturreiche Gewässer der Forellen- und Äschenregion, Uferzonen und tiefere Bereiche

kühler Seen

1029Flussperlmuschel

(Margaritifera margaritifera)Kalkarme, nährstoffarme,

sauerstoffreiche und kühle Bäche und Flüsse

1037Grüne Keiljungfer

(Ophiogomphus caecilia)Sandige bis feinkiesige

Fließgewässer mit wenig Wasserpflanzen und stabilen Sedimenten mit einer Mindestbreite von 3 m; sonnige und kahle, lehmige bis sandige Abschnitte, strömungsberuhigte Flachwasserbereiche

§ 4

Erlaubte Maßnahmen

(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

(2) Nachstehende Eingriffe führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:

1.In der Landwirtschaft:

1.1.die Bewirtschaftung entsprechend der guten

landwirtschaftlichen Praxis auf drei- und mehrschnittigen Wiesen, Wechselwiesen und Ackerflächen, ausgenommen auf aktuell festgestellten Brutwiesen der Arten

"A122 Wachtelkönig", "A409 Birkhuhn", "A153 Bekassine" oder "A275 Braunkehlchen";

1.2.die ein- bis zweimalige Mahd mit einmaliger Gabe von Wirtschaftsdünger auf Flächen der Lebensraumtypen "6510 Magere Flachlandmähwiesen" und "6520 Berg-Mähwiesen";

1.3.die ein- bis zweimalige Mahd ohne Düngung auf Flächen des Lebensraumtyps "6230* Artenreiche montane

Borstgrasrasen auf Silikatböden";

1.4.die einmalige Mahd ohne Düngung auf Flächen des Lebensraumtyps "7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore";

1.5.die Erhaltung rechtmäßig bestehender Gräben und Drainagen;

1.6.die Errichtung und die Erhaltung von ortsüblichen Weidezäunen;

2.In der Forstwirtschaft:

2.1.die forstliche Bewirtschaftung in Form der Einzelstammentnahme, von Kleinkahlhieben bis 0,5 ha im Wirtschaftswald bzw. 0,2 ha im Schutzwald, von

Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung im erforderlichen

Umfang sowie die Nutzung von Uferbegleitgehölzen;

ausgenommen davon sind aktuell besetzte Horst- und Höhlenbäume der Arten "A030 Schwarzstorch", "A217

Sperlingskauz" und "A223 Raufußkauz";

2.2.die mechanische Kulturvorbereitung und -pflege;

2.3.mechanische Forstschutzmaßnahmen einschließlich der Anwendung von Verbissschutzmitteln an Einzelpflanzen;

2.4.die rechtmäßige Anwendung chemischer Präparate in der Kulturvorbereitung, -pflege und Forstschutz; ausgenommen davon sind Flächen, die einem Lebensraumtyp der Tabelle 3 zugeordnet werden oder im Nahbereich von Vorkommen der Art "1029 Flussperlmuschel" liegen und auf Flächen, auf denen aktuell Brutplätze der Vogelarten der Tabellen 1 oder 2 festgestellt wurden;

2.5.die Wiederbewaldung (ausgenommen davon sind Flächen, die im Nahbereich von Vorkommen der Art "1029

Flussperlmuschel" liegen), wobei in den in der Tabelle 3 angeführten Lebensräumen die für den jeweiligen

Lebensraumtyp charakteristische Baumartenzusammensetzung zu erhalten ist;

2.6.die Dickungspflege und die Durchforstung, wobei in den in der Tabelle 3 angeführten Lebensräumen die für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristische Baumartenzusammensetzung zu erhalten ist;

2.7.die sonstige rechtmäßige forstliche Bewirtschaftung sowie die rechtmäßige Anlage und Verbreiterung von

Forststraßen und Rückewegen ausgenommen auf jenen Flächen, die einem Lebensraumtyp der Tabelle 3 zugeordnet werden oder die im Nahbereich von Vorkommen der Art "1029 Flussperlmuschel" liegen und auf Flächen, auf denen aktuell Brutplätze von Vogelarten der Tabellen 1 oder 2 festgestellt wurden;

(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Vogelarten gemäß Tabelle 1, der Zugvogelarten gemäß Tabelle 2, der Lebensraumtypen gemäß Tabelle 3 und der Tierarten gemäß Tabelle 4 zu gewährleisten.

(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.

(3) Das aktuelle Vorkommen der genannten Lebensraumtypen ist in den Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 - 2/4) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3 maßgeblich.

§ 6

Landschaftspflegeplan

Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen

bezeichnet, die geeignet sind,

Tabelle 5:

Bezeichnung der ArtPflegemaßnahmen

A030 SchwarzstorchErhalt von Altholz, Verlängerung der Umtriebszeit; Erhalt und Schaffung von Kleingewässern;

Waldnutzung außerhalb der Balz- und Brutzeit; Besucherlenkung zur Vermeidung von Störungen

A031 WeißstorchExtensive Grünlandbewirtschaftung;

Pflegemahd auf Feuchtbrachen, Verzicht auf Entwässerungen bzw. Wiedervernässung geeigneter Flächen

A072 WespenbussardErhalt und Schaffung von Waldbeständen mit Altholz, Lichtungen und strukturreichen Waldrändern; Erhalt und Schaffung von Kleingewässern; extensive Grünlandbewirtschaftung unter Erhalt teilweise überschwemmter Wiesen; Vermeiden von Störungen v.a. während der Balz- und Brutzeit

A104 HaselhuhnErhalt von Dickungen mit reichem Angebot an Weichhölzern und Beeren tragenden Sträuchern; selektive Durchforstung unter Erhalt von Pioniergehölzen;

Besucherlenkung

A409 BirkhuhnErhalt bestehender Bracheflächen; erste Mahd auf bewirtschafteten Flächen nach dem 15. Juli nicht von außen nach innen, Erhalt von nicht gemähten Randstreifen;

Störungsfreihaltung während der Balz- und Brutzeit

A122 WachtelkönigExtensive Grünlandbewirtschaftung mit später Mahd nicht von außen nach innen ab dem 1. August;

Freihalten geeigneter Brutwiesen von Gehölzaufwuchs; Anlage von Pufferstreifen

A215 UhuVermeiden von Störungen im Bereich

bekannter Brutfelsen; kleinflächige forstwirtschaftliche Nutzung unter Erhalt von Altholz; Erhalt und Anlage von Kleingewässern; Erhalt oder Schaffung von strukturreichen

Kulturlandflächen

A217 SperlingskauzErhalt von Höhlenbäumen, Erhalt

kleinflächig bewirtschafteter, altholz- und strukturreicher Waldbestände; Störungsfreihaltung während der Balz- und Brutzeit

A223 RaufußkauzErhalt von Höhlenbäumen und Altholz; kleinflächige forstliche Nutzung; Störungsfreihaltung während der Balz- und Brutzeit

A229 EisvogelErhalt bzw. Wiederherstellung einer

naturnahen Gewässermorphologie, Erhalt bzw. Schaffung

geeigneter Brutwände; Erhalt von Ufergehölzen und Ansitzwarten; Vermeidung von Störungen (z.B. durch Besucherlenkung)

A234 GrauspechtErhalt von Altholzbeständen und Höhlenbäumen; extensive Grünlandnutzung; Störungsfreihaltung

während der Balz- und Brutzeit

A236 SchwarzspechtErhalt und Entwicklung von buchenreichen

Altholzbeständen, Belassen von stehendem Totholz;

Störungsfreihaltung während der Balz- und Brutzeit

A338 NeuntöterExtensive Grünlandbewirtschaftung unter Erhalt und Pflege von Kleingehölzen und Sonderstrukturen (Zäune, Lesesteinhaufen); Anlage von Pufferzonen

Tabelle 6:

Bezeichnung der ArtPflegemaßnahmen

A099 BaumfalkeErhalt von Altholz und Ufergehölzen;

extensive Grünlandbewirtschaftung, Zulassen von

Überschwemmungen

A153 BekassineExtensive Grünlandnutzung, Zulassen von

Überschwemmungen; Freihalten von Gehölzaufwuchs; Anlage von

Pufferzonen

A155 WaldschnepfeErhalt von kleinflächig

bewirtschafteten, durch Lichtungen oder Schneisen gegliederten Wäldern; Verzicht auf Entwässerungen in den Wäldern;

Störungsfreihaltung

A165 WaldwasserläuferErhalt zeitweilig überschwemmter gehölzfreier Flächen, Rückbau bzw. kontrollierter Verfall von Uferverbauungen und Entwässerungen; Schaffung bzw. Erhalt von Geländemulden mit längerer Überschwemmungsdauer

A207 HohltaubeErhalt von Höhlenbäumen und Altholz, Erhalt und Förderung der Buche; Störungsfreihaltung während der Balz- und Brutzeit

A210 TurteltaubeExtensive Grünlandbewirtschaftung; Erhalt und Pflege von Kleingehölzen

A257 WiesenpieperExtensive Grünlandbewirtschaftung, Erhalt von Warten; Freihalten von Gehölzaufwuchs

A275 BraunkehlchenExtensive Grünlandbewirtschaftung mit Mahd ab dem 15. Juli; Erhalt von Warten; Freihalten von

Gehölzaufwuchs

A290 FeldschwirlExtensive Grünlandbewirtschaftung;

Freihalten von Gehölzaufwuchs

A291 SchlagschwirlErhalt der Überflutungsdynamik und Zulassen natürlicher Sukzession auf gewässernahen Flächen;

Anlage von Pufferflächen

A309 DorngrasmückeExtensive Grünlandbewirtschaftung, Erhalt von Kleingehölzen; Freihalten von flächigem

Gehölzaufwuchs

A340 RaubwürgerExtensive Grünlandbewirtschaftung;

Erhalt von Kleingehölzen; Freihalten von flächigem

Gehölzaufwuchs

A381 RohrammerErhalt der Überflutungsdynamik und Zulassen natürlicher Sukzession auf gewässernahen Flächen;

Anlage von Pufferflächen

Tabelle 7:

Bezeichnung der LebensräumePflegemaßnahmen

3150

Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder HydrocharitionsErhalt des Wasser- und Nährstoffhaushalts, Maßnahmen zur Verhinderung von Nährstoffeinträgen (z.B. Anlage von Pufferstreifen, Reduktion der Düngung im Nahbereich, effektive Abwasserreinigung), Aufbau bzw. Erhalt naturnaher, teilweise lückiger Ufergehölzsäume, naturnahe Ufergestaltung

3260

Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-BatrachionSchutz und Erhalt der Gewässerhydrologie; Maßnahmen zur Verhinderung von Nährstoffeinträgen (z.B. Anlage von Pufferstreifen, Reduktion der Düngung im Nahbereich, Reduktion der Einleitung aus Drainagen); Wiederherstellung eines naturnahen Abflussregimes der derzeit verbauten Fließgewässer(abschnitte), Erhalt und Förderung naturnaher, teilweise lückiger Ufergehölzsäume

6230*

Artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatböden

Extensive Grünlandbewirtschaftung mit

ein- bis zweimaliger Mahd nach dem 30. Juni, Düngeverzicht;

Freihalten von Gehölzaufwuchs

6430

Feuchte Hochstaudenfluren der pla-naren und montanen bis

alpinen StufeFreihalten von Gehölzaufwuchs,

Pflegemahd in mehrjährigem Rhythmus mit Entfernung des Mähguts 6510

Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)Extensive Grünlandbewirtschaftung mit

ein- bis zweimaliger Mahd nach dem 15. Juni, geringe

Festmistgaben oder Düngeverzicht

6520

Berg-MähwiesenExtensive Grünlandbewirtschaftung mit

ein- bis zweimaliger Mahd nach dem 15. Juni, geringe

Festmistgaben oder Düngeverzicht

7140

Übergangs- und SchwingrasenmooreNutzungsverzicht auf natürlichen Moorstandorten; extensive Grünlandbewirtschaftung auf Moorwiesen mit einmaliger Mahd ab dem 1. Juli, Düngeverzicht; Freihalten von Gehölzaufwuchs; Anlage von unmittelbar an den Lebensraum angrenzenden Pufferstreifen zur Verhinderung von Nährstoffeinträgen

91E0*

Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)Erhalt und Förderung naturnaher Ufergehölzsäume; Förderung der Naturverjüngung; Erhalt von Alt- und Totholz; Ufergehölzpflege durch Plenterung oder Auf-Stock-Setzen; Bestandsumwandlung bei höherem Anteil an nicht gesellschaftstypischen Baumarten

9410

Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea)Förderung der Naturverjüngung, Erhalt

von Altholz sowie liegendem und stehendem Totholz, Bestandsumwandlung bei höherem Anteil an nicht gesellschaftstypischen Baumarten

Tabelle 8:

Bezeichnung der ArtPflegemaßnahmen

1355 FischotterErhalt von deckungs- und strukturreichen

Gewässerrand- und Uferbereichen, Verhinderung von

Habitatzerschneidungen im Umland

1361 LuchsErhalt bzw. Schaffung störungsfreier

Waldbereiche

1096 BachneunaugeErhalt bzw. Wiederherstellung der Organismenpassierbarkeit der Fließgewässer, Erhalt eines geeigneten Sedimenthaushalts; Schaffung von Pufferstreifen entlang der Gewässer zur Reduktion des Nährstoffein-trags, Verringerung von Nährstoff- und Feinsedimenteintrag durch Rückhalte- und Absetzbecken

1163 KoppeErhalt bzw. Wiederherstellung der Organismenpassierbarkeit der Fließgewässer, Erhalt eines geeigneten Sedimenthaushalts; Schaffung von Pufferstreifen entlang der Gewässer zur Reduktion des Nährstoffeintrags 1029 FlussperlmuschelVerringerung des Feinsediment- und Nährstoffeintrags durch Erhalt bzw. Anlage von Pufferstreifen sowie durch Sedimentrückhalte- und Feinstoffabsetzbecken bei Zubringern und Drainagen, Extensivierung der Grünlandnutzung im Umland, Bestandsumwandlung von Fichtenbeständen in unmittelbarer Gewässernähe in Laubholzbestände; Besatz von mit Glochidien infizierten Jungfischen autochthoner Bachforellen 1037 Grüne KeiljungferErhalt bzw. Wiederherstellung einer naturnahen Gewässermorphologie; Erhalt und Pflege einer strukturreichen Ufervegetation mit einem Wechsel von Ufergehölzen und gehölzfreien besonnten Abschnitten; Mahd und Entfernung des Mähguts an Uferabschnitten mit dichtem Bewuchs aus krautiger Vegetation; Beschränkung des Nährstoff- und Sedimentein-trags durch Erhalt bzw. Anlage von Pufferstreifen entlang der Gewässer

§ 7

Verweisungen

Die in dieser Verordnung zitierten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die in § 2 und § 5 Abs. 3 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.land-oberoesterreich.gv.at/recht

abrufbar.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landesrat