# Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Innviertel als Gebiet für Geschäftsbauten

Nr. 16

Raumordnungsprogramm

der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Innviertel als Gebiet für Geschäftsbauten

Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 102/2009, wird verordnet:

§ 1

(1) Der Raum der NUTS III Region Innviertel (§ 6 Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998) wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.

(2) Auf Grund dieser Untersuchung wird festgestellt, dass die Widmung der Grundstücke .1517, 634/3, 634/5 und 634/6, alle KG. Ried im Innkreis, in der Stadtgemeinde Ried im Innkreis, mit einer Grundstücksfläche von

ca. 9.825 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) zulässig ist.

(3) Im Fall der Widmung als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) ist im Flächenwidmungsplan anzuordnen, dass die im Abs. 2 bezeichneten Grundstücksflächen nur zur Errichtung von Geschäftsbauten im Sinn des § 24 Abs. 2 Oö. ROG 1994 eingeschränkt auf Großhandel (Wiederverkäufer) bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 3.000 m² verwendet werden dürfen.

§ 2

Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner

Kundmachung im Landesgesetzblatt für

Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Sigl

Landesrat