# Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Atterseefischereiordnung geändert wird

Nr. 17

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die Atterseefischereiordnung

geändert wird

Auf Grund des § 11 des Oö. Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 60/1983, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 108/2008, wird verordnet:

Artikel I

Die Atterseefischereiordnung, LGBl. Nr. 88/1985, wird wie folgt geändert:

1.§ 5 Abs. 1 lautet:

"(1) Die Ausübung des Fischfangs durch Lizenznehmer ist auf die Zeit von 1. April bis 20. November eines

jeden Jahres beschränkt."

2.§ 5 Abs. 2 lautet:

"(2) Die Verwendung von Legschnüren und der Fischfang von fahrenden Motor- und Segelbooten aus ist

verboten. Der Fischereirevierausschuss kann bei Bedarf und

räumlich begrenzt die Schleppfischerei mit

Elektrobooten genehmigen."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Stockinger

Landesrat