# Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die "Wiesengebiete und Seen im Alpenvorland" als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Nr. 21

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die "Wiesengebiete und Seen im Alpenvorland" als

Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001

(Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 138/2007, wird verordnet:

§ 1

Bezeichnung

(1) Das Gebiet "Wiesengebiete und Seen im Alpenvorland" (offizielle Gebietskennziffer des Gebiets AT3123000) ist gemäß der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 12. Dezember 2008 (§ 7 Z. 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der "FFH-Richtlinie" (§ 7 Z. 1).

(2) Das im Abs. 1 bezeichnete Gebiet wird als "Europaschutzgebiet Wiesengebiete und Seen im Alpenvorland" bezeichnet.

§ 2

Grenzen

(1) In der Anlage sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 50.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/8) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3/1 maßgeblich.

(2) Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem die Gebiete, die von folgenden Verordnungen erfasst sind:

(1) Schutzzweck des "Europaschutzgebiets Wiesengebiete und Seen im Alpenvorland" (§ 1) ist die Erhaltung oder

gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

Tabelle 1

Codebezeichnung gemäß "FFH-Richtlinie"

(Kennzeichnung eines

prioritären natürlichen

Lebensraums mit einem "*")

Bezeichnung des Lebensraums

3150

Natürliche eutrophe Seen mit

einer Vegetation des Magnopotamions oder

Hydrocharitions

3160

Dystrophe Seen und Teiche

3260

Flüsse der planaren bis

montanen Stufe mit Vegetation

des Ranunculion fluitantis und

des Callitricho-Batrachion

6410

Pfeifengraswiesen auf

kalkreichem Boden, torfigen

und tonig-schluffigen Böden

(Molinion caeruleae)

6430

Feuchte Hochstaudenfluren der

planaren und montanen bis

alpinen Stufe

6510

Magere Flachland-Mähwiesen

(Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)

7110*

Lebende Hochmoore

7120

Noch renaturierungsfähige

degradierte Hochmoore

7140

Übergangs- und Schwingrasenmoore

7150

Torfmoor-Schlenken

(Rynchosporion)

7210*

Kalkreiche Sümpfe mit Cladium

mariscus und Arten des Caricion davallianae

7230

Kalkreiche Niedermoore

9130

Waldmeister-Buchenwald

(Asperulo-Fagetum)

91D0*

Moorwälder

91E0*

Auenwälder mit Alnus glutinosa

und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae,

Salicion albae)

und

Tabelle 2

Codebezeichnung

gemäß

"FFH-Richtlinie"

Bezeichnung der Art Bezeichnung des Lebensraums

1014

Schmale

Windelschnecke

(Vertigo angustior)

Permanent feuchte

Streuschicht und Moose

auf Standorten mit nicht

zu dichter krautiger

Vegetation über

feuchtem,

wasserdurchlässigem

Boden; vorzugsweise in Pfeifergraswiesen und

kalkreichen Niedermooren

1032

Gemeine

Flussmuschel

(Unio crassus)

Rasch fließende Bäche

und Flüsse mit guter

Gewässerqualität; gut

durchströmtes und mit

Sauerstoff versorgtes

Interstitial mit

sandigkiesigem Substrat

1059

Heller

Ameisenbläuling

(Maculinea teleius)

Extensiv genutzte oder

kurzfristig

brachliegende Wiesen,

trockenere Saumstandorte

mit Vorkommen des Großen

Wiesenknopfes; Vorkommen

der Ameisenarten Myrmica

scabrinodis und Myrmica

rubra

1061

Dunkler

Ameisenbläuling

(Maculinea nausithous)

Extensiv genutzte oder

brachliegende Wiesen mit

Beständen des Großen

Wiesenknopfes; Vorkommen

von Ameisen der Gattung

Myrmica

1065

Goldener

Scheckenfalter

(Euphydryas aurinia)

Pfeifengraswiesen,

kalkreiche Niedermoore

1193

Gelbbauchunke

(Bombina variegata)

Temporär besonnte,

vegetationsarme,

fischfreie

Stillgewässer,

Kleingewässerkomplexe;

Mosaik aus

Ruderalflächen,

Waldrändern und Lichtungen

1381

Grünes

Gabelzahnmoos

(Dicranum viride)

Buchen mit einem BHD von

30 - 80 cm mit gut

strukturierter Rinde in

alten Laub- oder

Mischwäldern mit hoher

Luftfeuchtigkeit

§ 4

Erlaubte Maßnahmen

(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

(2) Außerhalb der im § 2 Abs. 2 genannten Naturschutzgebiete führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:

4.1.die Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung;

4.2.die Anlage von Rückegassen;

4.3.die Dickungspflege und Durchforstung unabhängig vom

Zeitpunkt;

4.4.die mechanische Kulturvorbereitung und -pflege;

4.5.mechanische Forstschutzmaßnahmen einschließlich der Anwendung von Verbissschutz- und Fegeschutzmitteln;

4.6.die forstliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme und von Kahlhieben bis 0,5 ha;

4.7.die Wiederbewaldung unter Erhalt der für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristischen Baumartenzusammensetzung;

(3) Die Bestimmungen für die im § 2 Abs. 2 genannten Naturschutzgebiete bleiben unberührt.

§ 5

Ziele des Landschaftspflegeplans

(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß Tabelle 1 und der Tier- und Pflanzenarten gemäß Tabelle 2 zu gewährleisten.

(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.

(3) Das aktuelle Vorkommen der in Tabelle 1 genannten Lebensraumtypen und das Verbreitungsgebiet der Arten "1061 - Dunkler Ameisenbläuling", "1059 - Heller Ameisenbläuling", "1032 - Gemeine Flussmuschel", "1014 - Schmale Windelschnecke" und "1381 - Grünes Gabelzahnmoos" ist in den Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/8) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 3/2 und 3/3 maßgeblich.

§ 6

Landschaftspflegeplan

Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet,

die geeignet sind,

Tabelle 3

Bezeichnung der Lebensräume

Pflegemaßnahmen

3150

Natürliche eutrophe

Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder

Hydrocharitions

Erhaltung des Wasser- und Nährstoffhaushalts, Maßnahmen zur Verhinderung von Nährstoffeinträgen

(z.B. Anlage von Pufferstreifen,

Reduktion der Düngung im Nahbereich,

effektive Abwasserreinigung)

3160

Dystrophe Seen und Teiche

Erhalt des Wasser- und Nährstoffhaushalts, Wahrung der Pufferzonen um die Gewässer

3260

Flüsse der planaren

bis montanen Stufe

mit Vegetation des Ranunculion

fluitantis und des Callitricho-Batrachion

Schutz und Erhaltung der Gewässerhydrologie; Maßnahmen zur Verhinderung von Nährstoffeinträgen

(z.B. Anlage von Pufferstreifen,

Reduktion der Düngung im Nahbereich,

effektive Abwasserreinigung);

Renaturierung verbauter Fließgewässer

(Abschnitte)

6410

Pfeifengraswiesen

auf kalkreichem

Boden, torfigen und

tonig-schluffigen

Böden (Molinion caeruleae)

Erhalt der vorherrschenden

hydrologischen Verhältnisse; extensive

Bewirtschaftung (einmalige Mahd im Spätsommer/Herbst, Entfernung des Mähguts, keine Düngung)

6430

Feuchte

Hochstaudenfluren

der planaren und

montanen bis alpinen

Stufe

Anlegen von Pufferzonen bei

angrenzenden, intensiv genutzten

landwirtschaftlichen Flächen

(Düngeverzicht), keine Bewirtschaftung

auf den Flächen im Teilgebiet Teichstätt

und an den Seeufern

6510

Magere Flachland-Mähwiesen

(Alopecurus

pratensis,

Sanguisorba

officinalis)

Extensive Bewirtschaftung (ein- bis

zweimalige Mahd, keine oder geringe

Düngung mit einmaliger

Wirtschaftsdüngergabe); Maßnahmen zur Vermeidung von Nährstoffeinträgen (z.B. Anlage von Pufferstreifen); Bewahrung

der hydrologischen Verhältnisse im Umfeld von Beständen (wechsel-)feuchter

Standorte

7110

Lebende Hochmoore

Erhalt der lebensraumtypischen

Hydrologie und Trophie; Rückhalten des Moorwassers; Entfernung nicht

standorttypischer Gehölzbestände;

Besucherlenkung zur Vermeidung von

Trittschäden

7120

Noch

renaturierungsfähige

degradierte

Hochmoore

Erhalt des Restmoorkörpers in seiner

Hydrologie und Trophie

7140

Übergangs- und Schwingrasenmoore

Erhalt der charakteristischen

Hydrologie; Besucherlenkung zur Vermeidung von Trittschäden

7150

Torfmoor-Schlenken

(Rhynchosporion)

Erhalt der derzeitigen hydrologischen

und trophischen Verhältnisse

7210

Kalkreiche Sümpfe

mit Cladium mariscum

und Arten des Caricion davallianae

Erhalt der hydrologischen Verhältnisse;

Anlage von Pufferflächen

7230

Kalkreiche

Niedermoore

Einmalige Mahd im Spätsommer/Herbst;

Entfernung des Mähguts

9130

Waldmeister-Buchenwald

Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter

Förderung gesellschaftstypischer

Gehölze; Entfernung nicht

gesellschaftstypischer Gehölze;

Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen,

Belassen von Altholzinseln;

Wildstandsregulierungen in Richtung

eines mit der Waldgesellschaft

verträglichen Wildstandes, Schutz der Naturverjüngung

91D0

Moorwälder

Erhalt der charakteristischen Bestände

auf Primärstandorten; Erhalt der

gegenwärtigen standorttypischen

Hydrologie und Trophie; extensive

Bewirtschaftung in Form von

Einzelstammentnahme bzw. kleinflächiger

Nutzung; Förderung

gesellschaftstypischer Gehölze;

Entfernung nicht gesellschaftstypischer

Gehölze

91E0

Auenwälder mit Alnus

glutinosa und Fraxinus excelsior

(Alno-Padion, Alnion

incanae, Salicion

albae)

Erhalt der Dynamik und der Standortverhältnisse (z.B. laterale

Vernetzung mit den Fließgewässern,

Anbindung von Nebenarmen); Entfernung

nicht gesellschaftstypischer Gehölze;

Naturverjüngung unter Förderung

gesellschaftstypischer Gehölze;

Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen,

Belassen von Altholzinseln

Tabelle 4:

Bezeichnung der Art Pflegemaßnahmen

1014

Schmale

Windelschnecke

(Vertigo angustior)

Einmalige Mahd im Spätsommer/Herbst,

Entfernung des Mähguts, keine Düngung

1032

Gemeine Flussmuschel

(Unio crassus)

Erhalt der Gewässergüte 1 - 2 in der Oberen Mattig; Erhalt von

Gewässerstrukturen wie Kolke,

Wurzelstöcke, unterschiedliche

Sedimentfraktionen im Gewässerbett

1059

Heller

Ameisenbläuling

(Maculinea teleius)

Einmalige späte Mahd; Einschränkung der Düngung

1061

Dunkler

Ameisenbläuling

(Maculinea nausithous)

Einmalige späte Mahd; Einschränkung der Düngung

1065

Goldener

Scheckenfalter

(Euphydryas aurinia)

Einmalige Mahd im Spätsommer/Herbst;

Entfernung des Mähguts, keine Düngung;

Erhalt der aktuell vorherrschenden

hydrologischen Verhältnisse

1193

Gelbbauchunke

(Bombina variegata)

Erhalt bestehender bzw. Anlage von

Kleingewässern (flach, temporär bis episodisch); Entbuschung im Bereich

potenzieller Habitate

1381

Grünes Gabelzahnmoos

(Dicranum viride)

Erhalt des derzeit besiedelten

Buchenbestands, v.a. der Altbuchen

§ 7

Verweisungen

Die in dieser Verordnung zitierten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die im § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkungen auf die Kundmachung auch im Internet unter

www.land-oberoesterreich.gv.at/recht

abrufbar.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landesrat