# Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der "Offensee" in der Gemeinde Ebensee als Naturschutzgebiet festgestellt wird

Nr. 33

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der der "Offensee" in der Gemeinde

Ebensee als Naturschutzgebiet festgestellt wird

Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129,

zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 138/2007, wird verordnet:

§ 1

(1) Der "Offensee" in der Gemeinde Ebensee, politischer Bezirk Gmunden, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.

(2) Das Naturschutzgebiet umfasst das Grundstück Nr. 649, KG. Ebensee. In der Anlage 1 ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des gesamten Schutzgebiets oder einzelner Bestandszonen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.

§ 2

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die im § 1 Abs. 2 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht

aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter

www.land-oberoesterreich.gv.at/recht

abrufbar.

(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Seen-Naturschutzgebieteverordnung, LGBl. Nr. 9/1965, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 111/2001, hinsichtlich des Offensees außer Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landesrat