# Landesgesetz, mit dem das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 und das Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002 geändert werden (Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2010)

Nr. 37

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz,

das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

und das Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002 geändert werden (Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2010)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993

Das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, LGBl. Nr. 11/1994, zuletzt

geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 93/2009, wird wie folgt geändert:

Nach § 70c wird folgender § 70d eingefügt:

"§ 70d

Zeitwertkonto

(1) Beamtinnen und Beamten, die zumindest fünf Jahre ununterbrochen im Dienst des Landes Oberösterreich gestanden sind und die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann auf Antrag und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Bildung eines Zeitwertkontos genehmigt werden, sofern nicht dienstliche Gründe ent-gegenstehen. Während der Rahmenzeit einer Freistellung gegen Kürzung der Bezüge sowie während einer (vorläu-figen) Suspendierung ist die Genehmigung ausgeschlossen.

(2) In der Ansparphase reduziert sich der Bezugsanspruch nach § 4 Abs. 1 und 4 Oö. GG 2001 bzw. § 3

Oö. LGG unter Ausschluss der Kinderbeihilfe je nach Antrag um 2 bis 15 ganze Prozentpunkte, wobei eine Ände-rung des Prozentausmaßes sowie eine gänzliche Aussetzung auf einen bis spätestens 31. Oktober einlangenden Antrag ab dem folgenden Kalenderjahr durchzuführen ist. Bei Vorliegen schwerwiegender persönlicher Gründe kön-nen die Zeitwertkontobeiträge auf Antrag auch mit dem auf den Antrag folgenden Kalendermonat ausgesetzt wer-den. Für die Dauer eines Beschäftigungsausmaßes bis zur Hälfte einer Vollzeitbeschäftigung werden die Zeitwert-kontobeiträge ausgesetzt. Allfällige Nebengebühren stehen während der Ansparphase ungekürzt zu. Die Wochen-dienstzeit bleibt für die Beamtin oder den Beamten in der Ansparphase ihrer oder seiner dienst- und besoldungs-rechtlichen Stellung entsprechend unverändert.

(3) Die in der Ansparphase nicht zustehenden Bezugsanteile nach Abs. 2 sind für jedes Kalenderjahr in Be-zugswerte umzurechnen, die auf zwei Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Bezugswert beträgt ein Prozent des im Kalendermonat der Zuführung auf das Zeitwertkonto geltenden Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. Das Ergebnis ist gemeinsam mit den angesparten Bezugswerten der vergangenen Jahre jährlich mit dem Faktor 1,005 zu vervielfachen, auf zwei Dezimalstellen zu runden und auf dem von der Dienstbehörde zu führenden Zeitwertkonto gutzuschreiben. Am Ende der Ansparphase (Abs. 4) sind die gesamten festgestellten Bezugswerte mit einem Prozent des im Zeitpunkt des letzten Monats der Dienstleistung geltenden Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienst-klasse V zu multiplizieren (Gesamtguthaben).

(4) Der Beamtin bzw. dem Beamten ist auf Antrag eine Freistellung oder eine Teilzeitbeschäftigung mit reduzier-ter Wochendienstzeit, wobei das Stundenausmaß von der Dienstbehörde unter Berücksichtigung sowohl dienstlicher als auch persönlicher Interessen festzusetzen ist, jeweils unter aliquoter Auszahlung des Gesamtguthabens zu gewähren (Konsumationsphase). Der Antrag ist spätestens sechs Monate (Einlangen) vor dem beabsichtigten Be-ginn zu stellen, hat Angaben über den Beginn der Konsumationsphase, das gewünschte Ausmaß der Ausgleichswo-chenstunden sowie eine Erklärung im Sinn des § 70b Abs. 3 zum Endzeitpunkt der Freistellung oder der Teilzeitbe-schäftigung zu enthalten. Die Ansparphase endet dabei mit dem dritten dem beantragten Beginn der Konsumations-phase vorangehenden Kalendermonat. Ausgleichswochenstunden sind jene Wochenstunden während der Konsu-mationsphase, für die der Konsum von Zeitwertkontoguthaben beantragt wird. Sie müssen bei einer Freistellung mehr als 20 und dürfen höchstens 40 Wochenstunden betragen. Bei einer Teilzeitbeschäftigung müssen sie ge-meinsam mit den tatsächlich zu leistenden Wochenstunden mindestens 20 und dürfen nicht mehr als insgesamt

40 Wochenstunden betragen. Ausnahmsweise kann der Antrag auf Konsumation von der Dienstbehörde aus dienst-lichen oder wichtigen persönlichen Gründen auch ohne gleichzeitige Erklärung im Sinn des § 70b Abs. 3 genehmigt werden. Anträge, die nicht spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Maßnahme einlangen, können nur aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen genehmigt werden.

(5) Die Anzahl der Kalendermonate der Konsumationsphase ergibt sich zunächst durch Vervielfachung des Ge-samtguthabens mit der Zahl 12 und anschließende Division durch den auf eine Wochenstunde entfallenden Monats-bezug (Monatsbezug durch Ausmaß der Wochenstunden) im letzten Monat vor Beginn der Konsumationsphase, durch die Zahl 14 und durch die Anzahl der Ausgleichswochenstunden. Der verbleibende Bruchteil eines Monats ist mit 30 zu vervielfachen und das Ergebnis auf ganze Tage aufzurunden. Diese Tage verlängern die Dauer der Kon-sumationsphase und sind dieser voranzustellen.

(6) Während der Freistellung hat die Beamtin bzw. der Beamte Anspruch auf jenen Teil des bisherigen Monats-bezugs gemäß § 4 Abs. 1 und 4 Oö. GG 2001 oder des § 3 Oö. LGG, der der Anzahl der Ausgleichswochenstunden entspricht. Während der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 hat die Beamtin bzw. der Beamte Anspruch auf eine Zeitwertzulage, deren Ausmaß sich durch Multiplikation des auf eine Wochenstunde entfallenden jeweiligen Monats-bezugs mit der Anzahl der Ausgleichswochenstunden multipliziert mit 4,33 ergibt. Die Zeitwertzulage gilt als Teil des Monatsbezugs gemäß § 4 Abs. 1 und 4 Oö. GG 2001 oder § 3 Oö. LGG. Pauschalierte Nebengebühren sind wäh-rend der Freistellung einzustellen und im Fall der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 entsprechend der Bestimmun-gen der §§ 32 ff Oö. GG 2001 bzw. der §§ 15 ff Oö. LGG anzupassen.

(7) Die Freistellung und die Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 sind abgesehen vom Fall des Abs. 4 vorletzter Satz ungeteilt zu verbrauchen. Die Beamtin bzw. der Beamte darf während der Konsumationsphase gar nicht (Frei-stellung) oder nur im Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 zur Dienstleistung herangezogen werden. § 69 bleibt unberührt. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein in diesem Kalenderjahr anfallender Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht. Im Fall der Teilzeitbeschäftigung gelten § 72 Abs. 4 und § 73 Abs. 3 nach Maßgabe des sich aus Abs. 4 ergebenden Beschäf-tigungsausmaßes.

(8) Das Gesamtguthaben ist auszubezahlen,

(9) Endet das Dienstverhältnis oder erfolgt eine Versetzung oder ein Übertritt in den Ruhestand während der Konsumationsphase, so ist der auf die noch nicht verbrauchten Monate und Tage der Konsumationsphase entfallen-de und auf zwei Dezimalstellen zu rundende Teil des Gesamtguthabens auszubezahlen. Eine allfällige Abfertigung nach § 27 Oö. LGG oder § 46 Oö. GG 2001 bemisst sich nach dem Beschäftigungsausmaß im Monat vor Beginn der Konsumationsphase. Die Dauer der Freistellung ist bei der Bemessung der Abfertigung nicht zu berücksichtigen.

(10) Wird das (offene) Gesamtguthaben nach Abs. 8 oder 9 ausbezahlt, so ist dieses den Beitragsgrundlagen für die Ruhebezugsbemessung und die Kranken- und Unfallfürsorge der letzten maximal neun Jahre zuzuschreiben, die den jeweils nicht nach Abs. 2 gekürzten Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag entsprechen (§ 22 Oö. LGG bzw. § 40 Oö. GG 2001). Die darauf entfallenden Pensions- und Krankenfürsorgebeiträge werden durch Abzug vom (offenen) Gesamtguthaben eingehoben."

Artikel II

Änderung des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes

Das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 10/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 93/2009, wird wie folgt geändert:

1.Nach § 25b wird folgender § 25c eingefügt:

"§ 25c

Zeitwertkonto

(1) Vertragsbediensteten, die zumindest fünf Jahre ununterbrochen im Dienst des Landes Oberösterreich gestanden sind und die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann auf Ansuchen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Bildung eines Zeitwertkontos genehmigt werden, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen. Während der Rahmenzeit einer Freistellung gegen Kürzung der Bezüge oder einer Al-tersteilzeit nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 ist die Genehmigung ausgeschlossen.

(2) In der Ansparphase reduziert sich der Bezugsanspruch nach § 4 Abs. 1 und 4 Oö. GG 2001 bzw. nach § 15 Abs. 1a, 2 und 3 unter Ausschluss der Kinderbeihilfe je nach Ansuchen um 2 bis 15 ganze Prozentpunkte, wobei eine Änderung des Prozentausmaßes sowie eine gänzliche Aussetzung auf ein bis spätestens 31. Okto-ber einlangendes Ansuchen ab dem folgenden Kalenderjahr durchzuführen ist. Bei Vorliegen schwerwiegender persönlicher Gründe können die Zeitwertkontobeiträge auf Ansuchen auch mit dem auf das Ansuchen folgenden Kalendermonat ausgesetzt werden. Für die Dauer eines Beschäftigungsausmaßes bis zur Hälfte einer Vollzeit-beschäftigung werden die Zeitwertkontobeiträge ausgesetzt. Allfällige Nebengebühren stehen während der An-sparphase ungekürzt zu. Die Wochendienstzeit bleibt für die oder den Vertragsbediensteten in der Ansparphase ihrer oder seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechend unverändert.

(3) Die in der Ansparphase nicht zustehenden Bezugsanteile nach Abs. 2 sind für jedes Kalenderjahr in Be-zugswerte umzurechnen, die auf zwei Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Bezugswert beträgt ein Prozent des im Kalendermonat der Zuführung auf das Zeitwertkonto geltenden Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. Das Ergebnis ist gemeinsam mit den angesparten Bezugswerten der vergangenen Jahre jährlich mit dem Faktor 1,005 zu vervielfachen, auf zwei Dezimalstellen zu runden und auf dem vom Dienstgeber zu führenden Zeitwertkonto gutzuschreiben. Am Ende der Ansparphase (Abs. 4) sind die gesamten festgestellten Bezugswer-te mit einem Prozent des im Zeitpunkt des letzten Monats der Dienstleistung geltenden Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zu multiplizieren (Gesamtguthaben).

(4) Der bzw. dem Vertragsbediensteten ist auf Ansuchen eine Freistellung oder eine Teilzeitbeschäftigung mit reduzierter Wochendienstzeit, wobei das Stundenausmaß mit dem Dienstgeber zu vereinbaren ist, jeweils unter aliquoter Auszahlung des Gesamtguthabens zu gewähren (Konsumationsphase). Das Ansuchen ist spä-testens sechs Monate (Einlangen) vor dem beabsichtigten Beginn zu stellen, hat Angaben über den Beginn der Konsumationsphase, das gewünschte Ausmaß der Ausgleichswochenstunden sowie das Ansuchen um einver-nehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zum Endzeitpunkt der Konsumationsphase zu enthalten. Die An-sparphase endet dabei mit dem dritten dem beantragten Beginn der Konsumationsphase vorangehenden Ka-lendermonat. Ausgleichswochenstunden sind dabei jene Wochenstunden während der Konsumationsphase, für die die oder der Vertragsbedienstete ansucht, Zeitwertkontoguthaben zu konsumieren. Sie müssen bei einer Freistellung mindestens 20 und dürfen höchstens 40 Wochenstunden betragen. Bei einer Teilzeitbeschäftigung müssen sie gemeinsam mit den tatsächlich zu leistenden Wochenstunden mindestens 20 und dürfen nicht mehr als insgesamt 40 Wochenstunden betragen. Ausnahmsweise kann mit Zustimmung des Dienstgebers auf An-suchen eine Konsumation auch ohne gleichzeitiges Ansuchen um einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zum Endzeitpunkt genehmigt werden, wenn dies aus dienstlichen oder wichtigen persönlichen Grün-den erforderlich ist. Ansuchen, die nicht spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Maßnah-me einlangen, müssen nicht mehr berücksichtigt werden.

(5) Die Anzahl der Kalendermonate der Konsumationsphase ergibt sich durch Vervielfachung des Gesamt-guthabens mit der Zahl 12 und anschließende Division durch den auf eine Wochenstunde entfallenden Monats-bezug (Monatsbezug durch Ausmaß der Wochenstunden) der oder des Vertragsbediensteten im letzten Monat vor Beginn der Konsumationsphase, durch die Zahl 14 und durch die Anzahl der Ausgleichswochenstunden. Der verbleibende Bruchteil eines Monats ist mit 30 zu vervielfachen und das Ergebnis auf ganze Tage aufzurunden. Diese Tage verlängern die Dauer der Konsumationsphase und sind dieser voranzustellen.

(6) Während der Freistellung hat die bzw. der Vertragsbedienstete Anspruch auf jenen Teil des bisherigen Monatsbezugs gemäß § 4 Abs. 1 und 4 Oö. GG 2001 bzw. gemäß § 15 Abs. 1a, 2 und 3 der der Anzahl der Ausgleichswochenstunden entspricht. Während der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 hat die bzw. der Vertragsbedienstete Anspruch auf eine Zeitwertzulage, deren Ausmaß sich durch Multiplikation des auf eine Wo-chenstunde entfallenden jeweiligen Monatsbezugs mit der Anzahl der Ausgleichswochenstunden multipliziert mit 4,33 ergibt. Die Zeitwertzulage gilt als Teil des Monatsbezugs gemäß § 4 Abs. 1 und 4 Oö. GG 2001 bzw. ge-mäß § 15 Abs. 1a, 2 und 3. Pauschalierte Nebengebühren sind während der Freistellung einzustellen und im Fall der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 entsprechend der Bestimmungen der §§ 32 ff Oö. GG 2001 bzw. §§ 15 ff Oö. LGG anzupassen.

(7) Die Freistellung und die Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 sind abgesehen vom Fall des Abs. 4 vorletz-ter Satz ungeteilt zu verbrauchen. Die bzw. der Vertragsbedienstete darf während der Konsumationsphase gar nicht (Freistellung) oder nur im Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 zur Dienstleistung herangezogen werden. § 23 Abs. 7 bleibt unberührt. Im Fall einer Dienstverhinderung nach § 29 Abs. 1 stehen die Ansprüche auf die Leistungen aus dem Zeitwertkontoguthaben nach Abs. 6 unbefristet zu, § 29 Abs. 3 sowie 5 bis 8 sind nicht anzuwenden. Ansprüche aus Zeitwertkontoguthaben sind nicht nach § 15 Abs. 4 oder § 13 Oö. GG 2001 zu kürzen. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein in diesem Kalenderjahr anfallender Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht. Im Fall der Teilzeit gelten § 34 Abs. 3 und § 37 Abs. 3 nach Maßgabe des sich aus Abs. 4 ergebenden Beschäfti-gungsausmaßes. Eine allfällige Abfertigung nach § 56 bemisst sich nach dem Beschäftigungsausmaß im Monat vor Beginn der Freistellung oder Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4. Die Dauer einer Freistellung ist bei der Be-messung der Abfertigung nach § 56 nicht zu berücksichtigen.

(8) Das Gesamtguthaben ist auszubezahlen,

(9) Endet das Dienstverhältnis während der Konsumationsphase, so ist der auf die noch nicht verbrauchten Monate und Tage der Konsumationsphase entfallende und auf zwei Dezimalstellen zu rundende Teil des Ge-samtguthabens auszubezahlen."

2.Im § 68 Abs. 1 wird nach dem Zitat "§ 61 des Gehaltsgesetzes 1956" die Wortfolge "ausgenommen Abs. 13 bis 19" eingefügt.

Artikel III

Änderung des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002

Das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, LGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Landesge-setz LGBl. Nr. 93/2009, wird wie folgt geändert:

Nach § 112a wird folgender § 112b eingefügt:

"§ 112b

Zeitwertkonto

(1) Bediensteten, die zumindest fünf Jahre ununterbrochen im Dienst der Gemeinde (des Gemeindeverbands) gestanden sind und die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann auf Antrag und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Bildung eines Zeitwertkontos genehmigt werden, sofern nicht dienstliche Gründe ent-gegenstehen. Während der Rahmenzeit einer Freistellung gegen Kürzung der Bezüge, einer (vorläufigen) Suspen-dierung oder einer Altersteilzeit nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 ist die Ge-nehmigung ausgeschlossen.

(2) In der Ansparphase reduziert sich der Bezugsanspruch nach § 165 Abs. 1 und 4 unter Ausschluss der Kin-derbeihilfe je nach Antrag um 2 bis 15 ganze Prozentpunkte, wobei eine Änderung des Prozentausmaßes sowie eine gänzliche Aussetzung auf einen bis spätestens 31. Oktober einlangenden Antrag ab dem folgenden Kalender-jahr durchzuführen ist. Bei Vorliegen schwerwiegender persönlicher Gründe können die Zeitwertkontobeiträge auf Ansuchen auch mit dem auf den Antrag folgenden Kalendermonat ausgesetzt werden. Für die Dauer eines Beschäf-tigungsausmaßes bis zur Hälfte einer Vollzeitbeschäftigung werden die Zeitwertkontobeiträge ausgesetzt. Allfällige Nebengebühren stehen während der Ansparphase ungekürzt zu. Die Wochendienstzeit bleibt für die bzw. den Bediensteten in der Ansparphase ihrer oder seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechend unverän-dert.

(3) Die in der Ansparphase nicht zustehenden Bezugsanteile nach Abs. 2 sind für jedes Kalenderjahr in Be-zugswerte umzurechnen, die auf zwei Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Bezugswert beträgt ein Prozent des im Kalendermonat der Zuführung auf das Zeitwertkonto geltenden Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. Das Ergebnis ist gemeinsam mit den angesparten Bezugswerten der vergangenen Jahre jährlich mit dem Faktor 1,005 zu vervielfachen, auf zwei Dezimalstellen zu runden und auf dem vom Dienstgeber bzw. von der Dienstbehörde zu führenden Zeitwertkonto gutzuschreiben. Am Ende der Ansparphase (Abs. 4) sind die gesamten festgestellten Bezugswerte mit einem Prozent des im Zeitpunkt des letzten Monats der Dienstleistung geltenden Gehalts der Ge-haltsstufe 2 der Dienstklasse V zu multiplizieren (Gesamtguthaben).

(4) Der bzw. dem Bediensteten ist auf Antrag eine Freistellung oder eine Teilzeitbeschäftigung mit reduzierter Wochendienstzeit, wobei das Stundenausmaß der bzw. des Vertragsbediensteten mit dem Dienstgeber zu vereinba-ren ist bzw. das Stundenausmaß der Beamtin bzw. des Beamten von der Dienstbehörde unter Berücksichtigung sowohl dienstlicher als auch persönlicher Interessen festzusetzen ist, jeweils unter aliquoter Auszahlung des Ge-samtguthabens zu gewähren (Konsumationsphase). Der Antrag ist spätestens sechs Monate (Einlangen) vor dem beabsichtigten Beginn zu stellen, hat Angaben über den Beginn der Freistellung oder der Teilzeitbeschäftigung, das gewünschte Ausmaß der Ausgleichswochenstunden sowie bei Vertragsbediensteten das Ansuchen um einvernehm-liche Auflösung des Dienstverhältnisses oder bei Beamtinnen bzw. Beamten eine Erklärung im Sinn des § 112 Abs. 3 zum Endzeitpunkt der Konsumationsphase zu enthalten. Die Ansparphase endet dabei mit dem dritten dem beantragten Beginn der Konsumationsphase vorangehenden Kalendermonat.

Ausgleichswochenstunden sind jene Wochenstunden während der Konsumationsphase, für die der Konsum von Zeitwertkontoguthaben beantragt wird. Sie müssen bei einer Freistellung mindestens 20 und dürfen höchstens 40 Wochenstunden betragen. Bei einer Teilzeitbeschäftigung müssen sie gemeinsam mit den tatsächlich zu leistenden Wochenstunden mindestens 20 und dürfen nicht mehr als insgesamt 40 Wochenstunden betragen. Ausnahmsweise kann der Antrag auf Konsumation vom Dienstgeber aus dienstlichen oder wichtigen persönlichen Gründen auch ohne gleichzeitiges Ansuchen der bzw. des Vertragsbediensteten um einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses oder ohne gleichzeitige Erklärung der Beamtin bzw. des Beamten im Sinn des § 112 Abs. 3 zum Endzeitpunkt genehmigt werden. Anträge, die nicht spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Maßnahme einlangen, können nur aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen genehmigt werden.

(5) Die Anzahl der Kalendermonate der Konsumationsphase ergibt sich zunächst durch Vervielfachung des Ge-samtguthabens mit der Zahl 12 und anschließende Division durch den auf eine Wochenstunde entfallenden Monats-bezug (Monatsbezug durch Ausmaß der Wochenstunden) der bzw. des Bediensteten im letzten Monat vor Beginn der Konsumationsphase, durch die Zahl 14 und durch die Anzahl der Ausgleichswochenstunden. Der verbleibende Bruchteil eines Monats ist mit 30 zu vervielfachen und das Ergebnis auf ganze Tage aufzurunden. Diese Tage ver-längern die Dauer der Konsumationsphase und sind dieser voranzustellen.

(6) Während der Freistellung hat die bzw. der Bedienstete Anspruch auf jenen Teil des bisherigen Monatsbe-zugs gemäß § 165 Abs. 1 und 4, der der Anzahl der Ausgleichswochenstunden entspricht. Während der Teilzeitbe-schäftigung nach Abs. 4 hat die bzw. der Bedienstete Anspruch auf eine Zeitwertzulage, deren Ausmaß sich durch Multiplikation des auf eine Wochenstunde entfallenden jeweiligen Monatsbezugs mit der Anzahl der Ausgleichswo-chenstunden multipliziert mit 4,33 ergibt. Die Zeitwertzulage gilt als Teil des Monatsbezugs gemäß § 165 Abs. 1 und 4. Pauschalierte Nebengebühren sind während der Freistellung einzustellen und im Fall der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 entsprechend der Bestimmung des § 194 anzupassen.

(7) Die Freistellung und die Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 sind abgesehen vom Fall des Abs. 4 vorletzter Satz ungeteilt zu verbrauchen. Die bzw. der Bedienstete darf während der Konsumationsphase gar nicht (Freistel-lung) oder nur im Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 zur Dienstleistung herangezogen werden. § 109 bleibt unberührt. Im Fall einer Dienstverhinderung nach § 181 Abs. 1 stehen die Ansprüche auf die Leistungen aus dem Zeitwertkontoguthaben nach Abs. 6 unbefristet zu, § 181 Abs. 3 sowie 5 bis 8 sind nicht anzuwenden. Ansprü-che aus Zeitwertkontoguthaben sind nicht nach § 174 zu kürzen. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein in diesem Kalenderjahr anfallender Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht. Im Fall der Teilzeitbeschäftigung gelten § 114 Abs. 4 und § 115 Abs. 3 nach Maßgabe des sich aus Abs. 4 ergebenden Beschäftigungsausmaßes. Eine allfällige Abfertigung nach § 205 bemisst sich nach dem Beschäftigungsausmaß im Monat vor Beginn der Freistellung oder Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4. Die Dauer einer Freistellung ist bei der Bemessung der Abfertigung nach § 205 nicht zu berücksichtigen.

(8) Das Gesamtguthaben ist auszubezahlen,

(9) Endet das Dienstverhältnis oder erfolgt eine Versetzung oder ein Übertritt in den Ruhestand während der Konsumationsphase, so ist der auf die noch nicht verbrauchten Monate und Tage der Konsumationsphase entfallen-de und auf zwei Dezimalstellen zu rundende Teil des Gesamtguthabens auszubezahlen. Eine allfällige Abfertigung nach § 206 bemisst sich nach dem Beschäftigungsausmaß im Monat vor Beginn der Konsumationsphase. Die Dauer der Freistellung ist bei der Bemessung der Abfertigung nicht zu berücksichtigen.

(10) Wird das (offene) Gesamtguthaben nach Abs. 8 oder 9 an eine Beamtin bzw. einen Beamten ausbezahlt, so ist dieses den Beitragsgrundlagen für die Ruhebezugsbemessung und die Kranken- und Unfallfürsorge der letz-ten maximal neun Jahre zuzuschreiben, die den jeweils nicht nach Abs. 2 gekürzten Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag entsprechen (§ 22 Oö. LGG bzw. § 40 Oö. GG 2001). Die darauf entfallenden Pensions- und Kran-kenfürsorgebeiträge werden durch Abzug vom (offenen) Gesamtguthaben eingehoben."

Artikel IV

Änderung des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001

Das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001, LGBl. Nr. 48, zuletzt

geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 93/2009, wird wie folgt geändert:

(1) Beamtinnen bzw. Beamten, die zumindest fünf Jahre ununterbrochen im Dienst der Gemeinde (des Ge-meindeverbands) gestanden sind und die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann auf Antrag und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Bildung eines Zeitwertkontos genehmigt werden, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen. Während der Rahmenzeit einer Freistellung gegen Kürzung der Bezüge sowie während einer (vorläufigen) Suspendierung ist die Genehmigung ausgeschlossen.

(2) In der Ansparphase reduziert sich der Bezugsanspruch nach § 2 Abs. 2 Z. 1 i.V.m. § 3 Oö. LGG unter Ausschluss der Kinderbeihilfe je nach Antrag um 2 bis 15 ganze Prozentpunkte, wobei eine Änderung des Pro-zentausmaßes sowie eine gänzliche Aussetzung auf einen bis spätestens 31. Oktober einlangenden Antrag ab dem folgenden Kalenderjahr durchzuführen ist. Bei Vorliegen schwerwiegender persönlicher Gründe können die Zeitwertkontobeiträge auf Antrag auch mit dem auf das dem Antrag folgenden Kalendermonat ausgesetzt werden. Für die Dauer eines Beschäftigungsausmaßes bis zur Hälfte einer Vollzeitbeschäftigung werden die Zeit-wertkontobeiträge ausgesetzt. Allfällige Nebengebühren stehen während der Ansparphase ungekürzt zu. Die Wochendienstzeit bleibt für die Beamtin bzw. den Beamten in der Ansparphase ihrer oder seiner dienst- und be-soldungsrechtlichen Stellung entsprechend unverändert.

(3) Die in der Ansparphase nicht zustehenden Bezugsanteile nach Abs. 2 sind für jedes Kalenderjahr in Be-zugswerte umzurechnen, die auf zwei Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Bezugswert beträgt ein Prozent des im Kalendermonat der Zuführung auf das Zeitwertkonto geltenden Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. Das Ergebnis ist gemeinsam mit den angesparten Bezugswerten der vergangenen Jahre jährlich mit dem Faktor 1,005 zu vervielfachen, auf zwei Dezimalstellen zu runden und auf dem von der Dienstbehörde zu füh-renden Zeitwertkonto gutzuschreiben. Am Ende der Ansparphase (Abs. 4) sind die gesamten festgestellten Be-zugswerte mit einem Prozent des im Zeitpunkt des letzten Monats der Dienstleistung geltenden Gehalts der Ge-haltsstufe 2 der Dienstklasse V zu multiplizieren (Gesamtguthaben).

(4) Der Beamtin bzw. dem Beamten ist auf Antrag eine Freistellung oder eine Teilzeitbeschäftigung mit re-duzierter Wochendienstzeit, wobei das Stundenausmaß von der Dienstbehörde unter Berücksichtigung sowohl dienstlicher als auch persönlicher Interessen festzusetzen ist, jeweils unter aliquoter Auszahlung des Gesamt-guthabens zu gewähren (Konsumationsphase). Der Antrag ist spätestens sechs Monate (Einlangen) vor dem beabsichtigten Beginn zu stellen, hat Angaben über den Beginn der Konsumationsphase, das gewünschte Ausmaß der Ausgleichswochenstunden sowie eine Erklärung im Sinn des § 65 Abs. 3 zum Endzeitpunkt der Freistellung oder der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten. Die Ansparphase endet dabei mit dem dritten dem beantragten Beginn der Konsumationsphase vorangehenden Kalendermonat. Ausgleichswochenstunden sind jene Wochenstunden während der Konsumationsphase, für die der Konsum von Zeitwertkontoguthaben beantragt wird. Sie müssen bei einer Freistellung mehr als 20 und dürfen höchstens 40 Wochenstunden betragen. Bei ei-ner Teilzeitbeschäftigung müssen sie gemeinsam mit den tatsächlich zu leistenden Wochenstunden mindestens 20 und dürfen nicht mehr als insgesamt 40 Wochenstunden betragen. Ausnahmsweise kann der Antrag auf Konsumation von der Dienstbehörde aus dienstlichen oder wichtigen persönlichen Gründen auch ohne gleich-zeitige Erklärung im Sinn des § 65 Abs. 3 genehmigt werden. Anträge, die nicht spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Maßnahme einlangen, können nur aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen genehmigt werden.

(5) Die Anzahl der Kalendermonate der Konsumationsphase ergibt sich zunächst durch Vervielfachung des Gesamtguthabens mit der Zahl 12 und anschließende Division durch den auf eine Wochenstunde entfallenden Monatsbezug (Monatsbezug durch Ausmaß der Wochenstunden) im letzten Monat vor Beginn der Konsumati-onsphase, durch die Zahl 14 und durch die Anzahl der Ausgleichswochenstunden. Der verbleibende Bruchteil eines Monats ist mit 30 zu vervielfachen und das Ergebnis auf ganze Tage aufzurunden. Diese Tage verlängern die Dauer der Konsumationsphase und sind dieser voranzustellen.

(6) Während der Freistellung hat die Beamtin bzw. der Beamte Anspruch auf jenen Teil des bisherigen Mo-natsbezugs gemäß § 2 Abs. 2 Z. 1 i.V.m. § 3 Oö. LGG, der der Anzahl der Ausgleichswochenstunden ent-spricht. Während der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 hat die Beamtin bzw. der Beamte Anspruch auf eine Zeitwertzulage, deren Ausmaß sich durch Multiplikation des auf eine Wochenstunde entfallenden jeweiligen Monatsbezugs mit der Anzahl der Ausgleichswochenstunden multipliziert mit 4,33 ergibt. Die Zeitwertzulage gilt als Teil des Monatsbezugs gemäß § 2 Abs. 2 Z. 1 i.V.m. § 3 Oö. LGG. Pauschalierte Nebengebühren sind während der Freistellung einzustellen und im Fall der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 entsprechend der Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Z. 1 i.V.m. §§ 15 ff Oö. LGG anzupassen.

(7) Die Freistellung und die Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 sind abgesehen vom Fall des Abs. 4 vorletz-ter Satz ungeteilt zu verbrauchen. Die Beamtin bzw. der Beamte darf während der Konsumationsphase gar nicht (Freistellung) oder nur im Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 zur Dienstleistung herangezogen wer-den. § 62 bleibt unberührt. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein in diesem Kalender-jahr anfallender Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht. Im Fall der Teilzeitbeschäftigung gelten § 67 Abs. 4 und § 68 Abs. 3 nach Maßgabe des sich aus Abs. 4 ergebenden Beschäftigungsausmaßes.

(8) Das Gesamtguthaben ist auszubezahlen,

(9) Endet das Dienstverhältnis oder erfolgt eine Versetzung oder ein Übertritt in den Ruhestand während der Konsumationsphase, so ist der auf die noch nicht verbrauchten Monate und Tage der Konsumationsphase ent-fallende und auf zwei Dezimalstellen zu rundende Teil des Gesamtguthabens auszubezahlen. Eine allfällige Abfertigung nach § 2 Abs. 2 Z. 1 i.V.m. § 27 Oö. LGG bemisst sich nach dem Beschäftigungsausmaß im Monat vor Beginn der Konsumationsphase. Die Dauer der Freistellung ist bei der Bemessung der Abfertigung nicht zu be-rücksichtigen.

(10) Wird das (offene) Gesamtguthaben nach Abs. 8 oder 9 ausbezahlt, so ist dieses den Beitragsgrundla-gen für die Ruhebezugsbemessung und die Kranken- und Unfallfürsorge der letzten maximal neun Jahre zuzu-schreiben, die den jeweils nicht nach Abs. 2 gekürzten Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag ent-sprechen (§ 22 Oö. LGG bzw. § 40 Oö. GG 2001). Die darauf entfallenden Pensions- und Krankenfürsorgebei-träge werden durch Abzug vom (offenen) Gesamtguthaben eingehoben."

Artikel V

Änderung des Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetzes 2002

Das Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002, LGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 93/2009, wird wie folgt geändert:

1.Nach § 70a wird folgender § 70b eingefügt:

"§ 70b

Zeitwertkonto

(1) Beamtinnen bzw. Beamten, die zumindest fünf Jahre ununterbrochen im Dienst der Stadt mit eigenem Statut gestanden sind und die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann auf Antrag und nach Maß-gabe der folgenden Bestimmungen die Bildung eines Zeitwertkontos genehmigt werden, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen. Während der Rahmenzeit einer Freistellung gegen Kürzung der Bezüge sowie wäh-rend einer (vorläufigen) Suspendierung ist die Genehmigung ausgeschlossen.

(2) In der Ansparphase reduziert sich der Bezugsanspruch nach § 2 Abs. 2 i.V.m. § 3 Oö. LGG unter Aus-schluss der Kinderbeihilfe je nach Antrag um 2 bis 15 ganze Prozentpunkte, wobei eine Änderung des Prozent-ausmaßes sowie eine gänzliche Aussetzung auf einen bis spätestens 31. Oktober einlangenden Antrag ab dem folgenden Kalenderjahr durchzuführen ist. Bei Vorliegen schwerwiegender persönlicher Gründe können die Zeitwertkontobeiträge auf Antrag auch mit dem auf das dem Antrag folgenden Kalendermonat ausgesetzt werden. Für die Dauer eines Beschäftigungsausmaßes bis zur Hälfte einer Vollzeitbeschäftigung werden die Zeit-wertkontobeiträge ausgesetzt. Allfällige Nebengebühren stehen während der Ansparphase ungekürzt zu. Die Wochendienstzeit bleibt für die Beamtin bzw. den Beamten in der Ansparphase ihrer oder seiner dienst- und be-soldungsrechtlichen Stellung entsprechend unverändert.

(3) Die in der Ansparphase nicht zustehenden Bezugsanteile nach Abs. 2 sind für jedes Kalenderjahr in Be-zugswerte umzurechnen, die auf zwei Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Bezugswert beträgt ein Prozent des im Kalendermonat der Zuführung auf das Zeitwertkonto geltenden Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. Das Ergebnis ist gemeinsam mit den angesparten Bezugswerten der vergangenen Jahre jährlich mit dem Faktor 1,005 zu vervielfachen, auf zwei Dezimalstellen zu runden und auf dem von der Dienstbehörde zu füh-renden Zeitwertkonto gutzuschreiben. Am Ende der Ansparphase (Abs. 4) sind die gesamten festgestellten Be-zugswerte mit einem Prozent des im Zeitpunkt des letzten Monats der Dienstleistung geltenden Gehalts der Ge-haltsstufe 2 der Dienstklasse V zu multiplizieren (Gesamtguthaben).

(4) Der Beamtin bzw. dem Beamten ist auf Antrag eine Freistellung oder eine Teilzeitbeschäftigung mit re-duzierter Wochendienstzeit, wobei das Stundenausmaß von der Dienstbehörde unter Berücksichtigung sowohl dienstlicher als auch persönlicher Interessen festzusetzen ist, jeweils unter aliquoter Auszahlung des Gesamt-guthabens zu gewähren (Konsumationsphase). Der Antrag ist spätestens sechs Monate (Einlangen) vor dem beabsichtigten Beginn zu stellen, hat Angaben über den Beginn der Konsumationsphase, das gewünschte Ausmaß der Ausgleichswochenstunden sowie eine Erklärung im Sinn des § 65 Abs. 3 zum Endzeitpunkt der Freistellung oder der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten. Die Ansparphase endet dabei mit dem dritten dem beantragten Beginn der Konsumationsphase vorangehenden Kalendermonat. Ausgleichswochenstunden sind jene Wochenstunden während der Konsumationsphase, für die der Konsum von Zeitwertkontoguthaben beantragt wird. Sie müssen bei einer Freistellung mehr als 20 und dürfen höchstens 40 Wochenstunden betragen. Bei ei-ner Teilzeitbeschäftigung müssen sie gemeinsam mit den tatsächlich zu leistenden Wochenstunden mindestens 20 und dürfen nicht mehr als insgesamt 40 Wochenstunden betragen. Ausnahmsweise kann der Antrag auf Konsumation von der Dienstbehörde aus dienstlichen oder wichtigen persönlichen Gründen auch ohne gleich-zeitige Erklärung im Sinn des § 65 Abs. 3 genehmigt werden. Anträge, die nicht spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Maßnahme einlangen, können nur aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen genehmigt werden.

(5) Die Anzahl der Kalendermonate der Konsumationsphase ergibt sich zunächst durch Vervielfachung des Gesamtguthabens mit der Zahl 12 und anschließende Division durch den auf eine Wochenstunde entfallenden Monatsbezug (Monatsbezug durch Ausmaß der Wochenstunden) im letzten Monat vor Beginn der Konsumati-onsphase, durch die Zahl 14 und durch die Anzahl der Ausgleichswochenstunden. Der verbleibende Bruchteil eines Monats ist mit 30 zu vervielfachen und das Ergebnis auf ganze Tage aufzurunden. Diese Tage verlängern die Dauer der Konsumationsphase und sind dieser voranzustellen.

(6) Während der Freistellung hat die Beamtin bzw. der Beamte Anspruch auf jenen Teil des bisherigen Mo-natsbezugs gemäß § 2 Abs. 2 i.V.m. § 3 Oö. LGG, der der Anzahl der Ausgleichswochenstunden entspricht. Während der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 hat die Beamtin bzw. der Beamte Anspruch auf eine Zeitwertzu-lage, deren Ausmaß sich durch Multiplikation des auf eine Wochenstunde entfallenden jeweiligen Monatsbezugs mit der Anzahl der Ausgleichswochenstunden multipliziert mit 4,33 ergibt. Die Zeitwertzulage gilt als Teil des Monatsbezugs gemäß § 2 Abs. 2 i. V.m. § 3 Oö. LGG. Pauschalierte Nebengebühren sind während der Freistel-lung einzustellen und im Fall der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 entsprechend der Bestimmungen des § 2 Abs. 2 i.V.m. §§ 15 ff Oö. LGG anzupassen.

(7) Die Freistellung und die Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 sind abgesehen vom Fall des Abs. 4 vorletz-ter Satz ungeteilt zu verbrauchen. Die Beamtin bzw. der Beamte darf während der Konsumationsphase gar nicht (Freistellung) oder nur im Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 zur Dienstleistung herangezogen wer-den. § 67 bleibt unberührt. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein in diesem Kalender-jahr anfallender Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht. Im Fall der Teilzeitbeschäftigung gelten § 72 Abs. 4 und § 73 Abs. 3 nach Maßgabe des sich aus Abs. 4 ergebenden Beschäftigungsausmaßes.

(8) Das Gesamtguthaben ist auszubezahlen,

(9) Endet das Dienstverhältnis oder erfolgt eine Versetzung oder ein Übertritt in den Ruhestand während der Konsumationsphase, so ist der auf die noch nicht verbrauchten Monate und Tage der Konsumationsphase ent-fallende und auf zwei Dezimalstellen zu rundende Teil des Gesamtguthabens auszubezahlen. Eine allfällige Abfertigung nach § 2 Abs. 2 i.V.m. § 27 Oö. LGG bemisst sich nach dem Beschäftigungsausmaß im Monat vor Be-ginn der Konsumationsphase. Die Dauer der Freistellung ist bei der Bemessung der Abfertigung nicht zu be-rücksichtigen.

(10) Wird das (offene) Gesamtguthaben nach Abs. 8 oder 9 ausbezahlt, so ist dieses den Beitragsgrundla-gen für die Ruhebezugsbemessung und die Kranken- und Unfallfürsorge der letzten maximal neun Jahre zuzu-schreiben, die den jeweils nicht nach Abs. 2 gekürzten Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag ent-sprechen (§ 22 Oö. LGG bzw. § 40 Oö. GG 2001). Die darauf entfallenden Pensions- und Krankenfürsorgebei-träge werden durch Abzug vom (offenen) Gesamtguthaben eingehoben."

2.Nach § 139a wird folgender § 139b eingefügt:

"§ 139b

Zeitwertkonto für sonstige Bedienstete

Auf sonstige Bedienstete, deren Dienst- und Gehaltsrecht in einer Vertragsbediensteten-Dienstordnung ge-regelt wird, sind die für Vertragsbedienstete geltenden Bestimmungen des § 112b Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 sinngemäß anzuwenden."

Artikel VI

Inkrafttreten

Dieses Landesgesetz tritt mit dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberös-terreich folgenden Monatsersten in Kraft.

Der Erste PräsidentDer Landeshauptmann:

des Oö. Landtags:

Friedrich Bernhofer Dr. Pühringer