# Verordnung, mit der die Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2008 geändert wird

Nr. 39

Verordnung,

mit der die Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2008

geändert wird

Auf Grund der §§ 2 und 5 des Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 2008 - Oö. FlUGG 2008, LGBl. Nr. 6, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 102/2009, wird verordnet:

Artikel I

Die Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2008, LGBl. Nr. 47, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 97/2008, wird wie folgt geändert:

"§ 3

Pauschalgebühr

(1) Die Höhe der Pauschalgebühr gemäß § 2 Abs. 4 Oö. FlUGG 2008 für die Durchführung der routinemä-ßigen Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) jeweils in der Zeit zwischen 05.30 Uhr und 22.00 Uhr beträgt 20 Euro bei maximal zwei Untersuchungseinheiten (UE) und 40 Euro bei maximal vier Untersuchungseinheiten (UE), die sich aus den möglichen Kombinationen untersuchungspflich-tiger Tiere ergeben. Die Pauschalgebühr darf pro Schlachttag nur einmal verrechnet werden.

Die Untersu-chungseinheiten sind wie folgt festgelegt:

(2) Die Pauschalgebühr deckt die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die anteilige Zeit der Dokumenta-tion und der Rüstzeit, eine gegebenenfalls erforderliche Probenentnahme inkl. Verpackung für die Trichinenun-tersuchung, die Trichinenuntersuchung, die Probenentnahme inkl. Verpackung für die BSE-Untersuchung, den Verwaltungsaufwand sowie die Wegentschädigung für diese Untersuchung ab. Nicht gedeckt ist der Versand der Probe in ein Labor.

(3) Untersuchungszeiten und Dokumentation, die über die routinemäßige Untersuchung hinausgehen, sowie dem Betrieb zuzurechnende Wartezeiten nach § 2 Abs. 4 und Untersuchungen für Notschlachtungen sind ge-mäß § 1 zu vergebühren."

3.§ 4 Abs. 1 lautet:

"(1) Die Höhe des Zuschlags zur Gebühr gemäß § 1 für die Trichinenuntersuchung in einem Labor beträgt je Tier 0,54 Euro."

4.§ 4 Abs. 2 lautet:

"(2) Die Höhe des Zuschlags zur Gebühr gemäß § 1 oder § 3 für die Trichinenuntersuchung außerhalb des Schlachtbetriebs in einem Labor erhöht sich um die Versandkosten von 9,96 Euro je Probenversand, sofern die-se Kosten nicht von der Unternehmerin oder vom Unternehmer selbst getragen werden oder sie oder er den si-cheren Probentransport selbst durchführt oder durchführen lässt."

"(4a) Diese Entschädigung entfällt, wenn die Meldungen nach § 6 nicht bis zum 15. des auf die Untersu-chungen folgenden Monats eingereicht und freigegeben sind."

"(9) Die Wegentschädigung entfällt, wenn dem Aufsichtsorgan kostenlos ein Fahrzeug bereitgestellt und von diesem auch benutzt wird."

12.§ 7 Abs. 11 erster Satz lautet:

"Für eine amtlich bestellte Tierärztin oder einen amtlich bestellten Tierarzt, die in einem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich oder zu einer Gemeinde stehen, gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 10 sinngemäß, wobei die Entlohnung dem Land bzw. der Gemeinde zusteht."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft; auf Sachverhalte, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben, ist die Verordnung in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 97/2008 anzuwenden.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Stockinger

Landesrat