# Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 geändert wird

Nr. 52

Verordnung

der Oö. Landesregierung,

mit der die Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 geändert wird

Auf Grund des § 16 Abs. 2 und 3 des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998, LGBl. Nr. 82, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 41/2008, wird verordnet:

Artikel I

Die Oö. Sozialhilfeverordnung 1998, LGBl. Nr. 118, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 128/2009, wird wie folgt geändert:

1.§ 1 Abs. 1 lautet:

"(1) Die Richtsätze zur Bemessung von monatlichen Geldleistungen

(richtsatzgemäße Geldleistungen) zur

Sicherung eines ausreichenden Lebensunterhaltes, ausgenommen den

Aufwand für Unterkunft, betragen für

1.Personen, die alleinstehend sind 577,50

Euro

2.Personen, die alleinerziehend sind534,90

Euro

3.Personen, die in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben

a)pro volljähriger Person 431,00Euro

b)ab der dritten anspruchsberechtigten volljährigen Person, wenn

diese

einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber

unterhalts-

berechtigt ist oder sein könnte 340,30Euro

c)pro familienbeihilfebeziehender volljähriger Person, wenn

diese einer

anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhalts-

berechtigt ist oder sein könnte 162,00Euro

4. a) minderjährige Personen, die in Haushalts- oder

Wohngemeinschaft

leben, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht162,00

Euro

b)minderjährige Personen, die in Haushalts- oder

Wohngemeinschaft

leben, für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht

340,30Euro

5.Personen gemäß § 16 Abs. 3 Z. 2 Oö. SHG 1998

(Dauerunterstützte),

a)die alleinstehend sind ......................................

598,50Euro

b)die alleinerziehend sind

....................................................................

........543,40Euro

c)die in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben

ca)pro volljähriger Person .455,10

Euro

cb)ab der dritten anspruchsberechtigten volljährigen Person,

wenn

diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber

unterhaltsberechtigt ist oder sein

könnte....................................366,80Euro

6.Kinder in fremder Pflege

a)bis zum vollendeten 6. Lebensjahr

.........................................................420,00Euro

b)ab dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahres folgenden

Monatsersten....................................................

..................440,80Euro

c)ab dem auf die Vollendung des 10. Lebensjahres folgenden

Monatsersten ..........................................460,20

Euro

d)ab dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres folgenden

Monatsersten....................................................

................503,70Euro

7.die Deckung persönlicher Bedürfnisse von in stationären

Einrichtungen

untergebrachten

Hilfeempfängern.....................................................

..........118,30 Euro"

2.§ 1 Abs. 2 lautet:

"(2) Soweit einem Unterhaltspflichtigen gemäß Abs. 1 Z. 2 oder 3 lit. a, dessen Lebensunterhalt anderweitig gesichert ist, nur für ein oder mehrere unterhaltsberechtigte(s) Kind(er) eine richtsatzgemäße Geldleistung zu gewähren ist, findet der jeweilige Richtsatz gemäß Abs. 1 Z. 3 lit. b oder lit. c oder Z. 4 lit. a oder lit. b Anwendung."

3.Dem § 1 wird folgender Abs. 5 angefügt:

"(5) Unter Alleinerziehenden im Sinn des Abs. 1 Z. 2 und Z. 5 lit. b werden Personen verstanden, die nur mit ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern oder familienbeihilfebeziehenden volljährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt leben."

Artikel II

(1) Sofern sich durch diese Verordnung das zum 31. August 2010 bestehende haushaltsbezogene Leistungsniveau verschlechtern würde, ist dieses beizubehalten.

(2) Sofern durch diese Verordnung das durch Artikel 10 und 11 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung zum 1. September 2010 festgelegte haushaltsbezogene Leistungsniveau für Lebensunterhalt und Wohnbedarf bei einer Jahresbetrachtung nicht erreicht wird, ist die Differenz anteilig mit den laufenden monatlichen Geldleistungen und den Sonderzahlungen auszuzahlen.

(3) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2010 in Kraft. Die dadurch außer Kraft getretenen Richtsätze und Beträge sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. September 2010 ereignet haben.

Für die Oö. Landesregierung:

Ackerl

Landeshauptmann-Stellvertreter