# Verordnung der Oö. Landesregierung über die Pflegegebühren für die öffentlichen Krankenanstalten Oberösterreichs und den valorisierten Kostenbeitrag (Oö. Pflegegebühren- und Kostenbeitragsverordnung 2011)

Nr. 100

Verordnung

der Oö. Landesregierung über die Pflegegebühren für die öffentlichen Krankenanstalten Oberösterreichs und den valorisierten Kostenbeitrag (Oö. Pflegegebühren- und Kostenbeitragsverordnung 2011)

Auf Grund der §§ 51 Abs. 3, 52 Abs. 2, 57 und 58 des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997, LGBl. Nr. 132, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 60/2010, wird verordnet:

§ 1

Pflegegebühren

(1) Die Pflegegebühren nachstehender öffentlicher Krankenanstalten werden gemäß § 58 Oö. KAG 1997 - einheitlich für die allgemeine Gebührenklasse und für die Sonderklasse - wie folgt festgesetzt:

Landeskrankenhaus Kirchdorf an der Krems

Krankenhaus St. Josef Braunau

503,20Euro

(2) Die Entbindungspauschale (§ 51 Abs. 3 Oö. KAG 1997) beträgt in den geburtshilflichen Abteilungen der im Abs. 1 genannten Krankenanstalten

5.346,60Euro

§ 2

Kostendeckende Pflegegebühren

(1) Die gemäß § 57 Oö. KAG 1997 vom jeweiligen Rechtsträger der Krankenanstalten kostendeckend zu ermittelnden Pflegegebühren betragen ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer für

(2) Die Entbindungspauschale (§ 51 Abs. 3 Oö. KAG 1997) beträgt in den geburtshilflichen Abteilungen der im Abs. 1 genannten Krankenanstalten

4.812,00Euro

§ 3

Valorisierung des Kostenbeitrags

(1) Die Höhe des gemäß § 52 Abs. 2 Oö. KAG 1997 valorisierten Kostenbeitrags beträgt 8,73 Euro pro Pflegetag.

(2) Der Kostenbeitrag ist kein Entgelt im Sinn des Umsatzsteuergesetzes 1994.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Pflegegebühren- und Kostenbeitragsverordnung 2010, LGBl. Nr. 127/2009, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2011 ereignet haben.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Pühringer

Landeshauptmann