# Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung geändert wird

Nr. 101

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 11 Abs. 3, 12 Abs. 3, 14 Abs. 3, 16 Abs. 6 und 20 Abs. 5 des Landesgesetzes betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen (Oö. ChG), LGBl. Nr. 41/2008, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 81/2009, wird verordnet:

Artikel I

Die Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung, LGBl. Nr. 78/2008, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 39/2009, wird wie folgt geändert:

2.Im § 3 Abs. 2 Z. 3 wird das Wort "Schmerzensgeld" durch

"Schmerzengeld" ersetzt.

3.Im § 4 Abs. 1 Z. 1 bis 3 werden die Beträge wie folgt

geändert:

in Z. 1 1. Fall von

....................................................................

.................. 678,96 Euro auf 692,53 Euro

in Z. 1 2. Fall von

....................................................................

.................. 329,54 Euro auf 336,13 Euro

in Z. 2 1. Fall von

....................................................................

.................. 596,45 Euro auf 608,37 Euro

in Z. 2 2. Fall von

....................................................................

.................. 246,00 Euro auf 250,92 Euro

in Z. 3 1. Fall von

....................................................................

.................. 678,96 Euro auf 692,53 Euro

in Z. 3 2. Fall von

....................................................................

.................. 329,54 Euro auf 336,13 Euro

4.Im § 4 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

"(3a) Bei Wohn- und Haushaltsgemeinschaften, in denen sowohl ein Mensch mit Beeinträchtigungen, der ein subsidiäres Mindesteinkommen bezieht, als auch eine Person, die weder ein subsidiäres Mindesteinkommen bezieht noch Sozialhilfeempfänger bzw. Sozialhilfeempfängerin im Sinn des Oö. SHG 1998 ist, lebt, erfolgt keine Anrechnung des Einkommens der nicht beeinträchtigten Person. Für den Menschen mit Beeinträchtigungen ist der im Abs. 1 Z. 2 angeführte Richtsatz anzuwenden."

"(2a) Wird einem Menschen mit Beeinträchtigungen die Maßnahme des Wohnens in einer Wohnung oder Wohngemeinschaft gleichzeitig mit Maßnahmen der Trainingsmaßnahmen durch Rehabilitation und Integration Sehbehinderter und Späterblindeter gewährt und liegt ein Pflegebedarf im Sinn der Pflegegeldgesetze des Bundes und der Länder vor bzw. werden sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt, errechnet sich der Beitrag daraus wie folgt:

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(2) Die dadurch außer Kraft getretenen Richtsätze und Beträge sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2011 ereignet haben.

Für die Oö. Landesregierung:

Ackerl

Landeshauptmann-Stellvertreter