# Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 geändert wird

Nr. 93

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Sozialhilfeverordnung 1998

geändert wird

Auf Grund des § 9 Abs. 9 und des § 16 Abs. 2, 3, 5 und 6 des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998, LGBl. Nr. 82, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2008, wird verordnet:

Artikel I

Die Oö. Sozialhilfeverordnung 1998, LGBl. Nr. 118, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 52/2010, wird wie folgt geändert:

(1) Sofern sich durch diese Verordnung das zum 31. August 2010 bestehende haushaltsbezogene Leistungsniveau verschlechtern würde, ist dieses beizubehalten.

(2) Sofern durch diese Verordnung das durch Artikel 10 und 11 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, BGBl. I Nr. 96/2010, zum 1. September 2010 festgelegte haushaltsbezogene Leistungsniveau für Lebensunterhalt und Wohnbedarf bei einer Jahresbetrachtung nicht erreicht wird, ist die Differenz anteilig mit den laufenden monatlichen Geldleistungen und den Sonderzahlungen auszuzahlen.

(3) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Die dadurch außer Kraft getretenen Richtsätze und Beträge sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2011 ereignet haben.

Für die Oö. Landesregierung:

Ackerl

Landeshauptmann-Stellvertreter