# Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2002 geändert wird

Nr. 96

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2002 geändert wird

Auf Grund des Oö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974, LGBl. Nr. 6, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 43/2008, wird verordnet:

Artikel I

Die Oö. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2002 (Oö. GVV 2002), LGBl. Nr. 130/2001, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 91/2003, wird wie folgt geändert:

1.Im § 2 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

"(4) Die Abgabenpflicht auf Grund einer Anzeige erlischt, wenn die angezeigte Tätigkeit oder das angezeigte Vorhaben innerhalb der der Behörde zur Verfügung stehenden Überprüfungsfrist untersagt oder die Anzeige zurückgezogen wird."

2.Nach der Tarifpost 11 des Besonderen Teils der Anlage

werden folgende Tarifposten 11a und 11b eingefügt:

"11a.Baubewilligung für die Anbringung oder Errichtung von

Antennenanlagen mit mehr

als drei Meter Höhe (§ 24 Abs. 1 Z. 5 Oö. Bauordnung 1994) für

jeden angefangenen

Höhenmeter der Antennenanlage 5Euro

mindestens aber 50Euro

höchstens jedoch 720Euro

11b.Bauanzeige für die Anbringung oder Errichtung von

Antennenanlagen mit mehr als

drei Meter Höhe (§ 25 Abs. 1 Z. 2a Oö. Bauordnung 1994):

Hiefür gilt Tarifpost 11a mit der Maßgabe, dass sich die dort

für den Fall der

Baubewilligung angegebenen Tarife um ein Drittel vermindern."

3.Die Tarifpost 23 des Besonderen Teils der Anlage entfällt.

4.Die Tarifpost 25 des Besonderen Teils der Anlage lautet:

"25.Gewährung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Errichtung

von Stellplätzen für

a)Kraftfahrzeuge (§ 64 Abs. 2 Z. 2 Oö. Bautechnikgesetz)

je Stellplatz

....................................................................

.. 44Euro

höchstens jedoch

............................................................ 720

Euro

b)Fahrräder (§ 64 Abs. 2 Z. 3a Oö. Bautechnikgesetz)

je Stellplatz 22Euro

höchstens jedoch 360Euro"

5.Die Tarifposten 26, 27, 28 und 29 des Besonderen Teils der

Anlage lauten:

"26.Anzeige der Errichtung, des Betriebs und der wesentlichen

Änderung von

Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von

mindestens

50 kW oder einer Lagerkapazität von mehr als 5.000 Litern

flüssiger

Brennstoffe (§ 21 Abs. 1 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnik-

gesetz 2002) 43Euro

27.Verminderung der Anzahl der Überprüfungen über Antrag des

Verfügungs-

berechtigten (§ 32 Abs. 4 Oö. Luftreinhalte- und

Energietechnikgesetz 2002)

je ersparte Überprüfung 15Euro

28.Bewilligung zur Selbstüberprüfung und -reinigung von Fängen und

Verbin-

dungsstücken durch den Verfügungsberechtigten (§ 37 Oö.

Luftreinhalte-

und Energietechnikgesetz 2002) 70Euro

29.Anzeige der Errichtung und der wesentlichen Änderung von

Lagerstätten (§ 42 Abs. 1

in Verbindung mit Abs. 3 Oö. Luftreinhalte- und

Energietechnikgesetz 2002) zur Lagerung

a)von mehr als 20 Litern bis zu 100 Litern brennbarer

Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I

von mehr als 100 Litern bis zu 500 Litern brennbarer

Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II

von mehr als 1.000 Litern bis zu 5.000 Litern brennbarer

Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III

jeweils 11Euro

b)von mehr als 100 Litern brennbarer Flüssigkeiten der

Gefahrenklasse I

von mehr als 500 Litern brennbarer Flüssigkeiten der

Gefahrenklasse II

von mehr als 5.000 Litern brennbarer Flüssigkeiten der

Gefahrenklasse III

jeweils 50Euro"

6.Die Tarifposten 30 und 31 des Besonderen Teils der Anlage

entfallen.

7.Die Tarifposten 32, 33 und 34 des Besonderen Teils der

Anlage lauten:

"32.Bewilligung von Veranstaltungsstätten

(§ 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Z. 1 Oö.

Veranstaltungssicherheitsgesetz)

für Veranstaltungsstätten mit einer max. zulässigen

Besucherzahl

a)bis 1.000 Personen 100Euro

b)von 1.001 bis 2.000 Personen 200Euro

33.Anzeige von Veranstaltungen

(§ 7 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Z. 1 Oö.

Veranstaltungssicherheitsgesetz)

15Euro

34.Anzeige des Aufstellens von Spielapparaten

(§ 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Z. 1 Oö. Spielapparate- und

Wettgesetz)

pro

Spielapparat....................................................

…………… 70Euro"

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Hiegelsberger

Landesrat