# Landesgesetz, mit dem das Oö. Glücksspielautomatenabgabegesetz erlassen wird und das Oö. Spielapparate- und Wettgesetz sowie das Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979 geändert werden

Nr. 4

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Glücksspielautomatenabgabegesetz erlassen wird

und das Oö. Spielapparate- und Wettgesetz

sowie das Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979 geändert werden

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Oö. Glücksspielautomatenabgabegesetz

§ 1

Erhebung eines Zuschlags zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe

Das Land Oberösterreich erhebt für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten und für elektrische Lotterien mit Video-Lotterie-Terminals, an denen die Teilnahme vom Gebiet des Landes Oberösterreich aus erfolgt, einen Lan-deszuschlag in Höhe von 150 % der Bundesautomaten- und VLT-Abgabe gemäß § 57 Abs. 4 Glücksspielgesetz.

§ 2

Teilung des Ertrags

(1) Der Ertrag aus dem Zuschlag wird zwischen dem Land und den Gemeinden im Verhältnis von 60 % : 40 % geteilt.

(2) Die auf die Gemeinden entfallenden Anteile werden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel (§ 9 Abs. 10 und 11 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2010) verteilt.

Artikel II

Änderung des Oö. Spielapparate- und Wettgesetzes

Das Oö. Spielapparate- und Wettgesetz, LGBl. Nr. 106/2007, wird wie

folgt geändert:

(1) Artikel I dieses Landesgesetzes tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Artikel II und III treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

Der Erste Präsident

des Oö. Landtags:Der Landeshauptmann:

Friedrich BernhoferDr. Pühringer