# Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet "Pfeiferanger" als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Nr. 22

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet "Pfeiferanger" als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 30/2010, wird verordnet:

§ 1

Bezeichnung

Das Gebiet "Pfeiferanger" (offizielle Gebietskennziffer AT 3103000) ist Vogelschutzgebiet gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der "Vogelschutz-Richtlinie" (§ 7) und wird als "Europaschutzgebiet Pfeiferanger" bezeichnet.

§ 2

Grenzen

(1) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Europaschutzgebiets im Plan im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.

(2) Das Europaschutzgebiet umfasst die Gebiete, die von folgenden Verordnungen zur Gänze erfasst sind:

Tabelle 1

Codebezeichn

ung

Bezeichnung der Art

Bezeichnung des Lebensraums

A081

Rohrweihe

(Circus aeruginosus)

Süsswasser-Feuchtgebiete

mit dichter Vegetation;

Schilfflächen; offene

Kulturlandschaft mit

extensiv genutzten Flächen

A082

Kornweihe

(Circus cyaneus)

Offene Kulturlandschaft

A094

Fischadler

(Pandion haliaetus)

Größere Feuchtgebiete

A127

Kranich

(Grus grus)

Offene Feuchtgebiete,

ausgedehnte nicht oder

extensiv genutzte

Wiesenflächen mit

störungsarmen lichten

Bruchwäldern

A193

Flussseeschwalbe

(Sterna hirundo)

Vegetationsarme Kiesbänke

oder -inseln,

kleinfischreiche, stehende

oder fließende Gewässer

A272

Blaukehlchen

(Luscina svecica)

Schilfröhricht,

Weidengebüsch; teilweise

offener vegetationsfreier

Boden und Uferbereiche von

flachen nährstoffreichen

stehenden Wasserflächen;

Verlandungszonen größerer

Stillgewässer

und

Tabelle 2

Codebezeichnu

ng

Bezeichnung der Art

Bezeichnung des Lebensraums

A052

Krickente

(Anas crecca)

Stehende oder langsam

fließende Gewässer mit

Verlandungszonen und

offenen Schlammflächen;

nährstoffreiche

Wasserflächen mit

Flachufern

A118

Wasserralle

(Rallus aquaticus)

Röhrichtflächen mit

überfluteten Bereichen

angrenzend an offenes

Wasser; Röhrichtvegetation

aus Rohrglanzgras, Schilf

oder Großseggen

A142

Kiebitz

(Vanellus vanellus)

Großflächige offene

Landschaften mit

Feuchtgebieten,

Feuchtwiesen oder

Maisäckern

A153

Bekassine

(Gallinago gallinago)

Feuchte bis nasse

Grünlandflächen mit hohem

Grundwasserstand und hoher,

aber nicht zu dicht

stehender Vegetation;

feuchtes, stocherfähiges

Bodensubstrat

A160

Großer

Brachvogel

(Numenius arquata)

Offene, extensiv genutzte,

teilweise feuchte

Grünlandbereiche;

Streuwiesen und Niedermoore, auch

Hochmoorflächen

A257

Wiesenpieper

(Anthus pratensis)

Spät gemähte, frische bis

feuchte Wiesen mit

einzelnen erhöhten Warten;

feuchte Böden mit stark

strukturierter,

deckungsreicher Gras- und Krautvegetation

A290

Feldschwirl

(Locustella naevia)

Reich strukturierte

Wiesenlandschaften mit

niedrigen Gehölzpflanzen

A340

Raubwürger

(Lanius excubitor)

Große offene Landschaften

mit einzelnen Feldgehölzen

und nicht oder extensiv

genutztes Grünland

A381

Rohrammer

(Emberiza schoeniclus)

Schilfröhricht,

verbuschende Schilfflächen

oder verschilfte

Feuchtwiesen

§ 4

Erlaubte Eingriffe

Die

-in § 2 der Verordnung, mit der das Moorgebiet

"Pfeiferanger" im Ibmer Moor als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 12/1987, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 20/2011 und

-in § 2 der Verordnung, mit welcher der Seeleithensee und angrenzende Streuwiesen in den Gemeinden Eggelsberg und Moosdorf als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 111/2001, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 21/2011

festgelegten erlaubten Eingriffe führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

§ 5

Ziel des Landschaftspflegeplans

(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Vogelarten gemäß Tabelle 1 und der Zugvogelarten gemäß Tabelle 2 zu gewährleisten.

(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung eines günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.

§ 6

Landschaftspflegeplan

(1) Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind, einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 3 genannten Vogelarten zu gewährleisten.

Tabelle 3

Bezeichnung der Art

Pflegemaßnahmen

A081 Rohrweihe

Erhalt der offenen Wasserfläche des Seeleithensees sowie des angrenzenden

Schilfbestandes; Erhalt einer

strukturreichen mit Brachen

durchsetzten Kulturlandschaft

A082 Kornweihe

Erhalt und Pflege von Feuchtwiesen;

Bereitstellung von Stilllegungsflächen

A193 Flussseeschwalbe

Schaffung und Pflege geeigneter

Brutmöglichkeiten (zB Prädatorensichere

Kies- oder Schilfstrukturen oder

künstliche Plattformen)

A272 Blaukehlchen

Erhalt bzw. Erweiterung vernässter

gehölzfreier Moor- und Grünlandflächen

A052 Krickente

Erhalt von deckungsreichen flachen

Ufern am Seeleithensee,

Verlandungszonen und offenen

Schlammflächen sowie von

deckungsreichen Ufern entlang des Seeleithensee-Kanals

A118 Wasserralle

Erhalt von Röhrichtflächen am

Seeleithensee und entlang des Seeleithensee-Kanals

A142 Kiebitz

Erhalt extensiv genutzter Wiesen und Weiden sowie Rainen als Nahrungshabitat

A153 Bekassine

Erhalt bzw. Erweiterung extensiv

genutzter gehölzfreier Feucht- und Moorwiesen; Zulassen periodischer

Überschwemmungen dieser Wiesen

A160 Großer

Brachvogel

Erhalt bzw. Erweiterung großflächiger

gehölzfreier Moorflächen und extensiv

genutzter gehölzfreier Wiesen

A257 Wiesenpieper

Erhalt bzw. Erweiterung extensiv

genutzter gehölzfreier Wiesen und Moorflächen; Erhalt von Warten

A290 Feldschwierl

Erhalt bzw. Erweiterung extensiv

genutzter Wiesen, Hochstaudenfluren und

aufgelockerter Gebüsche

A340 Raubwürger

Erhalt und Förderung von

Einzelstrukturen (Büsche, Hecken, Einzelbäume); Erhalt von großflächig

extensiv genutzten Grünlandlebensräumen

A381 Rohrammer

Erhalt von Röhrichtflächen; Zulassen

von Überschwemmungen und natürlicher

Sukzession auf gewässernahen Flächen

§ 7

Verweisungen

Die in dieser Verordnung zitierte "Vogelschutz-Richtlinie" steht

derzeit in folgender Fassung in Geltung:

Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.1.2010, Seite 7 ff.

§ 8

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die in § 2 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.land-oberoesterreich.gv.at/recht

abrufbar.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landesrat