# Landesgesetz, mit dem das Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 geändert wird (Oö. Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 2011)

Nr. 32

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 geändert wird

(Oö. Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 2011)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 29/2010, wird wie folgt geändert:

"(4) Für Abfälle, die in Behandlungsanlagen beseitigt werden, sind die Entsorgungsautarkie und die Beseitigung in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Anlage anzustreben. Dies gilt auch für Behandlungsanlagen zur Verwertung von gemischten Siedlungsabfällen, die von privaten Haushalten gesammelt worden sind, auch wenn dabei Abfälle anderer Erzeuger eingesammelt werden."

6. Nach § 2 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

"(3a) Ein Stoff oder Gegenstand, der das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens ist, dessen Hauptziel nicht die Herstellung dieses Stoffs oder Gegenstands ist, kann nur dann als Nebenprodukt und nicht als Abfall gelten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Der Erste Präsident

des Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Friedrich Bernhofer

Dr. Pühringer