# Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet "Untere Traun" als Europaschutzgebiet bezeichnet wird

Nr. 37

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der

das Gebiet "Untere Traun" als Europaschutzgebiet bezeichnet wird

Auf Grund des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 30/2010, wird verordnet:

§ 1

Bezeichnung

Das Gebiet "Untere Traun" in den Gemeinden Gschwandt, Ohlsdorf, Laakirchen, Roitham, Desselbrunn, Rüstorf, Stadl-Paura, Bad Wimsbach-Neydharting, Steinerkirchen, Fischlham, Steinhaus, Edt bei Lambach, Gunskirchen, Wels, Sipbachzell und Kremsmünster (offizielle Gebietskennziffer AT3113000) ist Vogelschutzgebiet gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der "Vogelschutz-Richtlinie" (§ 5) und wird als "Europaschutzgebiet Untere Traun" bezeichnet.

§ 2

Grenzen

(1) In der Anlage sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 25.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/8) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3 maßgeblich.

(2) Das Europaschutzgebiet wird in 3 Teilgebiete unterteilt:

(3) Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem die Gebiete, die von folgenden Verordnungen zur Gänze erfasst sind:

Tabelle 1:

Codebezeichn

ung

Bezeichnung der Art

Bezeichnung des Lebensraums

A021

Rohrdommel

(Botaurus stellaris)

Die Art ist im Europaschutzgebiet Untere Traun

ein regelmäßiger Durchzügler

und Wintergast. Sie besiedelt

Röhrichtflächen an eisfreien

Stellen an stehenden oder

langsam fließenden Gewässern

wie an Altarmen oder

Augerinnen.

A023

Nachtreiher

(Nycticorax nycticorax)

Die Art ist Durchzügler und Sommergast an stehenden

Gewässern mit

Seichtwasserbereichen oder

flachen Ufern, Röhricht sowie

angrenzenden Gebüschen und Waldbeständen.

A027

Silberreiher

(Egretta alba)

Die Art tritt als Durchzügler

und Wintergast auf; die Nahrungssuche erfolgt an

Gewässern, insbesondere in den Altwässern der Traun; in

bedeutendem Ausmaß aber auch

auf landwirtschaftlich

genutzten Flächen, vor allem in Wiesen, Brachen und Ackerflächen. Weiters benötigt

die Art ungestörte Schlafplätze

in Bäumen an unzugänglichen

Stellen im Bereich von größeren

Feuchtgebieten im Europaschutzgebiet.

A030

Schwarzstorch

(Ciconia nigra)

Die Art besiedelt großflächige,

störungsarme Waldflächen,

benötigt hohe Bäume oder Felsen

in ungestörter Lage für die Brut und ernährt sich an

Gewässern, auch kleineren

Fließgewässern und auf feuchten

Wiesen.

A072

Wespenbussard

(Pernis apivorus)

Die Neststandorte im Schutzgebiet befinden sich

vornehmlich in naturnahen, mit

älteren Laubgehölzen bestockten

Einhängen des Trauntals, mit

eingestreuten Fichten oder

Einzelfichten. Nahrungshabitate

sind primär Wälder, besonders

solche mit Laubholz, lichter

Struktur, hohem Alter und

mosaikhafter Abwechslung von

Altersklassen. Gegliederte

Waldränder, ein Gewässernetz

und extensives Grünland wirken

sich ebenfalls positiv aus. Zur Nahrungssuche werden im Schutzgebiet die gesamte

Austufe, die Hangwälder und

weitere Flächen im Kulturland

genutzt.

A081

Rohrweihe

(Circus aeruginosus)

Als Brutlebensraum benötigt die Art Süßwasserfeuchtgebiete mit

dichter Vegetation. Die Nester

werden stark überwiegend in Schilfflächen mit zum Teil nur

geringer Ausdehnung angelegt.

Zur Nahrungssuche benötigt die Art gehölzpflanzenarme

Feuchtgebiete aller Art oder

offene Kulturlandschaft,

bevorzugt mit extensiv

genutzten Flächen.

A094

Fischadler

(Pandion haliaetus)

Die Art ist in den größeren

Feuchtgebieten des

oberösterreichischen

Alpenvorlandes ein regelmäßiger

Durchzügler, unregelmäßig

treten auch einzelne Exemplare

zur Brutzeit auf. Die

bevorzugten Lebensräume im Europaschutzgebiet stellen die Fließstreckenabschnitte der Traun und angrenzende bewaldete

Einhänge dar. Zur Nahrungssuche

werden neben der Traun auch

größere stehende Gewässer aller

Art genutzt.

A103

Wanderfalke

(Falco peregrinus)

Die Art brütet in Oberösterreich bisher

ausschließlich an Felswänden.

Bruten können zukünftig an

Konglomerat-abbrüchen, in Krähennestern auf Bäumen oder

Leitungsmasten nicht

ausgeschlossen werden. Die Art jagt in erster Linie

verschiedene Vogelarten, die

sie im Flug erbeutet. Dazu

nutzt sie die

abwechslungsreiche Landschaft

des Trauntals für Sturzflüge

und Überraschungsangriffe.

A166

Bruchwasserläuf

er

(Tringa glareola)

Als Rastplätze werden stehende

Flachwässer aller Art genutzt,

im Europaschutzgebiet sind dies

in erster Linie

Flachwasserbereiche in Kiesgruben und abgelassene

Fischteiche.

A215

Uhu

(Bubo bubo)

Für die Brut benötigt die Art gut geschützte, störungsfreie

Bereiche, wie Felswände oder

steile, felsige Hänge. Die Nahrungssuche erfolgt in

teilweise waldfreier oder

offener Landschaft, gerne auch

im Bereich von Gewässern.

A229

Eisvogel

(Alcedo atthis)

Als Brutplatz benötigt die Art frische, senkrechte Uferanrisse

in Feinsedimentablagerungen in Form von Aulehmauflagen, Sanden

oder Oberboden, in die sie ihre

Bruthöhle gräbt. Zur Ernährung

benötigt die Art Gewässer, die

reich an etwa fingerlangen

Kleinfischen sind, die sie als

Wartenjäger von ufernahen, über

das Wasser hängenden

Strukturen, zumeist Zweigen aus

erbeutet.

A236

Schwarzspecht

(Dryocopus martius)

Die Art besiedelt naturnahe,

strukturreiche Mischwaldflächen

mit Altholzbeständen für die Nahrungssuche und hochstämmigen

Rotbuchen für die Anlage von

Bruthöhlen. Zur Ernährung nutzt

die Art gerne alt- und

totholzreiche Auwaldflächen.

und

Tabelle 2:

Codebezeichn

ung

Bezeichnung der Art

Bezeichnung des Lebensraums

A004

Zwergtaucher

(Tachybaptus ruficollis)

Die Art benötigt zur Brutzeit

stehende, nahrungsreiche

Gewässer mit flacheren

Gewässerabschnitten und

bereichsweise auch verwachsenen

Stellen. An den Rast- und Überwinterungsplätzen bestehen

geringere spezifische

Ansprüche.

A005

Haubentaucher

(Podiceps cristatus)

Die Art benötigt zur Brutzeit

größere stehende, zumindest

einen bis mehrere Meter tiefe,

fischreiche Gewässer mit

flacheren Gewässerabschnitten

und bereichsweise verwachsenen

Stellen. Sie legt ihr in die Vegetation verankertes

Schwimmnest in Schwimmblatt- oder Röhrichtvegetation an, im

oberösterreichischen

Zentralraum in Baggerseen

genügen auch ins Wasser

reichende Zweige. Rast- und Überwinterungsgewässer sind

größere, tiefere, stehende

Gewässer.

A017

Kormoran

(Phalacrocorax carbo)

Die Art benötigt zur Nahrungssuche größere stehende

oder langsam fließende,

fischreiche Gewässer. In den Rast- und Überwinterungsgebieten benötigt

sie weiters geschützte

Schlafplätze, in Oberösterreich

fast durchwegs auf hohen

Bäumen, auf Inseln, Halbinseln

oder an steilen Abhängen.

A028

Graureiher

(Ardea cinerea)

Bedeutend sind die bestehenden

Fließgewässerabschnitte und die

größeren, langsam fließenden

oder stehenden Gewässer.

A051

Schnatterente

(Anas strepera)

Die Art benötigt zur Brutzeit

größere stehende und langsam

fließende Gewässer mit

Verlandungszonen für die Brut.

Als Durchzügler und Wintergast

benötigt sie größere stehende

oder langsam fließende

Gewässer.

A052

Krickente

(Anas crecca)

Als Brutlebensraum besiedelt

die Art stehende oder langsam

fließende Gewässer mit

Verlandungszonen und offenen

Schlammflächen. Zu den Zugzeiten oder im Winter sind

die Lebensraumansprüche etwas

weniger spezifisch, sie

benötigt aber vergleichsweise

nährstoffreiche Gewässer mit

Flachufer.

A055

Knäkente

(Anas querquedula)

Die Art benötigt als Rastplätze

stehende Gewässer mit flachen

Gewässerteilen oder Flachufern.

A056

Löffelente

(Anas clypeata)

Die Art benötigt außerhalb der Brutzeit stehende, eutrophe

Gewässer mit flachen

Gewässerteilen oder Flachufern.

A059

Tafelente

(Aythya ferina)

Die Art benötigt für ihre

Bruten größere, nährstoffreiche

Flachgewässer mit

Verlandungszonen, zur Zugzeit

und im Winter größere, nicht zu

tiefe, stehende oder langsam

fließende Gewässer.

A061

Reiherente

(Aythya fuligula)

Die Art benötigt als Brutplatz

nahrungsreiche, größere

Gewässer mit Mindesttiefen von

0,5 bis 1 m und in Ufernähe

Bereiche mit ausreichend

dichter krautiger Vegetation

zur Deckung der Nester.

Außerhalb der Brutzeit genügen

auch nahrungsreichere, tiefe,

aber weniger gut strukturierte

Gewässer.

A067

Schellente

(Bucephala clangula)

Als Wintergast besiedelt die Art bevorzugt

Fließstreckenabschnitte der

größeren Flüsse, bereichsweise

auch klare tiefere

Stillgewässer. Für die Brut

benötigt sie Baumhöhlen oder

künstliche Nisthilfen in Gewässernähe und gut

strukturierte

Fließgewässerabschnitte oder

größere störungs- und

nährstoffarme stehende

Gewässer.

A070

Gänsesäger

(Mergus merganser)

Als Brutlebensraum benötigt die Art größere Bruthöhlen in

ufernahen, durchaus aber auch

weiter entfernten Waldbeständen

mit höhlenreichen Altbeständen.

Die Art kann aber auch in Höhlungen in der Uferverbauung,

in Höhlungen von

Konglomeratfelsen, in Gebäuden

oder in geeigneten Nisthilfen

erfolgreich brüten. Ebenso

bedeutend sind die Nahrungslebensräume in Form von

fischreichen

Gewässerabschnitten mit guten

Sichttiefen, insbesondere an

Fließstreckenabschnitten

größerer Flüsse und wenigen

Metern tiefen Abschnitten an

größeren stehenden Gewässern.

Als Rastplätze dienen wenig

gestörte Uferabschnitte entlang

der Gewässer, gerne auch an

Kiesbänken oder auf Kiesinseln.

A099

Baumfalke

(Falco subbuteo)

Die Art brütet in Krähennestern

in Bäumen. Eine

abwechslungsreich reliefierte

Landschaft mit Waldflächen,

offenen Flächen und Feuchtgebieten kommt den Lebensraumansprüchen der Art entgegen.

A118

Wasserralle

(Rallus aquaticus)

Als Brutlebensraum benötigt die Art Röhrichtflächen mit

gefluteten Bereichen,

angrenzend an offenes Wasser.

Die Röhrichtvegetation kann

sich aus Rohrglanzgras, Schilf

oder Großseggen zusammensetzen,

eine Durchmischung der

genannten Röhrichttypen ist von

Vorteil. Gute Deckung in Feuchtgebieten durch Vegetation

ist ein bedeutendes Kriterium

für die Qualität des Habitats.

A133

Flussregenpfeif

er

(Charadrius dubius)

Nur naturnahe Flussabschnitte

mit größeren Kiesbänken und

insbesondere größeren

Kiesinseln können dauerhafte

Lebensräume für die Art bieten.

A164

Grünschenkel

(Tringa nebularia)

Die Erhaltung eines breiten

Netzes an geeigneten

Rastplätzen ist für die Art besonders bedeutend. Die Art zieht zumeist einzeln und nutzt

im Gegensatz zu den meisten

Watvögeln gerne auch Kiesbänke

an Flüssen als Rast- und Nahrungslebensraum.

A165

Waldwasserläufe

r

(Tringa ochropus)

Als Nahrungs- und Rastplatz

benötigt die Art flach geneigte

Gewässerufer mit

durchfeuchteten Sedimenten oder

wenige Zentimeter tiefes

Wasser; entsprechende Bereiche

können vergleichsweise schmal

ausgebildet sein.

A168

Flussuferläufer

(Actitis hypoleucos)

Als Brutlebensraum benötigt die Art naturnahe Fließstrecken

kleinerer Flüsse bis größerer

Ströme mit regelmäßig

umgelagerten Kiesbänken und Kiesinseln sowie stellenweise

Feinsedimentbänken. Fast

ausschließlich in den

durchfeuchteten

Sedimentbankbereichen

unmittelbar an der Wasseranschlagslinie erfolgt

die Nahrungssuche nach kleinen

wirbellosen Tieren. Die Nester

werden entweder auf Kiesbänken,

dabei aber zumeist an Bereichen

mit stellenweiser Ausbildung

von Vegetation oder in

angrenzenden lichten

Waldflächen mit Ausbildung

niedrig lückiger, krautiger

Vegetation angelegt.

A207

Hohltaube

(Columba oenas)

Als Brutlebensraum benötigt die Art höhlenreiche, von

Schwarzspechten besiedelte

Laubmischwälder, wo sie

bevorzugt in Rotbuchen in alten

Spechthöhlen brütet. Zur Nahrungssuche sucht die Art die

offene Kulturlandschaft und

dabei insbesondere an Sämereien

reiche Flächen auf.

A249

Uferschwalbe

(Riparia riparia)

Brutplätze stellen ursprünglich

feinsedimentgeprägte

Uferanrisse an größeren

Fließgewässern dar. Sekundär

nutzt die Art in großem Ausmaß

Feinsedimentanrisse in Abbaugebieten, im Unteren

Trauntal in Sandlinsen in Abbauwänden von Kiesgruben. Als

Nahrungslebensräume nehmen die

größeren Gewässer im Trauntal

eine bedeutende Funktion ein.

A290

Feldschwirl

(Locustella naevia)

Die Art besiedelt eine Vielzahl

von unterschiedlichen

Lebensräumen, die eine

insgesamt reich strukturierte

Krautschicht mit

Vertikalelementen, dichte

Krautschicht in Bodennähe und

niedrige Gehölzpflanzen

umfassen.

A319

Grauschnäpper

(Muscicapa striata)

Die bedeutendsten

Brutlebensräume stellen an

Totholz und Höhlen reiche,

alte Waldbestände oft in der Nähe von Gewässern dar.

A340

Raubwürger

(Lanius excubitor)

Die Art bevorzugt als

Lebensraum abwechslungsreiche

halboffene Landschaften mit

einem kleinräumigen Wechsel von

dichteren und offeneren

Bereichen; Gebüsch- und Heckengruppen sowie einzelne

Bäume sind unbedingt benötigte

Habitatrequisiten.

Charakteristische Brut- und Überwinterungshabitate sind

Weide-, Moor- und Riedgebiete,

Ackerflächen, extensiv genutzte

Streuobstwiesen, aber auch

Windwurfflächen.

§ 4

Erlaubte Maßnahmen

(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

(2) Außerhalb der im § 2 Abs. 3 genannten Naturschutzgebiete führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:

1.in der Landwirtschaft:

1.1.die rechtmäßige landwirtschaftliche Nutzung von ein- oder mehrfach genutzten Wiesen, Ackerflächen und Wechselwiesen sowie die Anlage von Sonderkulturen auf Ackerflächen und Wechselwiesen;

1.2.die Mahd (unabhängig vom Schnittzeitpunkt),

Wiesenpflege, das Entsteinen, die Düngung, Beizung des Saatguts und das Häckseln;

1.3.die Tierhaltung sowie die Einzäunung von landwirtschaftlichen Nutzflächen mit landesüblichen Weidezäunen;

1.4.die Errichtung, Erhaltung sowie der Zu- oder Umbau von landwirtschaftlichen Gebäuden im Grünland im Bereich sowie außerhalb der Hofstelle;

1.5.die Nutzung sowie der Zu- oder Umbau von bestehenden Gebäuden im Grünland, die nach § 30 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 zulässig sind;

1.6.die Anlage und Erhaltung von Wasserstellen, einschließlich mobiler Wassertränken sowie einfacher Fütterungsanlagen;

1.7.die Fassung von Wasser für Trink- und Nutzwassergewinnung (Quellfassung);

1.8.die Instandhaltung und Instandsetzung von ober- und unterirdischen Entwässerungssystemen und Wasserleitungen;

1.9.die Neuanlage von Drainagen und Gräben;

1.10.Pflanzenschutzmaßnahmen;

1.11.die Grünlanderneuerung in Form von Ackern oder

Fräsen eines Grünlandbestands als Vorbereitung einer Neueinsaat unter Beibehaltung der Grünlandnutzung;

1.12.der Wiesenumbruch in Form von Ackern oder Fräsen eines Dauergrünlandbestands mit Nutzungsänderung, ausgenommen in Jagdlebensräumen von "A215 Uhu", "A081 Rohrweihe" und "A072 Wespenbussard" im Teilgebiet Lambach - Wels;

1.13.die Eröffnung einer Entnahmestelle für den Abbau von Bodenmaterialien bis 500 m² für den Eigenbedarf eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs;

1.14.der Wegebau in Form der Errichtung landwirtschaftlicher Güter- und Wirtschaftswege, ausgenommen die Staubfreimachung (abgesehen von einer Staubfreimachung direkter Hofzufahrten und Hofverkehrsflächen im Teilgebiet Lambach - Wels);

1.15.die Ausübung der Imkerei, ausgenommen die Errichtung von Hütten und Gebäuden;

2.in der Forstwirtschaft:

2.1.die Eröffnung einer Entnahmestelle für den Abbau von

Bodenmaterialien bis 500 m² für den Eigenbedarf eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs;

2.2.die Anlage von Christbaumkulturen, also Kulturen, die laut Definition des Forstgesetzes 1975 der Christbaumnutzung dienen, in den Teilgebieten Traunschlucht und Schacherteiche;

2.3.die Anlage von Energiewald, also Kulturen, die laut Definition des Forstgesetzes 1975 der Gewinnung von Energie aus Holz dienen, in den Teilgebieten Traunschlucht und Schacherteiche;

2.4.die forstliche Bewirtschaftung in Form von

Kahlschlag, Kleinkahlschlag, Einzelstammentnahme;

2.5.die forstwirtschaftliche Nutzung von Uferbegleitgehölzen, Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung, mechanische und chemische Kulturvorbereitung, Düngung, Dickungspflege, Durchforstung, Zäunung, mechanische und chemische Jungwuchspflege, mechanischer und chemischer Forstschutz;

2.6.die Wiederaufforstung, wobei in den bedeutenden Lebensräumen von "A030 Schwarzstorch", "A072 Wespenbussard", "A070 Gänsesäger", "A215 Uhu" und "A236 Schwarzspecht" die Baumartenzusammensetzung beibehalten werden oder der potentiell natürlichen Vegetation entsprechen muss;

2.7.das Entfernen von stehendem und liegendem Totholz, ausgenommen in den bedeutenden Lebensräumen des "A236 Schwarzspechts" in den Teilgebieten Traunschlucht und Lambach - Wels; die Beseitigung von Totholz ist jedoch in den letztgenannten Bereichen dann erlaubt, wenn dies im Nahbereich von Straßen und Wegen zur Abwehr von Gefahren für Menschen oder das Vermögen Dritter erforderlich ist; als Totholz im Sinn dieser Bestimmung gelten Baumstämme mit einem Brusthöhendurchmesser (BHD) von mehr als 25 cm;

2.8.die Errichtung von Forststraßen und Rückewegen, ausgenommen im Nahbereich von Brutplätzen von "A030 Schwarzstorch", "A072 Wespenbussard", "A070 Gänsesäger" und "A215 Uhu" in den Teilgebieten Traunschlucht und Lambach - Wels;

2.9.die Anlage von Rückegassen, die Errichtung von Brücken und Durchlässen, Lagerplätzen in Form von ständigen Lagerplätzen für Holz, sowie Gebäuden im Grünland, die nach § 30 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 zulässig sind;

2.10.die Meliorierung mittels Neuanlage von Entwässerungsgräben bzw. Wiederherstellung von alten Gräben in den Teilgebieten Traunschlucht und Schacherteiche;

2.11.die Düngung mit Mineraldüngern einschließlich der Magnesiumgabe;

3.in der Jagdwirtschaft:

3.1.die rechtmäßige Ausübung der Jagd in ihrer örtlich

üblichen Form;

3.2.die Einrichtung von Ruhezonen, die Anlage von Wildäckern und Wildwiesen, von Fütterungen, die Auslegung von Medikamenten zur Bekämpfung des Fuchsbandwurms ("Entwurmung") und die Seuchenbekämpfung betreffend übertragbare Wildkrankheiten;

3.3.die Anlage von Jagdeinrichtungen wie zB Hochsitze ohne Fundamente, Wildfütterungen und Jagdhütten, ausgenommen im unmittelbaren Nahbereich von Brutplätzen von "A030 Schwarzstorch" und "A215 Uhu" im Teilgebiet Traunschlucht sowie von Hochsitzen innerhalb der Verlandungszonen an den Schacherteichen; als Verlandungszonen an den Schacherteichen gelten Flächen mit Vorkommen von Großseggen, Schilf und Rohrglanzgras;

3.4.die Ausbildung von Jagdhunden, ausgenommen in den Verlandungszonen und unmittelbar angrenzenden Wasserflächen der Schacherteiche vom 1. April bis 30. Juni eines jeden Jahres sowie im Falle eines Brutvorkommens der "A081 Rohrweihe" in einer Röhrichtfläche an den Schacherteichen vom 1. April bis 31. Juli eines jeden Jahres;

4.in der Fischereiwirtschaft:

4.1.die rechtmäßige Ausübung der Fischerei einschließlich

der Durchführung von Besatzmaßnahmen, ausgenommen die Angelfischerei im unmittelbaren Nahbereich von Brutplätzen von "A030 Schwarzstorch" und "A229 Eisvogel" im Teilgebiet Traunschlucht sowie innerhalb und am Rand der Verlandungszonen an den Schacherteichen;

4.2.die Teichbewirtschaftung in Form von Teichabkehr, Teichbespannung, Teichsicherung und Teichbesatz mit Ausnahme der Teichräumung im Bereich bestehender Röhrichtflächen an den Schacherteichen;

4.3.die Neuanlage von Teichen, ausgenommen in den für Wasservogelarten bedeutenden Bereichen des Teilgebiets Lambach - Wels;

4.4.die rechtmäßige Ausübung der Fischerei im Bereich des Plana-Schotterteichs im bisherigen Ausmaß;

5.in der Tourismuswirtschaft/Freizeitnutzung:

5.1.die Benützung und Instandhaltung rechtmäßig

bestehender Geh-, Reit- und Radwege;

5.2.die Neuanlage von Geh-, Reit- und Radwegen in den Teilgebieten Traunschlucht und Schacherteiche, ausgenommen im unmittelbaren Nahbereich von Brutplätzen von "A030 Schwarzstorch" und "A215 Uhu";

5.3.die Benützung von ortsfest angelegten Rodelbahnen;

5.4.die Neuanlage von Langlaufloipen;

5.5.das Schwimmen, Eislaufen, Eis- und Stockschießen;

5.6.das Tauchen und Befahren mit nicht motorisierten

Booten in der Zeit vom 1. Juli eines jeden Jahres bis 15. März des darauffolgenden Jahres, ausgenommen im Bereich des Plana-Schotterteichs;

5.7.das Wasserschifahren im Bereich des Plana-Schotterteichs im bisherigen Ausmaß;

6.in der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich mineralischer Rohstoffgewinnung):

6.1.die Wasserentnahme im Rahmen gewerblich bewilligter Nutzung aus Grundwasser und Vorfluter innerhalb des Europaschutzgebiets, ausgenommen von Maßnahmen im Teilgebiet Lambach - Wels, die zu einer erheblichen Absenkung der Spiegellagen von Oberflächengewässern führen;

6.2.die Einleitung von betrieblich genutztem Wasser in einen Vorfluter im Zusammenhang mit gewerblich bewilligter Nutzung;

6.3.die Wasserentnahme und Einleitungen in Gewässer im Zusammenhang mit gewerblich bewilligter Nutzung außerhalb des Europaschutzgebiets;

6.4.die Raumnutzung für betriebliche Standorterweiterung außerhalb des Europaschutzgebiets, ausgenommen die Errichtung von Gebäuden mit großflächigen Glasfassaden im unmittelbaren Randbereich des Europaschutzgebiets;

6.5.der gewerbliche Abbau von Bodensubstanzen außerhalb des Europaschutzgebiets;

6.6.Lärmimmissionen mit einem äquivalenten

Dauerschallpegel von weniger als 65 dbA auf bedeutende Schutzgutflächen innerhalb des Europaschutzgebiets;

6.7.die Beleuchtung von Wehr- und Kraftwerksanlagen und sonstigen Einrichtungen, ausgenommen die Verwendung von Laserbeamern, Lichthackern udgl. sowie die Beleuchtung größerer Flächen mit hoher Lichtstärke;

6.8.Erschütterungen und Emissionen von Staub sowie Luftschadstoffemissionen in Form von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden, Blei, Cadmium, Kupfer, Zink, Fluorwasserstoff, Chlorwasserstoff und Ammoniak im Rahmen rechtmäßiger gewerblicher Nutzung;

6.9.Maßnahmen im Zusammenhang mit Wiederverleihungsverfahren betreffend Wehr- und Kraftwerksanlagen, Einleitungen in Gewässer, Wasserentnahmen aus Grundwasser und Vorfluter, sofern damit keine Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustands der Schutzgüter und deren Lebensräume verbunden ist;

6.10.Erneuerungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Kraftwerksanlagen, sofern damit keine Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustands der Schutzgüter und deren Lebensräume verbunden ist;

6.11.die Nutzung sowie der Zu- oder Umbau von

bestehenden Gebäuden im Grünland, die nach § 30

Oö. Raumordnungsgesetz 1994 zulässig sind;

7.allgemein:

7.1.die Ufersicherung im Teilgebiet Traunschlucht,

abgesehen von bedeutenden Lebensräumen von "A030 Schwarzstorch" und "A229 Eisvogel";

7.2.die Einleitung von Abwässern aus wasserrechtlich bewilligten kommunalen Abwasserreinigungsanlagen oder Verbandsanlagen;

7.3.der Gemeingebrauch gemäß § 8 WRG 1959.

(3) Die Bestimmungen für die im § 2 Abs. 3 genannten Naturschutzgebiete bleiben unberührt.

§ 5

Verweisungen

Die in dieser Verordnung zitierte "Vogelschutz-Richtlinie"

steht derzeit in folgender Fassung in Geltung:

Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.1.2010, S 7 ff.

§ 6

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die im § 2 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.land-oberoesterreich.gv.at/recht

abrufbar.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landesrat