# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße L 1300, Pichlhof Straße

Nr. 45

Verordnung

der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße L 1300, Pichlhof Straße

Auf Grund des § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 61/2008, wird verordnet:

§ 1

(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße L 1300, Pichlhof Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Marktgemeinde Altmünster wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:

Das Trassenband des neu herzustellenden Abschnitts (rot gefärbt im Verordnungsplan) beginnt bei Doppel-km 0,000 (das ist beim Einmündungsbereich in die Trasse der Landesstraße B 145, Salzkammergut Straße, bei deren km 31,338), führt sodann nach Nordwesten, verläuft hierauf in einem Rechtsbogen und anschließend in einem leichten Linksbogen und bindet bei km 0,021 (alt) wieder in die bestehende Trasse der Landesstraße L 1300, Pichlhof Straße, ein.

(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße L 1300, Pichlhof Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage (§ 1 Abs. 2) wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Marktgemeindeamt Altmünster sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Straßengesetzes 1991 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und ist ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter

www.landoberoesterreich.gv.at/recht

abrufbar.

Für die Oö. Landesregierung:

Hiesl

Landeshauptmann-Stellvertreter