# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 139, Kremstalstraße

Nr. 46

Verordnung

der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 139, Kremstalstraße

Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 61/2008, wird verordnet:

§ 1

(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße B 139, Kremstalstraße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Gemeinde Rohr im Kremstal wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:

Das Trassenband des neu herzustellenden Abschnitts (rot gefärbt im Verordnungsplan) beginnt bei Bestand-km 31,155 (alt), verläuft sodann in gestreckter Linienführung nach Südosten, unterführt dabei die ÖBB-Strecke Linz - Kirchdorf an der Krems - Selzthal und bindet bei Bestand-km 31,508 (alt) wieder in die bestehende Trasse der Landesstraße B 139, Kremstalstraße, ein.

(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße B 139, Kremstalstraße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 :

1.000 zu ersehen.

§ 2

(1) Die Einreihung des Abschnitts der Landesstraße B 139, Kremstalstraße (blau gefärbt im Verordnungsplan), von km 31,273 (alt) bis km 31,476 (alt) als Landesstraße wird aufgehoben.

(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Rohr im Kremstal über die Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.

(3) In der Anlage ist die Lage des alten Trassenabschnitts der Landesstraße B 139, Kremstalstraße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 1.000 zu ersehen.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 3) wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Rohr im Kremstal sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Straßengesetzes 1991 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und ist ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter

www.landoberoesterreich.gv.at/recht

abrufbar.

Für die Oö. Landesregierung:

Hiesl

Landeshauptmann-Stellvertreter