# Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die "Ettenau" als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Nr. 50

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die

"Ettenau" als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan

für dieses Gebiet erlassen wird

Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 30/2010, wird verordnet:

§ 1

Bezeichnung

(1) Das Gebiet "Ettenau" (offizielle Gebietskennziffer AT 3110000) ist Vogelschutzgebiet gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der "Vogelschutz-Richtlinie" (§ 7 Z 1).

(2) Das Gebiet "Ettenau" (offizielle Gebietskennziffer AT 3110000) ist gemäß dem Beschluss der Europäischen Kommission vom 10. Januar 2011 (§ 7 Z 3) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der "FFH-Richtlinie" (§ 7 Z 2).

(3) Die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Gebiete werden als "Europaschutzgebiet Ettenau" bezeichnet.

§ 2

Grenzen

(1) In der Anlage sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 1/1 - 1/3) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2/1 maßgeblich.

(2) Die westliche Grenze des Schutzgebiets bildet jedenfalls die

Staatsgrenze zwischen dem auf der Anlage 1/1 dargestellten Punkt A

(x = -40.149,799, y = 332.818,86) und dem auf der Anlage 1/3

dargestellten Punkt B (x =

-39.248,113, y = 323.051,941).

(3) Das Europaschutzgebiet umfasst ausschließlich die Gebiete, die

von folgenden Verordnungen zur Gänze erfasst sind:

1.Verordnung, mit der das Gebiet "Ettenau I" in den Gemeinden

St. Radegund und Ostermiething als Naturschutzgebiet festgestellt und ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird, LGBl. Nr. 110/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 48/2011,

(1) Schutzzweck des Vogelschutzgebiets "Ettenau" (§ 1 Abs. 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

Tabelle 1

Codebezeic

hnung

Bezeichnung

der Art Bezeichnung des Lebensraums

A021

Große

Rohrdommel

(Botaurus stellaris)

Verkrautete Altarme sowie

Altschilfbestände,

insbesondere am

Altwasserbach

A027

Silberreiher

(Egretta alba)

Altwässer entlang der Salzach; extensiv genutztes

Kulturland, ungestörte

Baumbestände im Auwald

A030

Schwarzstorch

(Ciconia nigra)

Ungestörte Altholzbestände

sowie naturnahe Klein- und Fließgewässer

A072

Wespenbussard

(Pernis apivorus)

Aufgelockerte

Laubwaldbestände, ungestörte

Altholzinseln, Wiesen und Feuchtflächen

A073

Schwarzmilan

(Milvus migrans)

Störungsarme Altholzbestände

im Auwald, Altarme,

Fließstrecke der Salzach,

extensiv bewirtschaftete

Kulturlandflächen

A081

Rohrweihe

(Circus aeruginosus)

Störungsfreie

Röhrichtflächen, extensiv

bewirtschaftete

Kulturlandflächen

A094

Fischadler

(Pandion haliaetus)

Fließstrecke der Salzach

A215

Uhu

(Bubo bubo)

Felswände oder steile

felsige Hänge, offene

Kulturlandschaft, nur

teilweise bewaldet

A229

Eisvogel

(Alcedo atthis)

Altholzbestände in den Auwäldern und Hangwäldern

mit Rotbuche

A234

Grauspecht

(Picus canus)

Naturnahe, strukturreiche

Mischwälder mit

Altholzbeständen, durchsetzt

mit mageren Grünlandflächen

in den Au- und Hangwäldern

A236

Schwarzspecht

(Dryocopus martius)

Naturnahe, strukturreiche

Mischwälder mit

Altholzbeständen und

hochstämmigen Rotbuchen in

den Au- und Hangwäldern

A338

Neuntöter

(Lanius collurio)

Gebüschgruppen und Hecken

mit Dornsträuchern innerhalb

extensiv genutzter,

insektenreicher

Grünlandflächen

und

Tabelle 2

Codebezeic

hnung

Bezeichnung

der Art Bezeichnung des Lebensraums

A028

Graureiher

(Ardea cinera)

Stehende und fließende

naturnahe Gewässer, extensiv

genutzte Wiesenflächen

A051

Schnatterente

(Anas strepera)

Stehende oder langsam

fließende Gewässer

A052

Krickente

(Anas crecca)

Altwässer innerhalb des Auwaldgürtels

A055

Knäckente

(Anas querquedula)

Stehende oder langsam

fließende Gewässer

A067

Schellente

(Bucephala clangula)

Fließgewässerabschnitte der Salzach, angrenzende

Auwälder

A070

Gänsesäger

(Mergus merganser)

Wälder mit höhlenreichen

Altbeständen,

Konglomeratfelsen, naturnahe

Fließstrecken der Salzach

mit Sedimentbänken

A099

Baumfalke

(Falco subbuteo)

Fließgewässerabschnitte der Salzach, naturnahe

Altholzbestände in den Au- und Hangwäldern; extensiv

genutzte Kulturlandflächen

A118

Wasserralle

(Rallus aquaticus)

Röhricht

A136

Flussregenpfe

ifer

(Charadrius dubius)

Fließgewässer, Kiesbänke

A168

Flussuferläuf

er

(Actitis hypoleucos)

Fließgewässer mit

umgelagerten Kiesbänken

A207

Hohltaube

(Columba oenas)

Altholzreiche

Laubmischwälder mit

Schwarzspechthöhlen, offene

Kulturlandschaft mit

artenreicher krautiger

Vegetation

A290

Feldschwirl

(Locustella naevia)

Reich strukturierte

krautreiche Feuchtwiesen,

Auwaldlichtungen

A319

Grauschnäpper

(Muscicapa striata)

Naturnahe Laubwaldflächen

A340

Raubwürger

(Lanius excubitor)

Großflächig offenes,

extensiv genutztes,

teilweise mit Gehölzen

bestandenes Kulturland

A381

Rohrammer

(Emberiza schoeniclus)

Streuwiesen und Röhrichtflächen

(2) Schutzzweck des als "Ettenau" bezeichneten Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung (§ 1 Abs. 2) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

Tabelle 3

Codebezeichnung gemäß der

"FFH-Richtlinie"

(Kennzeichnung eines

prioritären natürlichen

Lebensraums mit einem

"*")

Bezeichnung des Lebensraums

3240

Alpine Flüsse mit

Ufergehölzen von Salix

eleagnos

3260

Flüsse der planaren bis

montanen Stufe mit

Vegetation des Ranunculion

fluitantis und des Callitricho-Batrachion

6410

Pfeifengraswiesen auf

kalkreichem Boden, torfigen

und tonig-schluffigen Böden

(Monion caeruleae)

6430

Feuchte Hochstaudenfluren

der planaren und montanen

bis alpinen Stufe

6510

Magere Flachland-Mähwiesen

(Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)

7220*

Kalktuffquellen

(Cratoneurion)

9130

Waldmeister-Buchenwald

(Asperulo Fagetum)

9150

Mitteleuropäischer

Orchideen-Kalk-Buchenwald

(Cephalanthero-Fagion)

9180*

Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio-Acerion)

91E0*

Auenwälder mit Alnus

glutinosa und Fraxinus

excelsior (Alno-Padion,

Alnion incanae, Salicion

albae)

91F0

Hartholzauenwälder mit

Quercus robur, Ulmus laevis,

Ulmus minor, Fraxinus

excelsior, Fraxinus

angustifolia (Ulmenion minoris)

und

Tabelle 4

Codebezeich

nung gemäß

"FFH-Richtlinie"

Bezeichnung der Art Bezeichnung des Lebensraums

1059

Heller

Ameisenbläuling

(Maculinea teleius)

Extensiv genutzte Wiesen,

trockenere Saumstandorte mit

Vorkommen des großen

Wiesenknopfes und der Ameisenarten Myrmica

scabrinodis und Myrmica

rubra

1061

Dunkler

Ameisenbläuling

(Maculinea nausithous)

Extensiv genutzte oder

vorübergehend brach liegende

Wiesen mit großem

Wiesenknopf und Ameisen der Gattung Myrmica

1086

Scharlachkäfer

(Cucujus cinnaberinus)

Auwald mit absterbenden oder

abgestorbenen Baumstämmen

1105

Huchen

(Hucho hucho)

Tiefe, schwach durchströmte

Fließgewässer

1124

Weißflossengründl

ing

(Gobio albipinnatus)

Schnell fließende Gewässer,

die abschnittsweise frei von

Schlammablagerungen sind

1134

Bitterling

(Rhodeus sericeus)

Pflanzenbewachsene Uferzonen

stehender oder langsam

fließender Gewässer mit

Schlamm- oder Sandgrund;

Vorkommen von Großmuscheln

1163

Koppe

(Cottus gobio)

Fließgewässer mit stärkerer

Strömung und lockerem

grobkörnigen Sohlsubstrat

1193

Gelbbauchunke

(Bombina variegata)

Permanente und temporäre

besonnte und

vegetationsarme, fischfreie

Stillgewässer;

Kleingewässerkomplexe,

Mosaik aus Ruderalflächen,

Waldrändern und Lichtungen

1337

Biber

(Castor fiber)

Natürliche Flusssysteme mit

guter Wasserqualität und

ganzjähriger Wasserführung;

ausreichender Uferbewuchs

§ 4

Erlaubte Eingriffe

Die

(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Vogelarten gemäß Tabelle 5, der Lebensraumtypen gemäß Tabelle 6 und der Tierarten gemäß Tabelle 7 zu gewährleisten.

(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung eines günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.

(3) Das aktuelle Vorkommen der in der Tabelle 6 genannten Lebensraumtypen ist in den Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 1/1 bis 1/3) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2/2 maßgeblich.

§ 6

Landschaftspflegeplan

(1) Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,

Tabelle 5

Bezeichnung der Art

Pflegemaßnahmen

A021

Große Rohrdommel

Erhalt verkrauteter Altarme

sowie Altschilfbänke,

insbesondere am Altwasserbach

A027

Silberreiher

Erhalt ungestörter

Altholzbestände entlang der Salzach sowie von extensiv

genutztem Grünland; Erhalt

ungestörter Baumbestände im Auwald

A028

Graureiher

Erhalt naturnaher Gewässer,

ungestörter Rast-, Schlaf- und Brutplätze innerhalb der Waldflächen sowie des extensiv

genutzten Kulturlandes

A030

Schwarzstorch

Erhalt ungestörter

Altholzbestände sowie

naturnaher Klein- und Fließgewässer; um bekannte

Horstbäume ist eine Baumgruppe

von mindestens zehn Bäumen zu

belassen

A051

Schnatterente

Erhalt der größeren stehenden

oder langsam fließenden

Gewässer

A052

Krickente

Erhalt der Altwässer innerhalb

des Auwaldgürtels

A055

Knäckente

Erhalt der stehenden und

langsam fließenden Gewässer

A067

Schellente

Erhalt der Fließgewässerabschnitte der Salzach und der daran

angrenzenden Auwälder; um

bekannte Brutbäume ist eine Baumgruppe von mindestens zehn

Bäumen zu belassen

A070

Gänsesäger

Erhalt der Fließgewässerabschnitte mit

den hier vorhandenen

Kiesbänken; Erhalt von

störungsarmen Rastplätzen;

Sicherung eines ausreichenden

Angebots an Bruthöhlen in den Waldlebensräumen; um bekannte

Brutbäume ist eine Baumgruppe

von mindestens zehn Bäumen zu

belassen

A072

Wespenbussard

Erhalt aufgelockerter

Laubwaldbestände und

ungestörter Altholzinseln

sowie von Wiesen und Feuchtflächen; um bekannte

Horstbäume ist eine Baumgruppe

von mindestens zehn Bäumen zu

belassen

A073

Schwarzmilan

Erhalt störungsarmer

Altholzbestände innerhalb des Auwaldes sowie von Altarmen

und anderen Feuchtflächen;

Erhalt der Fließstrecke der Salzach; um bekannte

Horstbäume ist eine Baumgruppe

von mindestens zehn Bäumen zu

belassen; Sicherung extensiv

bewirtschafteter

Kulturlandflächen

A081

Rohrweihe

Erhalt störungsfreier

Röhrichtflächen; Sicherung

extensiv bewirtschafteter

Kulturlandflächen

A094

Fischadler

Erhalt der Fließstrecke der Salzach, vor allem der

ungestörten Engtalabschnitte

im Bereich Werfenau

A099

Baumfalke

Erhalt der Fließgewässerabschnitte der Salzach; Erhalt naturnaher

Altholzbestände in den Au- und Hangwäldern; um bekannte

Brutbäume ist eine Baumgruppe

von mindestens zehn Bäumen zu

belassen; Erhalt extensiver

Kulturlandflächen

A118

Wasserralle

Erhalt der Altwässer und der

gewässernahen gefluteten

Röhrichtflächen in den Salzachauen

A136

Flussregenpfeifer

Erhalt der Fließgewässerstrecke in der Salzach sowie der Kiesbänke

A168

Flussuferläufer

Erhalt der Fließgewässerstrecke in der Salzach sowie der Kiesbänke

A207

Hohltaube

Erhalt altholzreicher

Laubmischwälder mit einem

hohen Angebot an

Schwarzspechthöhlen; Sicherung

von Flächen der offenen

Kulturlandschaft mit

artenreicher krautiger

Vegetation

A215

Uhu

Erhalt und Sicherung bekannter

Brutplätze

A229

Eisvogel

Sicherung bzw. Schaffung

geeigneter Strukturen zur Anlage von Bruthöhlen entlang

der Salzach und ihrer

Nebenarme

A234

Grauspecht

Sicherung großflächiger, durch

Auflichtungen strukturierter

Laubwaldbestände, va.

Altholzbestände im Au- und Hangwald; Sicherung von durch

alte Einzelbäume

strukturiertem, extensiv

genutztem Grünland

A236

Schwarzspecht

Erhalt von Altbeständen in Au- und Hangwäldern; Sicherung von

Buchen mit einem Brusthöhendurchmesser (BHD)

über 35 cm zur Anlage von

Bruthöhlen; um bekannte

Brutbäume ist eine Baumgruppe

von mindestens zehn Bäumen zu

belassen

A290

Feldschwirl

Erhalt reich strukturierter

krautreicher Feuchtwiesen und Auwaldlichtungen

A319

Grauschnäpper

Sicherung naturnaher

Laubwaldflächen

A338

Neuntöter

Erhalt von Gebüschen und Hecken mit Dornsträuchern

innerhalb extensiv genutzter,

insektenreicher

Grünlandflächen

A340

Raubwürger

Erhalt von großflächig

offenem, extensiv genutztem,

teilweise mit Gehölzen

bestandenem Kulturland

A381

Rohrammer

Erhalt von Streuwiesen und Röhrichtflächen

Tabelle 6

Bezeichnung des Lebensraums

Pflegemaßnahmen

3240

Alpine Flüsse mit

Ufergehölzen von Salix

eleagnos

Erhalt der derzeitigen

hydrologischen Verhältnisse; im Rahmen von wasserbaulichen

Maßnahmen kann das Potential

zur Umlagerung des Sediments

verbessert werden

3260

Flüsse der planaren bis

montanen Stufe mit

Vegetation des Ranunculion

fluitantis und des Callitrichio-Batrachion

Erhalt der derzeitigen

hydrologischen Verhältnisse

7220*

Kalktuffquellen

(Cratoneurion)

Erhalt der Standorte inkl. der

derzeitigen hydrologischen und

trophischen Verhältnisse der Umgebung

und

Tabelle 7

Bezeichnung der Art

Pflegemaßnahmen

1056

Heller Ameisenbläuling

Einmalige späte Mahd,

Abtransport des Mähgutes,

Einschränkung der Düngung

1061

Dunkler Ameisenbläuling

Einmalige späte Mahd,

Abtransport des Mähgutes,

Einschränkung der Düngung

1105

Huchen

Erhalt von Schotterbänken und

naturnahen Bachmündungen

1124

Weißflossengründling

Erhalt von Schotterbänken,

naturnahen Bachmündungen und Nebengewässern

1134

Bitterling

Erhalt von Altarmen mit

Schlamm- und Sandgrund und

vegetationsreichen Ufern, die Vorkommen von Großmuscheln

aufweisen

1163

Koppe

Erhalt naturnaher Bachmündungen

und Nebengewässer

1193

Gelbbauchunke

Erhalt der vorhandenen als

Laichhabitat geeigneten

Kleingewässer, va. auch bei

Instandhaltungsarbeiten flussab

der Lohjörglmündung

1337

Biber

Erhalt der Ufergehölzsäume mit

standortgerechten Gehölzen (va. Weiden); Erhalt unverbauter

Uferabschnitte

(2) Darüber hinaus sind die Landschaftspflegepläne, die im Rahmen der in § 2 Abs. 2 angeführten Verordnungen erlassen wurden, anzuwenden.

§ 7

Verweisungen

Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften

stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die in § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter

www.landoberoesterreich.gv.at/r

echt

abrufbar.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landesrat