# Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das "Reinthallermoos" in der Gemeinde Attersee als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Nr. 65

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der das

"Reinthallermoos" in der Gemeinde Attersee als Europaschutzgebiet

bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 30/2010, wird verordnet:

§ 1

Bezeichnung

Das "Reinthallermoos" in der Gemeinde Attersee (offizielle Gebietskennziffer AT 3106000) ist gemäß dem Beschluss der Europäischen Kommission vom 10. Januar 2011 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der "FFH-Richtlinie" (§ 7 Z 1) und wird als "Europaschutzgebiet Reinthallermoos" bezeichnet.

§ 2

Grenzen

(1) In der Anlage sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Plan im Maßstab 1 : 2.500 (Anlage 1) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.

(2) Das Europaschutzgebiet umfasst ausschließlich das Gebiet, das von folgender Verordnung zur Gänze erfasst ist:

Verordnung, mit der das Reinthallermoos in der Gemeinde Attersee als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 104/1991.

§ 3

Schutzzweck

Schutzzweck des "Europaschutzgebiets Reinthallermoos" (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in der Tabelle 1 angeführten natürlichen Lebensräume des Anhangs I der "FFH-Richtlinie" (§ 7 Z 1).

Tabelle 1:

Codebezeichnung gemäß FFH-Richtlinie (Kennzeichnung

eines prioritären

natürlichen Lebensraums mit

einem "*")

Bezeichnung des Lebensraums

7220*

Kalktuffquellen

(Cratoneurion)

9130

Waldmeister-Buchenwald

(Asperul-Fagetum)

9180*

Schlucht- und Hangmischwald

(Tilio-Acerion)

91E0*

Auenwälder mit Alnus

glutinosa und Fraxinus

excelsior (Alno-Padion,

Alnion incanae, Salcion

albae)

§ 4

Erlaubte Maßnahmen

Die im § 2 der Verordnung, mit der das Reinthallermoos in der Gemeinde Attersee als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 104/1991, festgelegten erlaubten Eingriffe führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

§ 5

Ziele des Landschaftspflegeplans

(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß Tabelle 1 zu gewährleisten.

(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.

§ 6

Landschaftspflegeplan

Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind, einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 2 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten.

Tabelle 2:

Bezeichnung des Lebensraums

Pflegemaßnahmen

7220*

Kalktuffquellen

(Cratoneurion)

Erhalt der hydrologischen

Verhältnisse; Monitoring der Nährstoffeinträge und

gegebenenfalls Reduktion

dieser, Anlage von

Pufferflächen

9130

Waldmeister-Buchenwald

(Asperulo-Fagetum)

Dauernder Nutzungsverzicht;

Nutzungsverzicht bei

Einzelbäumen, Schaffung von

Altholzinseln; Entfernung

nicht gesellschaftstypischer

Gehölze; Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung

gesellschaftstypischer

Gehölze;

Wildstandsregulierungen in Richtung eines mit der Waldgesellschaft

verträglichen Wildstandes,

Schutz der (Natur) Verjüngung

wenn erforderlich

9180*

Hang- und Schluchtwälder

(Tilio-Acerion)

Dauernder Nutzungsverzicht;

Nutzungseinschränkungen

Waldbau (zB Begrenzung der Schlaggröße, Belassen von

liegendem und stehendem

Totholz, Verlängerung der Umtriebszeit, Verzicht auf

die Neuanlage von Wegen;

Entfernung nicht

gesellschaftstypischer

Gehölze; Naturverjüngung

unter Förderung

gesellschaftstypischer

Gehölze

91E0*

Auenwälder mit Alnus

glutinosa und Fraxinus

excelsior (Alno-Padion,

Alnion incanae, Salicion

albae)

Erhalt der Hydrologie und der Standortverhältnisse;

dauernder Nutzungsverzicht;

Schaffung von Altholzinseln;

Entfernung nicht

gesellschaftstypischer

Gehölze; Naturverjüngung

unter Förderung

gesellschaftstypischer

Gehölze

§ 7

Verweisungen

Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften

stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die im § 2 Abs. 1 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkungen auf die Kundmachung im Internet unter www.landoberoesterreich.gv.at/recht

abrufbar.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landesrat