# Landesgesetz, mit dem das Oö. Kulturförderungsgesetz geändert wird (Oö. Kulturförderungsgesetz-Novelle 2011)

Nr. 69

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Kulturförderungsgesetz geändert wird

(Oö. Kulturförderungsgesetz-Novelle 2011)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Oö. Kulturförderungsgesetz, LGBl. Nr. 77/1987, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 140/2009, wird wie folgt geändert:

Darüber hinaus soll die Kulturförderung eine bedarfsorientierte Kulturvermittlung sowie die Förderung von Minderheiten und benachteiligten Gruppen beinhalten, um möglichst allen Bevölkerungsgruppen und -schichten die aktive Teilhabe am kulturellen Leben zu ermöglichen.

Um Oberösterreich auch in einem internationalen Kontext kulturell zu verorten, sind darüber hinaus auch die Förderung des kulturellen Austausches mit anderen europäischen und außereuropäischen Regionen sowie die Pflege internationaler Kontakte Ziele der Kulturförderung. Die Kulturförderung folgt dem Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter."

"(4) Das Land Oberösterreich orientiert sich an den gültigen Leitbildern und strategischen Grundsatzpapieren."

"(1) Das Land Oberösterreich veröffentlicht jährlich die ausbezahlten Förderungen in Form eines Förderberichts im Internet. In diesem Förderbericht sind, entsprechend der für alle Förderbereiche geltenden Regelungen, Kulturförderungen aufzunehmen und zu veröffentlichen."

"(1) Die Landesregierung hat durch öffentliche Ausschreibung Kultureinrichtungen und Kulturschaffende einzuladen, für die Mitgliedschaft im Sinn des § 7 Abs. 2 lit. b geeignete Persönlichkeiten vorzuschlagen bzw. sich zu bewerben."

15. § 9 Abs. 3 lautet:

"(3) Die Bestellung bedarf der Zustimmung der bestellten Persönlichkeit. Diese ist in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen."

16. § 10 Abs. 1 lautet:

"(1) Die Mitglieder des Landeskulturbeirats wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende, sowie einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin in getrennten Wahlgängen für die Dauer der Funktionsperiode des Landeskulturbeirats. Wahlvorschläge können von jedem Mitglied bis längstens fünf Tage vor der Wahl schriftlich eingebracht werden. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint und mit der Wahl einverstanden ist. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, entscheidet eine Stichwahl zwischen jenen beiden Personen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereint haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das Ergebnis der Wahl ist vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden unverzüglich der Landesregierung bekanntzugeben."

17. § 10 Abs. 3, 4 und 5 lauten:

"(3) Die Vorsitzenden der Fachbeiräte und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen werden vom Landeskulturbeirat aus seiner Mitte gewählt; eine Person kann jeweils nur in einem Fachbeirat den Vorsitz führen. Die weiteren Mitglieder der Fachbeiräte werden vom Landeskulturbeirat unter Bedachtnahme auf Vorschläge des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden für die Dauer der Funktionsperiode des Landeskulturbeirats bestellt; sie müssen nicht Mitglieder des Landeskulturbeirats sein. Für den Wahl- bzw. Bestellungsvorgang gilt Abs. 1 sinngemäß. In den Fachbeiräten soll der Anteil der aktiv Kulturschaffenden mindestens ein Drittel betragen.

(4) Der oder die Vorsitzende des Landeskulturbeirats und die Vorsitzenden der Fachbeiräte bilden zusammen den Beiratsausschuss; den Vorsitz im Beiratsausschuss führt der oder die Vorsitzende des Landeskulturbeirats. Der Beiratsausschuss hat das Arbeitsprogramm des Landeskulturbeirats und der Fachbeiräte zu erstellen sowie für die erforderliche Koordinierung zu sorgen. Das für die Aufgabengruppe Kultur zuständige Mitglied der Landesregierung (Landeskulturreferent/Landeskulturreferentin) ist zu den Sitzungen des Beiratsausschusses einzuladen.

(5) Endet die Funktion eines Vorsitzenden oder einer Vorsitzenden oder seines Stellvertreters oder seiner Stellvertreterin vorzeitig, so ist für die restliche Dauer der Funktionsperiode eine Neuwahl durchzuführen. Bis zur Neuwahl obliegt die Einberufung und Leitung der Sitzungen dem an Jahren ältesten Mitglied."

18. § 11 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 lauten:

"(1) Das für die Aufgabengruppe Kultur zuständige Mitglied der Landesregierung beruft den Landeskulturbeirat zu Beginn jeder Funktionsperiode zu seiner konstituierenden Sitzung ein und leitet in dieser Sitzung die Wahl des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden und seines bzw. ihres Stellvertreters oder seiner bzw. ihrer Stellvertreterin. Die Einladung zur konstituierenden Sitzung hat mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zu ergehen.

(2) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende hat den Landeskulturbeirat nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, einzuberufen. Überdies ist er auf Verlangen des für die Aufgabengruppe Kultur zuständigen Mitglieds der Landesregierung, eines Fachbeirats oder eines Fünftels seiner Mitglieder einzuberufen.

(3) Die Fachbeiräte sind von ihrem Vorsitzenden oder ihrer Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, sowie innerhalb von zwei Wochen auf Verlangen des für die Aufgabengruppe Kultur zuständigen Mitglieds der Landesregierung oder mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder einzuberufen.

(4) Zu jeder Sitzung des Landeskulturbeirats und der Fachbeiräte ist auch das für die Aufgabengruppe Kultur zuständige Mitglied der Landesregierung unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Werden in den Sitzungen voraussichtlich Angelegenheiten berührt, die in die Zuständigkeit anderer Mitglieder der Landesregierung fallen, sind auch diese zu den betreffenden Sitzungen einzuladen. Die Mitglieder der Landesregierung bzw. ihre Vertreter oder Vertreterinnen haben in den Sitzungen beratende Stimme.

(5) Von jeder Sitzung des Landeskulturbeirats und der Fachbeiräte sind die Landtagsklubs zu verständigen, wobei jeder Landtagsklub das Recht hat, jeweils ein Mitglied des für Angelegenheiten der Kultur zuständigen Ausschusses des Oö. Landtags mit beratender Stimme zu entsenden. Dieses Mitglied kann durch ein anderes Mitglied des Oö. Landtags, das vom jeweiligen Landtagsklub dem für die Aufgabengruppe Kultur zuständigen Mitglied der Landesregierung bekannt gegeben wurde, vertreten werden."

Artikel II

Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Der Erste Präsident

des Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Friedrich Bernhofer

Dr. Pühringer