# Landesgesetz, mit dem das Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz geändert wird (Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz-Novelle 2011)

Nr. 72

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz geändert wird

(Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz-Novelle 2011)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz, LGBl. Nr. 78/2007, wird wie

folgt geändert:

"(3) Die Inhaberin bzw. der Inhaber einer Veranstaltungsstättenbewilligung (§ 9) ist neben der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter insbesondere auch für die Einhaltung der in der Veranstaltungsstättenbewilligung vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen in Bezug auf hauseigene Einrichtungen verantwortlich."

"(3) Die Gemeinde hat die Meldung unverzüglich an die zuständige Überwachungsbehörde (§ 14 Abs. 4) weiterzuleiten."

Der Erste Präsident

des Oö. Landtags:

Für den Landeshauptmann:

Friedrich Bernhofer

Hiesl

Landeshauptmann-Stellvertreter