# Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung über die Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung und den Einsatz der eigenen Mittel (Oö. Mindestsicherungsverordnung - Oö. BMSV) erlassen und die Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 geändert wird

Nr. 75

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung über die Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung und den Einsatz der eigenen Mittel (Oö. Mindestsicherungsverordnung - Oö. BMSV) erlassen und die Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 geändert wird

Auf Grund § 9 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und § 18 Abs. 4 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG), LGBl. Nr. 74/2011 und § 9 Abs. 9 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 (Oö. SHG 1998), LGBl. Nr. 82, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2008, wird verordnet:

Artikel I

Verordnung der Oö. Landesregierung

über die Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung und den Einsatz der eigenen Mittel

(Oö. Mindestsicherungsverordnung - Oö. BMSV)

§ 1

Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs

(1) Die laufenden monatlichen Geldleistungen (Mindeststandards) zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs betragen für 1

.

alleinstehende oder alleinerziehende Personen

821,50

Euro

2

.

volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben

a)

pro Person

578,80

Euro

b)

ab der dritten leistungsberechtigten

volljährigen Person, wenn diese einer

anderen Person im gemeinsamen Haushalt

gegenüber unterhaltsberechtigt ist oder sein

könnte

401,80

Euro

c)

pro familienbeihilfebeziehender volljähriger

Person, wenn diese einer anderen Person im

gemeinsamen Haushalt gegenüber

unterhaltsberechtigt ist oder sein könnte

189,00

Euro

3

.

unterhaltsberechtigte minderjährige Personen,

die in Haushaltsgemeinschaft leben,

a)

für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe

besteht für die ersten drei minderjährigen

Kinder

189,00

Euro

b)

für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe

besteht ab dem vierten minderjährigen Kind

184,00

Euro

c)

für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe

besteht

401,80

Euro

4

.

dauerunterstützte Personen,

a)

die alleinstehend oder alleinerziehend sind

838,00

Euro

b)

die in Haushaltsgemeinschaft leben

b

a)

pro volljähriger Person

600,80

Euro

b

b)

ab der dritten leistungsberechtigten

volljährigen Person, wenn diese einer

anderen Person im gemeinsamen Haushalt

gegenüber unterhaltsberechtigt ist oder

sein könnte

427,90

Euro

5

.

die Deckung persönlicher Bedürfnisse von in

stationären Einrichtungen untergebrachten

Hilfeempfängerinnen und Hilfeempfängern

139,70

Euro

(2) Unter Alleinerziehenden im Sinn des Abs. 1 Z 1 und Z 4 lit. a werden Personen verstanden, die nur mit ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern oder familienbeihilfebeziehenden volljährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt leben.

(3) Leben mehr als zwei leistungsberechtigte volljährige Personen in Haushaltsgemeinschaft, ist für die beiden ältesten Personen der Mindeststandard gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a bzw. Z 4 lit. b sublit. ba heranzuziehen, soweit die leistungsberechtigten volljährigen Personen keine davon abweichende Vereinbarung getroffen haben.

(4) Unter Dauerunterstützten im Sinn des Abs. 1 Z 4 werden Personen verstanden, die wegen ihres Alters, Gesundheitszustands oder ihrer familiären Situation gemäß § 16 Abs. 3 Z 2 Oö. SHG 1998, LGBl. Nr. 82, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2008 oder im Zusammenhang mit einer Hilfe bei Gewalt durch Angehörige gemäß § 20 Abs. 1 Oö. SHG 1998, LGBl. Nr. 82, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2008, zum 30. September 2011 in Leistungsbezug standen. Dies gilt solange als der die Dauerunterstützung begründende Umstand fortdauert.

(5) Sofern eine Person gemäß § 13 Abs. 4 Oö. BMSG

(1) Leistungen gemäß § 18 Abs. 4 Oö. BMSG sind insbesondere:

(2) Für Beihilfen nach Abs. 1 Z 2 und 3 darf jährlich in Summe höchstens ein Betrag von 1.130 Euro zuerkannt werden.

(3) Für die Beihilfe nach Abs. 1 Z 4 darf jährlich höchstens ein Betrag von 1.380 Euro zuzüglich einer allfälligen Fahrtkostenbeihilfe von höchstens 105 Euro jährlich zuerkannt werden.

(4) Sofern eine andere Schulbeihilfe, eine Heimbeihilfe oder eine Fahrtkostenbeihilfe zuerkannt wurde, entfällt in diesem Ausmaß der Anspruch auf Leistungen nach Abs. 1 Z 2 bis 4.

§ 4

Einsatz der eigenen Mittel, Freibeträge

Bei Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung mit Rechtsanspruch (§ 12 Abs. 2 Oö. BMSG) sind außer den in anderen Rechtsvorschriften als anrechnungsfrei hinsichtlich der bedarfsorientierten Mindestsicherung bestimmten Einkommen insbesondere folgende Einkommen nicht zu berücksichtigen:

(1) Sofern sich durch diese Verordnung das zum 31. August 2010 nach der Oö. Sozialhilfeverordnung 1998, LGBl. Nr. 118, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 52/2010, bestehende Leistungsniveau verschlechtern würde, ist dieses beizubehalten.

(2) Sofern durch diese Verordnung das durch Artikel 10 und 11 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, BGBl. I Nr. 96/2010, zum 1. September 2010 festgelegte haushaltsbezogene Leistungsniveau für Lebensunterhalt und Wohnbedarf bei einer Jahresbetrachtung nicht erreicht wird, ist die Differenz anteilig mit den laufenden monatlichen Geldleistungen und den Sonderzahlungen auszuzahlen.

Artikel II

Änderung der Oö. Sozialhilfeverordnung 1998

Die Oö. Sozialhilfeverordnung 1998, LGBl. Nr. 118, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 33/2011, wird wie folgt geändert:

Für die Oö. Landesregierung:

Ackerl

Landeshauptmann-Stellvertreter