# Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet "Traun-Donau-Auen" als Europaschutzgebiet bezeichnet wird

Nr. 79

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der

das Gebiet "Traun-Donau-Auen" als Europaschutzgebiet bezeichnet wird

Auf Grund des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 30/2010, wird verordnet:

§ 1

Bezeichnung

(1) Das Gebiet "Traun-Donau-Auen" im Gemeindegebiet der Stadt Linz (offizielle Gebietskennziffer AT 3114000) ist Vogelschutzgebiet gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der "Vogelschutz-Richtlinie" (§ 5 Z 1).

(2) Das Gebiet "Traun-Donau-Auen" im Gemeindegebiet der Stadt Linz (offizielle Gebietskennziffer AT 3114000) ist gemäß dem Beschluss der Europäischen Kommission vom 10. Januar 2011 (§ 5 Z 3) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der "FFH-Richtlinie" (§ 5 Z 2).

(3) Die im Abs. 1 und 2 bezeichneten Gebiete werden als "Europaschutzgebiet Traun-Donau-Auen" bezeichnet.

§ 2

Grenzen

(1) In der Anlage sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 25.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 und 2/2) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3 maßgeblich.

(2) Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem die Gebiete, die von folgender Verordnung zur Gänze erfasst sind:

Verordnung, mit der Teile der Traun-Donau-Auen in der Stadtgemeinde Linz als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 32/2004.

§ 3

Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Vogelschutzgebiets "Traun-Donau-Auen" (§ 1 Abs. 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

Tabelle 1:

Codebezeichnung

Bezeichnung der Art Beschreibung des Lebensraums

A002

Prachttaucher

(Gavia arctica)

Störungsarme Rastplätze

an größeren Gewässern

A021

Rohrdommel

(Botaurus stellaris)

Eisfreie Stellen an

größeren, in der Regel

stehenden oder langsam

fließenden Gewässern in

den größeren

Flusstälern; seichte

oder flachufrige, mit

Verlandungszonen oder

deckungsreichen

Bereichen am Ufer

ausgestattete größere

Altarme, Augerinne oder

Baggerseen

A027

Silberreiher

(Egretta alba)

Uferbereiche bzw. Flachwasserbereiche

größerer Altarme oder

Baggerseen; ungestörte

Schlafplätze auf Bäumen

an unzugänglichen

Stellen im Bereich

größerer Feuchtgebiete

A068

Zwergsäger

(Mergus albellus)

Störungsarme und

störungsfreie

Gewässerabschnitte an

größeren Gewässern

A072

Wespenbussard

(Pernis apivorus)

Wälder mit

Altholzinseln,

Feuchtwiesen und Feuchtbrachen;

Magerwiesen,

Böschungen, Raine und Lichtungen in Wäldern

A073

Schwarzmilan

(Milvus migrans)

Locker bewaldete

Tieflagen mit

Feuchtgebieten;

störungsarme Auwaldabschnitte mit Altbäumen

A081

Rohrweihe

(Circus aeruginosus)

Süßwasserfeuchtgebiete

mit dichter Vegetation;

gehölzpflanzenarme

Feuchtgebiete aller Art oder offene

Kulturlandschaft,

bevorzugt mit extensiv

genutzten Flächen

A119

Tüpfelsumpfhuhn

(Porzana porzana)

Naturnahe

Verlandungszonen

seichter Gewässer;

flach überschwemmte

Wiesen- bzw. Seggen- oder Ruderalflächen als

Brutfläche

A166

Bruchwasserläufe

r

(Tringa glareola)

Größere stehende

Gewässer als

störungsarme Nahrungs- und Rastplätze

A197

Trauerseeschwalb

e

(Chlidonias niger)

Größere stehende

Gewässer als

störungsarme Nahrungs- und Rastplätze

A229

Eisvogel

(Alcedo atthis)

Langsam fließende oder

stehende Gewässer mit

Sitzwarten (zB über Wasser hängende Äste)

und ausreichendem

Angebot an kleinen

Fischen; Prallhänge und Steilufer von Flüssen

und Bächen

A236

Schwarzspecht

(Dryocopus martius)

Alt- und totholzreiche

Auwaldflächen

A238

Mittelspecht

(Dendrocopus medius)

Ausreichend

großflächige Pappel-,

Weiden- und Eichenaltbestände

A272

Blaukehlchen

(Luscinia svecica)

Verlandungszonen

stehender Gewässer mit

einem bis mehrere Meter

hohen Strukturen in Form von Schilfröhricht

oder Weidengebüsch;

teilweise offene,

vegetationsfreie Böden

und Uferbereiche von

oft flachen,

nährstoffreichen

stehenden Wasserflächen

A321

Halsbandschnäppe

r

(Ficedula albicollis)

Großflächige,

höhlenreiche Altlaubbestände

A338

Neuntöter

(Lanius collurio)

Übergangsbereiche von

Wäldern und Gebüschen

zu mageren

Grünlandflächen,

insbesondere entlang

von Leitungstrassen

oder

Hochwasserschutzdämmen

und

Tabelle 2:

Codebezeichnung

Bezeichnung der Art Beschreibung des Lebensraums

A004

Zwergtaucher

(Tachybaptus ruficollis)

Stehende nahrungsreiche

Gewässer mit flacheren

Gewässerabschnitten und

bereichsweise auch

verwachsenen Stellen

A005

Haubentaucher

(Podiceps cristatus)

Größere stehende,

zumindest einen bis

mehrere Meter tiefe,

fischreiche Gewässer

mit flacheren

Gewässerabschnitten und

bereichsweise

verwachsenen Stellen

A017

Kormoran

(Phalacrocorax carbo)

Größere stehende oder

langsam fließende,

fischreiche Gewässer

A050

Pfeifenente

(Anas penelope)

Größere stehende,

nahrungsreiche Gewässer

A051

Schnatterente

(Anas strepera)

Größere Gewässer des Gebiets als

störungsarme Rast- und Überwinterungsplätze

A052

Krickente

(Anas crecca)

Nährstoffreiche

Gewässer mit Flachufern

A054

Spießente

(Anas acuta)

Größere stehende,

eutrophe Gewässer mit

flachen Gewässerteilen

oder Flachufern

A055

Knäkente

(Anas querquedula)

Stehende Gewässer mit

flachen Gewässerteilen

oder Flachufern

A056

Löffelente

(Anas clypeata)

Stehende, eutrophe

Gewässer mit flachen

Gewässerteilen oder

Flachufern

A058

Kolbenente

(Netta rufina)

Stehende, tiefere, aber

nährstoffreiche und vor

allem an submersen

Makrophyten reiche

Gewässer

A059

Tafelente

(Aythya ferina)

Nicht zu tiefe stehende

Gewässer, zB Baggerseen

A061

Reiherente

(Aythya fuligula)

Nahrungsreiche größere

Gewässer mit

Mindesttiefen von 0,5 - 1 m und ufernahen

Bereichen mit

ausreichend dichter

krautiger Vegetation

zur Deckung des Nests

für Brutplätze;

nahrungsreichere,

tiefe, aber wenig

strukturierte Gewässer

auch außerhalb der Brutzeit

A067

Schellente

(Bucephala clangula)

Fließstreckenabschnitte

an größeren Flüssen

oder größere, tiefere

und nährstoffarme

Stillgewässer; als

Brutplatz Baumhöhlen

oder künstliche

Nisthilfen in Gewässernähe

A070

Gänsesäger

(Mergus merganser)

Fischreiche

Gewässerabschnitte mit

guten Sichttiefen,

insbesondere an

Fließstreckenabschnitten größerer

Flüsse und wenige

Metern tiefen

Abschnitten an größeren

stehenden Gewässern;

größere Bruthöhlen in

ufernahen, aber auch

weiter entfernten

Waldbeständen mit

höhlenreichen

Altbeständen als

Brutlebensraum

A099

Baumfalke

(Falco subbuteo)

Altholzbestände

unterschiedlicher Größe

in Gewässernähe

A118

Wasserralle

(Rallus aquaticus)

Röhrichtflächen mit

gefluteten Bereichen

angrenzend an offenes

Wasser

A165

Waldwasserläufer

(Tringa chloropus)

Flachgeneigte

Gewässerufer mit

durchfeuchteten

Sedimenten oder wenige

Zentimeter tiefem

Wasser als Nahrungs- und Rastplatz

A168

Flussuferläufer

(Actitis hypoleucos)

Naturnahe Fließstrecken

kleinerer Flüsse bis

größerer Ströme mit

regelmäßig umgelagerten

Kiesbänken und Kiesinseln sowie

stellenweise

Feinsedimentbänken als

Brutlebensraum

A179

Lachmöwe

(Larus ridibundus)

Große Wasserflächen als

Rast- und Nahrungsplatz

A210

Turteltaube

(Streptopelia turtur)

Klimabegünstigte

Tieflagen, insbesondere

entlang der Donau mit

halboffenen

Kulturlandschaften und

lichten Wäldern, gerne

auch Auwälder

A290

Feldschwirl

(Locustella naevia)

Übergangsbereiche von

lichten Auwäldern zu

Brachen;

Hochstaudenfluren,

Lichtungen, Wiesen,

Schlagflächen und Altarme mit mehrstufig

aufgebauter Vegetation

A291

Schlagschwirl

(Locustella fluviatilis)

Verjüngungsflächen des Auwalds mit feuchten

Hochstauden und Gebüschvegetation

A297

Teichrohrsänger

(Acrocephalus scirpaceus)

Im Wasser stehende

Schilfbestände; lokal

auch mit Schilf

durchsetzte

Weidenpionierstadien

A336

Beutelmeise

(Remiz pendulinus)

Feuchtgebiete der Tieflagen mit

Baumbeständen in Form

von Pappeln oder Weiden

und angrenzende

Rohrichtflächen mit

Schilf oder Rohrkolben

als Brutplatz

A381

Rohrammer

(Emberiza schoeniclus)

Schilfröhricht,

verbuschende

Schilfflächen oder

verschilfte

Feuchtwiesen;

Verlandungszonen

entlang der größeren

Gewässer

(2) Schutzzweck des als "Traun-Donau-Auen" bezeichneten Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung (§ 1 Abs. 2) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

Tabelle 3:

Codebezeichnung gemäß "FFH-Richtlinie" (Kennzeichnung

eines prioritären

natürlichen Lebensraums mit

einem "*")

Beschreibung des Lebensraums

3150

Natürliche eutrophe Seen mit

einer Vegetation des Magnopotamions oder

Hydrocharitions

3260

Flüsse der planaren bis

montanen Stufe mit

Vegetation des Ranunculion

fluitantis und des Callitricho-Batrachion

6212*

Submediterrane

Halbtrockenrasen (Brometalia erecti)

6430

Feuchte Hochstaudenfluren

der planaren und montanen

bis alpinen Stufe

6510

Magere Flachland-Mähwiesen

(Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)

91E0*

Auenwälder mit Alnus

glutinosa und Fraxinus

excelsior (Alno-Padion,

Alnion incanae, Salicion

albae)

91F0

Hartholzauenwälder mit

Quercus robur, Ulmus laevis,

Ulmus minor, Fraxinus

excelsior oder Fraxinus

angustifolia (Ulmenion minoris)

und

Codebezeichnung

gemäß "FFH-Richtlinie"

Bezeichnung der Art Beschreibung des Lebensraums

1086

Scharlachkäfer

(Cucujus cinnaberinus)

Rindenbereich

absterbender oder

frisch abgestorbener

Bäume

unterschiedlicher

Waldlebensräume

1134

Bitterling

(Rhodeus sericeus)

Langsam fließende,

auch stehende

Gewässer bis hin zu

Tümpeln mit Sandböden

mit einer dünnen

darüber liegenden

Mulmschicht

1145

Schlammpeitzger

(Misgurnus fossilis)

Naturbelassene,

stehende bis langsam

fließende Gewässer

mit Schlammgrund

1163

Koppe

(Cottus gobio)

Lockeres grobkörniges

Sohlsubstrat in

strömungsreichen

Fließgewässern

1166

Kammmolch

(Triturus cristatus)

Gräben, Altwässer,

Teiche und Tümpel mit

reichlichem Bewuchs

an submersen

Wasserpflanzen

1167

Alpenkammmolch

(Triturus carnifex)

Gräben, Altwässer,

Teiche und Tümpel mit

reichlichem Bewuchs

an submersen

Wasserpflanzen

1188

Rotbauchunke

(Bombina bombina)

Stehende,

sonnenexponierte

Flachgewässer mit

dichtem sub- und

emersem

Makrophytenbestand

1193

Gelbbauchunke

(Bombina variegata)

Seichte,

vegetationsarme, aber

gut besonnte Tümpel

mit zumindest einer

dünnen Schicht an

Bodenschlamm

1337

Biber

(Castor fiber)

Ganzjährig stehendes

oder fließendes

Wasser mit

Pflanzennahrung

§ 4

Erlaubte Maßnahmen

(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

(2) Außerhalb des im § 2 Abs. 2 genannten Naturschutzgebiets führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:

1.2.die Wiesenpflege, die Einzäunung von landwirtschaftlichen Nutzflächen zur Beweidung mit landesüblichen Zäunen, die Anlage und Erhaltung von Wasserstellen sowie das Entfernen von Steinen aus Äckern, Brachen und Wiesen;

1.3.die Errichtung von betriebsnotwendigen Gebäuden für land- und forstwirtschaftliche Zwecke, ausgenommen auf Flächen der Lebensraumtypen "6212* Submediterrane Halbtrockenrasen" und "6510 Magere Flachland-Mähwiesen";

1.4.die Eröffnung einer Entnahmestelle für den Abbau von Bodenmaterialien bis 500 m² für den Eigenbedarf eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen sowie der chemische Flächenpflanzenschutz, jeweils ausgenommen im Lebensraumtyp "6212 Submediterrane Halbtrockenrasen", "6430 Feuchte Hochstaudenfluren" und "6510 Magere Flachland-Mähwiesen" bzw. in Lebensräumen der Arten "1134 Bitterling" und "1145 Schlammpeitzger";

2.in der Forstwirtschaft:

2.1.die rechtmäßige forstwirtschaftliche Nutzung, ausgenommen

auf Flächen,

2.2.Kahlhiebe bis 0,5 ha, jeweils ausgenommen im Lebensraumtyp "91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior", auf Flächen im Umkreis von 100 m zu einem Neststandort der Arten "A072 Wespenbussard" und "A073 Schwarzmilan" im Zeitraum vom 16. März bis 15. September eines jeden Jahres sowie auf Flächen, die einen Lebensraum der Art "1086 Scharlachkäfer" darstellen - hiebei sind angrenzende Kahlflächen oder noch nicht gesicherte Verjüngungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen;

2.3.Einzelstammentnahmen, die Durchforstung und die Dickungspflege, ausgenommen auf Flächen im Umkreis von 100 m zu einem Neststandort der Arten "A072 Wespenbussard" und "A073 Schwarzmilan" im Zeitraum vom 16. März bis 15. September eines jeden Jahres;

2.4.die Verjüngungsvorbereitung, die Jungwuchspflege und der Forstschutz, ausgenommen der flächige Einsatz von chemischen Mitteln in den Lebensraumtypen "91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior" und "91F0 Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia" bzw. auf Flächen, die einen Lebensraum der Art "1086 Scharlachkäfer" darstellen;

2.5.die Neuaufforstung, ausgenommen von Flächen der Lebensraumtypen "6212* Submediterrane Halbtrockenrasen", "6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe" und "6510 Magere Flachland-Mähwiesen" sowie auf Flächen, die einen Lebensraum der Arten "A072 Wespenbussard" und "A338 Neuntöter" darstellen;

2.6.die Nutzung von Uferbegleitgehölzen, ausgenommen auf Flächen, die einen Lebensraum der Arten "A238 Mittelspecht" und "A321 Halsbandschnäpper" darstellen;

2.7.die Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung, ausgenommen auf Flächen, die einen Lebensraum der Art "1086 Scharlachkäfer" darstellen;

2.8.das Entfernen von stehendem und liegendem Totholz, ausgenommen auf Flächen, die einen Lebensraum der Arten "A236 Schwarzspecht", "A238 Mittelspecht", "A321 Halsbandschnäpper" und "1086 Scharlachkäfer" darstellen; die Beseitigung von Totholz ist jedoch in den letztgenannten Bereichen dann erlaubt, wenn dies im Nahbereich von Straßen und Wegen zur Abwehr von Gefahren für Menschen oder das Vermögen Dritter erforderlich ist; als Totholz im Sinn dieser Bestimmung gelten Baumstämme mit einem Brusthöhendurchmesser (BHD) von mehr als 25 cm;

2.9.die Anlage von Rückegassen;

2.10.die Errichtung von Brücken und Durchlässen,

ausgenommen auf Flächen in den Lebensraumtypen "3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions", "3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion", "91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior" und "91F0 Hartholzauwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia" sowie auf Flächen, die einen Lebensraum der Arten "1086 Scharlachkäfer", "1134 Bitterling" und "1145 Schlammpeitzger" darstellen;

2.11.die Errichtung von Lagerplätzen für im Schutzgebiet angefallenes Holz sowie dessen Verarbeitung, ausgenommen auf Flächen der Lebensraumtypen "6212* Submediterrane Halbtrockenrasen" und "6510 Magere Flachland-Mähwiesen";

2.12.die Neuanlage von Entwässerungsgräben bzw. die Wiederherstellung alter Gräben, ausgenommen in den und im Umfeld der Lebensraumtypen "3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions" und "3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion" sowie auf Flächen, die einen Lebensraum der Arten "1134 Bitterling", "1145 Schlammpeitzger", "1166 Kammmolch", "1167 Alpenkammmolch", "1188 Rotbauchunke" und "1193 Gelbbauchunke" darstellen;

2.13.die Ausbringung von Mineraldüngern auf Waldflächen, ausgenommen im Abstand bis zu 10 m zu den Lebensraumtypen "3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions" und "3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion" sowie auf Flächen, die einen Lebensraum der Arten "1134 Bitterling" und "1145 Schlammpeitzger" darstellen;

3.2.die Fütterung, ausgenommen auf Flächen in den Lebensraumtypen "3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions", "3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion", "6212* Submediterrane Halbtrockenrasen", "6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe" und "6510 Magere Flachland-Mähwiesen";

3.3.die Anlage oder Erweiterung von Wildäckern, ausgenommen auf Flächen in den Lebensraumtypen "6212* Submediterrane Halbtrockenrasen", "6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe" und "6510 Magere Flachland-Mähwiesen";

3.4.die Anlage oder Erweiterung von Wildwiesen;

3.5.die sonstige rechtmäßige Ausübung der Jagd;

4.2.Teichabkehrungen bzw. Teichbespannungen, ausgenommen in bzw. aus den Lebensraumtypen "3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions" und "3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion" sowie von bzw. aus Lebensräumen der Arten "1166 Kammmolch", "1167 Alpenkammmolch", "1188 Rotbauchunke" und "1193 Gelbbauchunke";

4.3.die Anlage und Erweiterung von Teichufersicherungen, ausgenommen in den Lebensraumtypen "3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions" und "3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion" sowie in den Lebensräumen der Arten "1134 Bitterling" und "1145 Schlammpeitzger";

4.4.der Besatz von Teichen mit Fischen, ausgenommen in den Lebensraumtypen "3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions" und "3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion" sowie in den Lebensräumen der Arten "1166 Kammmolch", "1167 Alpenkammmolch", "1188 Rotbauchunke", "1134 Bitterling" und "1145 Schlammpeitzger";

4.5.die Anlage und Erweiterung von Fischereieinrichtungen (Fischerhütten, Anlagen zur Fischaufzucht), ausgenommen in den Lebensraumtypen "3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions" und "3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion" sowie in Lebensräumen der Arten "1337 Biber", "A021 Rohrdommel", "A027 Silberreiher", "A073 Schwarzmilan", "A081 Rohrweihe", "A229 Eisvogel" und von Wasservögeln der Tabelle 2;

4.6.der Neubau und die Erweiterung von Stegen, ausgenommen in den Lebensraumtypen "3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions" und "3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion";

6.1.Emissionen von Lärm, Licht, Staub, Erschütterungen und Schadstoffen im Rahmen der rechtmäßig gewerblichen Nutzung;

6.2.Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an bestehenden Wehr- und Kraftwerksanlagen;

6.3.Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Anlagen und Einrichtungen wie Straßen, Furten, Brücken, Wegen, Gebäuden, Wasser-, Kanal-, Gas- und Stromleitungen, Ufersicherungen und dergleichen im erforderlichen Umfang.

(3) Die Bestimmungen für das im § 2 Abs. 2 genannte Naturschutzgebiet bleiben unberührt.

§ 5

Verweisungen

Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften

stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die im § 2 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.land-oberoesterreich.gv.at/recht

abrufbar.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landesrat