# Landesgesetz, mit dem das Oö. Verwaltungsabgabengesetz 1974 geändert wird (Oö. Verwaltungsabgabengesetz-Novelle 2011)

Nr. 87

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Verwaltungsabgabengesetz 1974 geändert wird

(Oö. Verwaltungsabgabengesetz-Novelle 2011)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Oö. Verwaltungsabgabengesetz 1974, LGBl. Nr. 6, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 43/2008, wird wie folgt geändert:

"(4) Der Verpflichtung zur Entrichtung einer Verwaltungsabgabe unterliegen nicht:

"(1) Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben sind die von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassenden Tarife maßgebend, die für den einzelnen Abgabefall das Ausmaß von 1.200 Euro nicht überschreiten dürfen."

4. § 4 erhält die Absatzbezeichnung "(1)"; folgender Abs. 2 wird angefügt:

"(2) Eine allenfalls im Voraus entrichtete Verwaltungsabgabe ist von Amts wegen zurückzuerstatten, wenn die Berechtigung nicht verliehen wird, die Amtshandlung unterbleibt oder sonst die Voraussetzungen für die Entrichtung entfallen."

Der Erste Präsident

des Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Friedrich Bernhofer

Dr. Pühringer