# Verordnung der Oö. Landesregierung über die Höhe des Pflegegeldes und der Bekleidungsbeihilfe (Oö. JWG-Richtsatzverordnung 2012)

Nr. 94

Verordnung

der Oö. Landesregierung über die Höhe des Pflegegeldes und der Bekleidungsbeihilfe

(Oö. JWG-Richtsatzverordnung 2012)

Auf Grund des § 27 Abs. 2 und 4 Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 -

Oö. JWG 1991, LGBl. Nr. 111, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 74/2011, wird verordnet:

§ 1

Pflegegeld

Die Richtsätze über die Höhe des monatlichen Pflegegeldes,

gestaffelt nach Altersgruppen, gemäß § 27 Abs. 2 Oö. JWG 1991

betragen:

a)

für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr

441,70 Euro

b)

ab dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahres folgenden Monatsersten

463,50 Euro

c)

ab dem auf die Vollendung des 10. Lebensjahres folgenden Monatsersten

484,00 Euro

d)

ab dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres folgenden Monatsersten

529,70 Euro,

wobei in den Monaten Februar, Mai, August und November eine Sonderzahlung in der halben Höhe des zuerkannten Pflegegeldes

auszuzahlen ist.

§ 2

Bekleidungsbeihilfe

Die Höhe der Bekleidungsbeihilfe gemäß § 27 Abs. 4 Oö. JWG 1991 wird

mit 685,60 Euro pro Jahr festgesetzt.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. JWG-Richtsatzverordnung 2011, LGBl. Nr. 77/2010, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2012 ereignet haben.

Für die Oö. Landesregierung:

Ackerl

Landeshauptmann-Stellvertreter