# Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Traunviertel als Gebiet für Geschäftsbauten

Nr. 96

Raumordnungsprogramm

der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Traunviertel als Gebiet

für Geschäftsbauten

Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 73/2011, wird verordnet:

§ 1

(1) Der Raum der NUTS III Region Traunviertel (§ 6 Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998) wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.

(2) Auf Grund dieser Untersuchung wird festgestellt, dass die Widmung der Grundstücke Nr. .92, .93, 850, 852/1, 855 und auf Teilen der Grundstücke Nr. 845/2, 846, 847, 849, 851/2, 1206/1, 1244, je KG Oberkriech, Marktgemeinde Regau, mit einer Grundstücksfläche von

29.260 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) zulässig ist.

(3) Im Fall der Widmung als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) ist im Flächenwidmungsplan anzuordnen, dass die im Abs. 2 bezeichneten Grundstücksflächen nur zur Errichtung von Handelsbetrieben im Sinn des § 24 Abs. 2 Oö. ROG 1994, die keine Lebens- und Genussmittel der Grundversorgung anbieten (Fachmärkte) und eingeschränkt auf "Bau-, Garten- und Heimwerkerfachmarkt" bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 12.000 m², verwendet werden dürfen.

§ 2

(1) Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Raumordnungsprogramms treten § 1 Abs. 2 lit. a sowie § 1 Abs. 3 lit. a des Raumordnungsprogramms der Oö. Landesregierung vom 31. Jänner 2003 über die Verwendung von Grundstücken in der Region Traunviertel als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf, LGBl. Nr. 10/2003, außer Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Sigl

Landesrat