# Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden Eberstalzell und Steinerkirchen an der Traun über die Bildung eines Gemeindeverbands ("Stein-Zell") zum Zweck der Errichtung und des Betriebs eines gemeinsamen Bauhofs genehmigt wird

Nr. 97

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden Eberstalzell und Steinerkirchen an der Traun über die Bildung eines Gemeindeverbands ("Stein-Zell") zum Zweck der Errichtung und des Betriebs

eines gemeinsamen Bauhofs genehmigt wird

Auf Grund des § 2 Z 3, des § 4 und des § 5 Abs. 1 und 2 des Oö. Gemeindeverbändegesetzes, LGBl. Nr. 51/1988, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 113/2002, wird verordnet:

§ 1

(1) Die Vereinbarung der Gemeinden Eberstalzell und Steinerkirchen an der Traun über die Bildung eines Gemeindeverbands zum Zweck der Errichtung und des Betriebs eines gemeinsamen Bauhofs wird genehmigt.

(2) Der Wortlaut der im Abs. 1 genannten Vereinbarung ist aus der Anlage ersichtlich.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die im § 1 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes verlautbart; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern der verbandsangehörigen Gemeinden, bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Gemeindeverbändegesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und ist ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter

www.landoberoesterreich.gv.at/recht

abrufbar.

Für die Oö. Landesregierung:

Hiegelsberger

Landesrat