# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Widmung und Einreihung eines neu herzustellenden Abschnitts als Landesstraße B 139, Kremstalstraße, sowie die Einreihung von derzeitigen Gemeindestraßen als Abschnitt der Landesstraße B 139, Kremstalstraße

Nr. 101

Verordnung

der Oö. Landesregierung betreffend die Widmung und Einreihung eines neu herzustellenden Abschnitts als

Landesstraße B 139,

Kremstalstraße, sowie die Einreihung von derzeitigen Gemeindestraßen

als Abschnitt der Landesstraße B 139, Kremstalstraße

Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 61/2008, wird verordnet:

§ 1

(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße B 139, Kremstalstraße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Stadtgemeinde Ansfelden und der Marktgemeinde Pucking wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:

Das Trassenband des neu herzustellenden Abschnitts (rot gefärbt im Verordnungsplan) beginnt beim bereits errichteten 1. Teil der Umfahrung Haid in der Nähe der bestehenden Trasse der Landesstraße L 563, Traunufer Straße, führt sodann in einem leichten Linksbogen nach Süden, beschreibt in weiterer Folge einen leichten Rechtsbogen nach Südwesten und bindet beim bestehenden Kreisverkehr "Nettingsdorf" in die bestehende Trasse der Landesstraße B 139, Kremstalstraße, ein.

(2) In der Anlage 1 ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße B 139, Kremstalstraße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 :

2.000 zu ersehen.

§ 2

(1) Folgende derzeitige Gemeindestraßen im Gebiet der Stadtgemeinde Ansfelden und der Marktgemeinde Pucking werden als Abschnitt der Landesstraße B 139, Kremstalstraße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs - orange gefärbt im Verordnungsplan), eingereiht:

Die derzeitige Gemeindestraße mit der Parzellennummer 1267, KG Rapperswinkel, in der Stadtgemeinde Ansfelden, die beim bestehenden Kreisverkehr der Landesstraße B 139, Kremstalstraße, beginnt, sodann nach Südwesten führt und bei der Gemeindegrenze mit der Marktgemeinde Pucking endet und die daran anschließende Gemeindestraße mit der Parzellennummer 1605, KG Pucking, in der Marktgemeinde Pucking, die nach Süden verläuft und beim Einbindungsbereich in die Trasse der Landesstraße L 563, Traunufer Straße, endet. Weiters die Gemeindestraße mit der Parzellennummer 1616/2, KG Pucking, in der Marktgemeinde Pucking, die im Verlauf der Gemeindestraßen mit den Parzellennummern 1267, KG Rapperswinkel, und 1616/2, KG Pucking, liegt.

(2) Die Einreihung als Landesstraße (Abs. 1) wird mit der mit Verordnung des jeweiligen Gemeinderats der Stadtgemeinde Ansfelden und der Marktgemeinde Pucking erfolgten Aufhebung der Einreihung dieser Straßen als Gemeindestraße wirksam.

(3) In der Anlage 2 ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße B 139, Kremstalstraße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 :

2.000 zu ersehen.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 und 2 (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 3) werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Stadtamt Ansfelden und beim Marktgemeindeamt Pucking sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Straßengesetzes 1991 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter

www.landoberoesterreich.gv.at/recht

abrufbar.

Für die Oö. Landesregierung:

Hiesl

Landeshauptmann-Stellvertreter