# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße L 570, Machland Straße, und der Landesstraße L 1425, Eizendorfer Straße

Nr. 103

Verordnung

der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße L 570, Machland Straße, und der Landesstraße L 1425, Eizendorfer Straße

Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 61/2008, wird verordnet:

§ 1

(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße L 570, Machland Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Marktgemeinde Baumgartenberg wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:

Das Trassenband des neu herzustellenden Abschnitts (rot gefärbt im Verordnungsplan) beginnt bei km 20,605 (alt), führt sodann nach Südosten, beschreibt hierauf einen Bogen nach Nordosten und bindet bei km 20,666 (alt) wieder in die bestehende Trasse der Landesstraße L 570, Machland Straße, ein.

(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße L 570, Machland Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.

§ 2

(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße L 1425, Eizendorfer Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Marktgemeinde Baumgartenberg wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:

Das Trassenband des neu herzustellenden Abschnitts (rot gefärbt im Verordnungsplan) beginnt bei km 5,423 (alt), führt sodann nach Norden und bindet bei km 5,466 (neu) in die neue Trasse der Landesstraße L 570, Machland Straße, ein.

(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße L 1425, Eizendorfer Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.

§ 3

(1) Die Einreihung des Abschnitts der Landesstraße L 1425, Eizendorfer Straße (blau gefärbt im Verordnungsplan), von km 5,423 (alt) bis km 5,543 (alt) als Landesstraße wird aufgehoben.

(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Baumgartenberg über die Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Abschnitts (§ 2 Abs. 1) wirksam.

(3) In der Anlage ist die Lage des alten Trassenabschnitts der Landesstraße L 1425, Eizendorfer Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage (§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 3) wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Marktgemeindeamt Baumgartenberg sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Straßengesetzes 1991 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und ist ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.landoberoesterreich.gv.at/recht

abrufbar.

Für die Oö. Landesregierung:

Hiesl

Landeshauptmann-Stellvertreter