# Landesgesetz, mit dem die Agrarbehörde Oberösterreich beim Amt der Oö. Landesregierung eingerichtet wird (Oö. Agrarbehördegesetz - Oö. AgrarbG) und das Gesetz über das landwirtschaftliche Siedlungswesen, das Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz, das Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz, das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, das Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetz 1998, das Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz, das Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz, das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, das Oö. Nationalparkgesetz und das Oö. Objektivierungsgesetz 1994 geändert werden

Nr. 108

Landesgesetz,

mit dem die Agrarbehörde Oberösterreich beim Amt der Oö. Landesregierung eingerichtet wird (Oö. Agrarbehördegesetz - Oö. AgrarbG) und das Gesetz über das landwirtschaftliche Siedlungswesen, das Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz, das Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz, das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, das Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetz 1998, das Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz, das Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz, das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, das Oö. Nationalparkgesetz und

das Oö. Objektivierungsgesetz 1994 geändert werden

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Landesgesetz, mit dem die Agrarbehörde Oberösterreich beim Amt der Oö. Landesregierung eingerichtet wird (Oö. Agrarbehördegesetz - Oö. AgrarbG)

§ 1

Agrarbehörde Oberösterreich

(1) Die Vollziehung der Angelegenheiten der Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG) obliegt im Land Oberösterreich in erster Instanz dem Amt der Oö. Landesregierung als Behörde. Diese Aufgabe wird unter der Bezeichnung "Agrarbehörde Oberösterreich" besorgt.

(2) Die Agrarbehörde Oberösterreich ist auch in Angelegenheiten des inneren Dienstes Teil des Amtes der Oö. Landesregierung.

§ 2

Organisation und Geschäftsgang

(1) Die mit der Besorgung der Angelegenheiten nach § 1 betraute Organisationseinheit des Amtes der Oö. Landesregierung besteht aus einer Leiterin bzw. einem Leiter und den erforderlichen rechtskundigen, agrartechnischen und sonstigen Bediensteten.

(2) Innerhalb dieser Organisationseinheit ist ein "agrartechnischer Dienst" einzurichten, der die agrartechnischen Bediensteten unter einer technischen Leiterin bzw. einem technischen Leiter vereinigt. Der technischen Leiterin bzw. dem technischen Leiter steht die fachliche Leitung des agrartechnischen Dienstes einschließlich der Verwendung der technischen Bediensteten, unbeschadet der Befugnisse der Leiterin bzw. des Leiters der Agrarbehörde Oberösterreich zur einheitlichen Leitung der Behörde, zu.

(3) Die näheren Vorschriften über die Organisation und den Geschäftsgang der Agrarbehörde Oberösterreich ergeben sich aus der Geschäftseinteilung und der Geschäftsordnung des Amtes der Oö. Landesregierung.

§ 3

Bestellungsvoraussetzungen

(1) Zur technischen Leiterin bzw. zum technischen Leiter des agrartechnischen Dienstes dürfen nur Bedienstete bestellt werden, die Absolventen der Universität für Bodenkultur entweder kulturtechnischer, landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Fachrichtung oder Absolventen einer gleichwertigen Fachrichtung einer Universität oder Hochschule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union sind. Berufsqualifikationen, die in einem anderen Staat, auf dessen Staatsgebiet erworbene Berufsqualifikationen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration anzuerkennen hat, erworben werden, sind diesen gleichgestellt.

(2) Die Leiterin bzw. der Leiter der Agrarbehörde Oberösterreich und die technische Leiterin bzw. der technische Leiter des agrartechnischen Dienstes müssen vor ihrer Bestellung eine mindestens dreijährige Verwendung im Agrardienst aufweisen.

§ 4

Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes treten das Oö. Agrarbezirksbehördegesetz 2000, LGBl. Nr. 56 und die Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend den Amtssitz und die Dienststellen der Agrarbezirksbehörde für Oberösterreich, LGBl. Nr. 107/2000, außer Kraft.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren bei der Agrarbezirksbehörde für Oberösterreich sind als solche der Agrarbehörde Oberösterreich weiterzuführen.

(4) Die Bediensteten der Agrarbezirksbehörde für Oberösterreich werden dem Amt der Oö. Landesregierung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen; § 92 Oö. Landesbeamtengesetz 1993 und § 10 Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz kommen nicht zur Anwendung.

(5) Der bisherige Amtsvorstand der Agrarbezirksbehörde für Oberösterreich ist mit Ablauf des 31. Dezember 2011 Leiter der Agrarbehörde Oberösterreich, der bisherige technische Leiter der Agrarbezirksbehörde für Oberösterreich ist mit Ablauf 31. Dezember 2011 technischer Leiter des agrartechnischen Dienstes.

Artikel II

Änderung des Gesetzes über das landwirtschaftliche Siedlungswesen

Das Gesetz über das landwirtschaftliche Siedlungswesen, LGBl. Nr. 29/1970, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 140/2009, wird wie folgt geändert:

Im § 20 Abs. 1 wird die Wortfolge "den Agrarbezirksbehörden" durch die Wortfolge "der Agrarbehörde Oberösterreich" ersetzt.

Artikel III

Änderung des Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetzes

Das Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz, LGBl. Nr. 79/1999, wird wie folgt geändert:

Im § 7 Abs. 3 wird die Wortfolge "der Agrarbezirksbehörde" durch die Wortfolge "der Agrarbehörde Oberösterreich" ersetzt.

Artikel IV

Änderung des Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetzes

Das Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz, LGBl. Nr. 46/1988, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 86/2006, wird wie folgt geändert:

Im § 6 Abs. 1 Z 4 und im § 19 Abs. 3 Z 5 entfällt jeweils die Wortfolge "oder die Agrarbezirksbehörde".

Artikel V

Änderung des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993

Das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, LGBl. Nr. 11/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 100/2011, wird wie folgt geändert:

Artikel VI

Änderung des Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetzes 1998

Das Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetz 1998, LGBl. Nr. 13, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 60/2010, wird wie folgt geändert:

Das Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz, LGBl. Nr. 72/1995, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 24/2001, wird wie folgt geändert:

Der Erste Präsident

des Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Friedrich Bernhofer

Dr. Pühringer