# Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Prüfungsgebührenverordnung 2001 geändert wird

Nr. 111

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Prüfungsgebührenverordnung 2001 geändert wird

Auf Grund des § 4 des Prüfungsgebührengesetzes, LGBl. Nr. 55/1955,

wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend bestimmte Prüfungsgebühren und Prüfungsentgelte für Prüfungen, die auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften eingerichtet sind (Oö. Prüfungsgebührenverordnung 2001), LGBl. Nr. 136/2001, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 54/2006, wird wie folgt geändert:

§ 1 lautet:

"§ 1

Die von den Prüfungswerbern zu entrichtende Prüfungsgebühr beträgt:

1

.

a)

für die schriftliche Dienstprüfung (Modul 2 - Allgemeine Ausbildung) gemäß § 6 Oö. Gemeinde-Dienstausbildungsverordnung 2005 - Oö. G-DAV

2005

im Ausbildungstyp 1

22

Euro

im Ausbildungstyp 2

29

Euro

im Ausbildungstyp 3

37

Euro

b)

für die mündliche Fachprüfung (Modul 3 - Fachausbildung) gemäß § 7 Oö. G-DAV 2005

im Ausbildungstyp 1

47

Euro

im Ausbildungstyp 2

54

Euro

im Ausbildungstyp 3

60

Euro

2

.

für die gemäß der Oö. Jagdprüfungsverordnung

abzulegende Jagdprüfung

180

Euro

3

.

für die gemäß der Jagddienstprüfungsverordnung

abzulegende Jagdhüterprüfung

210

Euro

4

.

für die gemäß der Jagddienstprüfungsverordnung

abzulegende Berufsjägerprüfung

230

Euro

5

.

für die gemäß der Oö. Fischereiverordnung

abzulegende Fischereischutzprüfung

125

Euro

6

.

für die gemäß dem Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetz 1985 abzulegende Dienstprüfung

70

Euro

7

.

für die Facharbeiterprüfung gemäß § 13 Abs. 1 bzw. § 14 Abs. 2

Oö. Land- und forstwirtschaftliches

Berufsausbildungsgesetz 1991 - Oö. LFBAG 1991

a)

bei der Facharbeiterprüfung als Gesamtprüfung

60

Euro

b)

bei der Facharbeiterprüfung mit Teilprüfungen

je Teilprüfung

maximal jedoch

45

Euro

90

Euro

c)

bei der Wiederholung einer Facharbeiterprüfung

als Gesamtprüfung

60

Euro

d)

bei der Wiederholung einer Teilprüfung der Facharbeiterprüfung mit Teilprüfungen

je Teilprüfung

maximal jedoch

45

Euro

90

Euro

8

.

für die Abschlussprüfung bei Ausbildungsversuchen

gemäß § 13b Abs. 2 Z 4 Oö. LFBAG 1991

a)

bei der Abschlussprüfung als Gesamtprüfung

60

Euro

b)

bei der Abschlussprüfung mit Teilprüfungen

je Teilprüfung

maximal jedoch

45

Euro

90

Euro

c)

bei der Wiederholung einer Abschlussprüfung als

Gesamtprüfung

60

Euro

d)

bei der Wiederholung einer Teilprüfung der Abschlussprüfung mit Teilprüfungen

je Teilprüfung

maximal jedoch

45

Euro

90

Euro

9

.

a)

für die Meisterprüfung gemäß § 19 Abs. 1 bzw. § 22 Abs. 1 Oö. LFBAG 1991

je Teilprüfung

maximal jedoch

90

Euro

180

Euro

1

0

.

a)

für die Zusatzprüfung zur Facharbeiterprüfung

gemäß § 17 Abs. 1 Oö. LFBAG 1991

60

Euro

b)

für die Wiederholung der Zusatzprüfung

60

Euro

1

1

.

a)

für die Zusatzprüfung zur Meisterprüfung gemäß § 20 Abs. 1 Oö. LFBAG 1991

90

Euro

b)

für die Wiederholung der Zusatzprüfung

90

Euro

1

2

.

für die Eignungsprüfung gemäß § 3a Abs. 4 Oö. LFBAG 1991 und für die Ergänzungsprüfung gemäß § 4 Abs. 2 Oö. LFBAG 1991 (Facharbeiterinnen und Facharbeiter) sowie für die Wiederholung dieser Prüfung

60

Euro

1

3

.

für die Eignungsprüfung gemäß § 3a Abs. 4 Oö. LFBAG 1991 und für die Ergänzungsprüfung gemäß § 4 Abs. 2 Oö. LFBAG 1991 (Meisterinnen und Meister) sowie für die Wiederholung dieser Prüfung

90

Euro

1

4

.

für die Höhlenführerprüfung gemäß § 22 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 - Oö. NSchG 2001

100

Euro"

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

(2) § 1 der Oö. Prüfungsgebührenverordnung 2001, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 54/2006, ist weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2012 ereignet haben.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Pühringer

Landeshauptmann