# Verordnung der Oö. Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung sowie über die Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben (Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2011 - Oö. LVV 2011)

Nr. 118

Verordnung

der Oö. Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung sowie über

die Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben

(Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2011 - Oö. LVV 2011)

Auf Grund des Oö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974, LGBl. Nr. 6, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 87/2011, und des § 78 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2011, wird verordnet:

§ 1

(1) Für das Ausmaß der von den Parteien in den Angelegenheiten der Landesverwaltung zu entrichtenden Verwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.

(2) Eine im Allgemeinen Teil des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist nur dann einzuheben, wenn die Amtshandlung nicht unter eine Tarifpost des Besonderen Teiles des Tarifes fällt.

(3) Eine im Besonderen Teil des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der entsprechenden Tarifpost zitierten Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die abgabepflichtige Amtshandlung jedoch ihrem Inhalt nach unverändert geblieben ist.

§ 2

(1) Die Verwaltungsabgabe ist zu dem Zeitpunkt fällig, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder in dem die Amtshandlung vorgenommen wird. Bei anzeigepflichtigen Tätigkeiten oder Vorhaben wird die Verwaltungsabgabe zu dem Zeitpunkt fällig, in dem diese Anzeige bei der Behörde einlangt.

(2) Eine allenfalls im Voraus entrichtete Verwaltungsabgabe ist von Amts wegen zurückzuerstatten, wenn die Berechtigung nicht verliehen wird, die Amtshandlung unterbleibt oder sonst die Voraussetzungen für die Entrichtung entfallen.

(3) Die Abgabenpflicht auf Grund einer Anzeige erlischt, wenn die angezeigte Tätigkeit oder das angezeigte Vorhaben innerhalb der der Behörde zur Verfügung stehenden Überprüfungsfrist untersagt oder die Anzeige zurückgezogen wird.

§ 3

Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung der Berechtigung oder mit der sonstigen Amtshandlung, für die die Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid, so ist die Verwaltungsabgabe möglichst mit diesem Bescheid vorzuschreiben. Andernfalls ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen gesonderten Bescheid von jener Behörde vorzuschreiben, deren Tätigwerden die Fälligkeit der Verwaltungsabgabe (§ 2 Abs. 1) bewirkt hat.

§ 4

Die Verwaltungsabgaben, und zwar sowohl die gemäß dieser Verordnung in den Angelegenheiten der Landesverwaltung als auch die auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung festgesetzten Verwaltungsabgaben, können durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein oder nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte entrichtet werden.

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2001 (Oö. LVV 2001), LGBl. Nr. 135, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 57/2010, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Amtshandlungen anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2012 vorgenommen wurden.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Pühringer

Landeshauptmann

Anlage

Anlage

Tarif

über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung:

A. Allgemeiner Teil

1

.

Verleihung von Berechtigungen

14 Euro

2

.

Ausstellung von Bescheinigungen, Ausweisen,

Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen

(ausgenommen Übernahmebestätigungen und dgl.)

6 Euro

3

.

Aufnahme von Niederschriften über mündliches

Anbringen

6 Euro

4

.

Beglaubigungen, Überbeglaubigungen,

Ausstellung von Sichtvermerken sowie

Ausfertigung von Abschriften und Duplikaten

für jeden Bogen der Urschrift

6 Euro

B. Besonderer Teil

I. Staatsbürgerschaft

a)

das Verfahren gemäß § 10 Abs. 4 Z 1 und § 10 Abs. 6 StbG geführt wird,

52 bis 610

Euro

b)

das Verfahren gemäß § 10 Abs. 1, § 11a, § 12, § 13 und § 14 StbG geführt wird.

104 bis

864 Euro

II. Veranstaltungswesen

16

.

Bewilligung von Veranstaltungen im Tourneebetrieb (§ 8 Abs. 1 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz):

a)

Bewilligung von Zirkusgastspielen und Artistikshows

aa)

Gastspielbewilligung bis zu einem Monat

36 Euro

ab)

Gastspielbewilligung bis zu einem Jahr

84 Euro

ac)

Gastspielbewilligung für mehr als ein Jahr

180 Euro

b)

Bewilligung für den Betrieb eines Schaustellgeschäftes

ba)

Gastspielbewilligung bis zu einem Monat

36 Euro

bb)

Gastspielbewilligung bis zu einem Jahr

84 Euro

bc)

Gastspielbewilligung für mehr als ein Jahr

180 Euro

c)

Bewilligung von Wanderausstellungen,

Puppenbühnen oder dgl.

ca)

Gastspielbewilligung bis zu einem Monat

24 Euro

cb)

Gastspielbewilligung bis zu einem Jahr

60 Euro

cc)

Gastspielbewilligung für mehr als ein Jahr

120 Euro

d)

Bewilligung von sonstigen Veranstaltungen

im Tourneebetrieb

da)

Veranstaltungen mit einer max.

zulässigen Besucheranzahl bis zu 2.000

Personen

240 Euro

db)

Veranstaltungen mit einer max.

zulässigen Besucheranzahl von 2.000

bis 5.000 Personen

360 Euro

dc)

Veranstaltungen mit einer max.

zulässigen Besucheranzahl von 5.000

bis 10.000 Personen

600 Euro

dd)

Veranstaltungen mit einer Besucheranzahl über 10.000 Personen

1.200

Euro

17

.

Bewilligung von Veranstaltungsstätten (§ 9 Abs. 1 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz)

a)

Veranstaltungsstätten mit einem max.

zulässigen Gesamtfassungsvermögen bis zu

2.000 Personen (bei gemeinde- oder

bezirksübergreifenden

Veranstaltungsstätten)

240 Euro

b)

Veranstaltungsstätten mit einem max.

zulässigen Gesamtfassungsvermögen von

2.000 bis 5.000 Personen

360 Euro

c)

Veranstaltungsstätten mit einem max.

zulässigen Gesamtfassungsvermögen von

5.000 bis 10.000 Personen

600 Euro

d)

Veranstaltungsstätten mit einem Gesamtfassungsvermögen über 10.000

Personen

1.200

Euro

18

.

Prüfung der anzeigepflichtigen

Veranstaltungen (§ 7 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz)

a)

Prüfung von Veranstaltungsanzeigen gemäß § 7 Abs. 1, für die kein

Veranstaltungsbescheid gemäß § 7 Abs. 3

erlassen wird, pro Veranstaltung

12 Euro

b)

Erlassung eines Veranstaltungsbescheides

gemäß § 7 Abs. 3 pro Veranstaltung

48 Euro

III. Spielapparate- und Wettwesen

1

9

.

Bewilligung eines Wettunternehmens (§ 7 Abs. 1 Oö. Spielapparate- und Wettgesetz)

600 Euro

2

0

.

Erteilung des Bewilligungsvermerkes auf den Wettbedingungen (§ 8 Abs. 2 Oö. Spielapparate- und Wettgesetz)

60 Euro

2

1

.

Prüfung der Anzeige der Errichtung und des Betriebs einer Wettannahmestelle (§ 9 Abs. 1 Oö. Spielapparate- und Wettgesetz)

24 Euro

IV. Tanzschulwesen

2

2

.

Prüfung der Erteilung von Tanzunterricht in

ständigen Tanzschulen auf unbestimmte Dauer

(§ 1 Abs. 3 Z 1 Oö. Tanzschulgesetz 2010)

480 Euro

2

3

.

Prüfung der Erteilung von Tanzunterricht

vorübergehend ohne festen Standort (§ 1 Abs. 3 Z 2 Oö. Tanzschulgesetz 2010)

480 Euro

2

4

.

Prüfung der Anzeige der Bestellung einer Stellvertreterin bzw. eines Stellvertreters

(§ 9 Abs. 2 Oö. Tanzschulgesetz 2010)

120 Euro

2

5

.

Anzeige der Inanspruchnahme des Fortbetriebsrechts durch die Hinterbliebenen

(§ 10 Abs. 1 Oö. Tanzschulgesetz 2010)

36 Euro

V. Schischulwesen, Berg- und Schiführerwesen

2

6

.

Berechtigung zur Erteilung von Schiunterricht

(§ 12 in Verbindung mit § 13 Oö. Sportgesetz)

262 Euro

2

7

.

Berechtigung für die Tätigkeit als Berg- und Schiführer (§ 12 in Verbindung mit § 13 Oö. Sportgesetz)

52 Euro

VI. Land- und forstwirtschaftliches Schulwesen

2

8

.

Eignungserklärung eines Unterrichtsmittels

für den Unterrichtsgebrauch (§ 32 Abs. 5 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz)

30 Euro

2

9

.

Ausstellen einer Ersatzbestätigung für ein

verlorenes Zeugnis einer Berufs- oder

Fachschule (§ 70 Abs. 4 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz)

12 Euro

VII. Straßenverkehrswesen

3

0

.

Feststellung nach § 35 Abs. 3

Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO. 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2011

12 Euro

3

1

.

Bewilligung zur Benützung von Straßen mit

Fahrzeugen oder Ladungen mit größeren als den

zulässigen Maßen und Gewichten (§ 45 Abs. 1 StVO. 1960)

a)

für eine einmalige Fahrt pro Fahrzeug

einschließlich einer allfälligen Rückfahrt

innerhalb einer Woche

35 Euro

b)

für mehrmalige Fahrten pro Fahrzeug

58 Euro

3

2

.

Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsgeboten

oder -verboten (§ 45 Abs. 2 StVO. 1960)

a)

für eine einmalige Fahrt

a

a)

pro Fahrzeug

20 Euro

a

b)

pro Kraftwagenzug oder

Sattelkraftfahrzeug

30 Euro

b)

für mehrmalige Fahrten

b

a)

pro Fahrzeug

73 Euro

b

b)

pro Kraftwagenzug oder

Sattelkraftfahrzeug

104 Euro

3

3

.

Bewilligung von Ausnahmen von

Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten

(§ 45 Abs. 2a StVO. 1960)

a)

für eine einmalige Fahrt pro Kraftfahrzeug

20 Euro

b)

für mehrmalige Fahrten pro Kraftfahrzeug

73 Euro

3

4

.

Bewilligung für die über die in der Kurzparkzone erlaubte Parkdauer hinausgehende

Benützung dieser Zone (§ 45 Abs. 4 StVO. 1960)

38 Euro

3

5

.

Bewilligung für Ladetätigkeiten auf

Straßenstellen oder Gehsteigen, wo das Halten

verboten ist (§ 62 Abs. 4 StVO. 1960)

a)

für eine einmalige Ladetätigkeit

a

a)

pro Fahrzeug

12 Euro

a

b)

pro Kraftwagenzug oder

Sattelkraftfahrzeug

25 Euro

b)

für mehrmalige Ladetätigkeit

b

a)

pro Fahrzeug

35 Euro

b

b)

pro Kraftwagenzug oder

Sattelkraftfahrzeug

78 Euro

3

6

.

Bewilligung sportlicher Veranstaltungen auf

Straßen (§ 64 Abs. 1 StVO. 1960)

a)

mit Kraftfahrzeugen

a

a)

wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde

(Bundspolizeidirektion) zuständig ist:

1

.

mit Geschwindigkeitswettbewerb

78 Euro

2

.

ohne Geschwindigkeitswettbewerb

52 Euro

a

b)

wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist:

1

.

mit Geschwindigkeitswettbewerb

118 Euro

2

.

ohne Geschwindigkeitswettbewerb

78 Euro

b)

ohne Kraftfahrzeuge

16 Euro

c)

Erstreckt sich die bewilligte

Veranstaltung auf zwei oder mehrere

Bundesländer (§ 64 Abs. 4 StVO. 1960), so

beträgt die Verwaltungsabgabe das

entsprechend der Zahl der berührten

Bundesländer Mehrfache des unter lit. a

sublit. ab bzw. lit. b angeführten

Betrages

3

7

.

Bewilligung zur Benützung von Straßen zu

verkehrsfremden Zwecken (§ 82 Abs. 1 und 2 StVO. 1960) pro Fahrzeug, Werbetafel und dgl.

35 Euro

3

8

.

Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von Werbungen oder Ankündigungen

an Straßen außerhalb des Ortsgebietes (§ 84 Abs. 3 StVO. 1960)

52 Euro

3

9

.

Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf

oder neben Straßen (§ 90 Abs. 1 StVO. 1960)

35 Euro

4

0

.

Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus

Häusern oder Grundstücken auf die Straße (§ 93 Abs. 6 StVO. 1960)

12 Euro

VIII. Schifffahrtswesen

4

1

.

Erteilung einer Konzession zur gewerbsmäßigen

Ausübung der Schifffahrt (§ 75

Schifffahrtsgesetz - SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010)

a)

mit einem Wasserfahrzeug mit einer Tragfähigkeit über 10 t oder mit einem Fahrgastschiff, das zur Beförderung von

mehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist

262 Euro

b)

mit einem sonstigen Fahrzeug

174 Euro

4

2

.

Bewilligung zur Errichtung, Wiederverwendung

oder wesentlichen Änderung einer Schifffahrtsanlage (§§ 47 und 49 SchFG)

174 Euro

4

3

.

Bewilligung zur Benützung einer Schifffahrtsanlage (§ 52 SchFG)

52 Euro

4

4

.

Genehmigung von Hafenentgelttarifen (§ 68 Abs. 4 SchFG)

86 Euro

4

5

.

Bewilligung zum Stillliegen für länger als 48

Stunden (§ 54 Abs. 1 Seen- und Fluß-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 42/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 237/1999)

86 Euro

4

6

.

Bewilligung einer Wassersportveranstaltung,

eines Wasserfestes oder einer ähnlichen

Veranstaltung (§ 64 Abs. 1 Seen- und Fluß-Verkehrsordnung)

17 Euro

4

7

.

Ausnahmebewilligung gemäß § 7 Abs. 7 von den Bestimmungen der Oö. Seen-Verkehrsverordnung

2005 - Oö. Seen-VV 2005

17 Euro

4

8

.

Ausnahmebewilligung gemäß § 5 Abs. 5 von den Bestimmungen der Oö. Wolfgangsee-Verordnung

1995

17 Euro

IX. Krankenanstalten, Heilvorkommen- und Kurortewesen

49

.

Bewilligung zur Errichtung von

Krankenanstalten (§ 4 und § 6a Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 - Oö. KAG 1997)

a)

bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder

mehr als 5 ständig und unmittelbar

beschäftigten Personen

339 Euro

b)

bei sonstigen Anstalten

52 Euro

50

.

Bewilligung zum Betrieb von Krankenanstalten

(§ 6 und § 6b Oö. KAG 1997)

a)

bei Krankenanstalten mit mehr als 20

Betten oder mehr als 5 ständig und

unmittelbar beschäftigten Personen

166 Euro

b)

bei sonstigen Krankenanstalten

52 Euro

51

.

Bewilligung zur Verlegung der Betriebsstätte

von Krankenanstalten (§ 7 Abs. 1 Z 1 Oö. KAG 1997)

a)

bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder

mehr als 5 ständig und unmittelbar

beschäftigten Personen

121 Euro

b)

bei sonstigen Anstalten

25 Euro

52

.

Bewilligung zur Veränderung der Art von

Krankenanstalten (§ 7 Abs. 1 Z 2 Oö. KAG 1997)

a)

bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder

mehr als 5 ständig und unmittelbar

beschäftigten Personen

121 Euro

b)

bei sonstigen Anstalten

25 Euro

53

.

Bewilligung zur Veränderung der Type

allgemeiner Krankenanstalten (§ 7 Abs. 1 Z 3 Oö. KAG 1997)

a)

bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder

mehr als 5 ständig und unmittelbar

beschäftigten Personen

121 Euro

b)

bei sonstigen Anstalten

25 Euro

54

.

Bewilligung zur Veränderung der Bestimmung

von Sonderkrankenanstalten (§ 7 Abs. 1 Z 4 Oö. KAG 1997)

a)

bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder

mehr als 5 ständig und unmittelbar

beschäftigten Personen

121 Euro

b)

bei sonstigen Anstalten

25 Euro

55

.

Bewilligung zur Veränderung des Aufgabenbereiches bzw. Zweckes eines Sanatoriums oder selbständigen Ambulatoriums

(§ 7 Abs. 1 Z 5 Oö. KAG 1997)

a)

bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder

mehr als 5 ständig und unmittelbar

beschäftigten Personen

121 Euro

b)

bei sonstigen Anstalten

25 Euro

56

.

Bewilligung zur Erweiterung von

Krankenanstalten (§ 7 Abs. 1 Z 6 Oö. KAG 1997)

für jeden neuen Betriebsraum

20 Euro

höchstens jedoch

571 Euro

57

.

Bewilligung zur Schaffung neuer Abteilungen

(Stationen, Institute und dgl.) gemäß § 7 Abs. 1 Z 7 Oö. KAG 1997

a)

bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder

mehr als 5 ständig und unmittelbar

beschäftigten Personen

121 Euro

b)

bei sonstigen Anstalten

25 Euro

58

.

Bewilligung zur wesentlichen Änderung oder

Erweiterung des Leistungsangebotes oder der

apparativen Ausstattung (§ 7 Abs. 1 Z 8 Oö. KAG 1997)

25 Euro

59

.

Prüfung der Anzeige bei anzeigepflichtigen

Änderungen einer Krankenanstalt (§ 7 Abs. 3 Oö. KAG 1997)

60 Euro

60

.

Bewilligung zur Verpachtung oder Übertragung

von Krankenanstalten (§ 9 Oö. KAG 1997)

a)

bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder

mehr als 5 ständig und unmittelbar

beschäftigten Personen

166 Euro

b)

bei sonstigen Anstalten

52 Euro

61

.

Bewilligung zur Änderung der Bezeichnung von

Krankenanstalten (§ 9 Oö. KAG 1997)

25 Euro

62

.

Genehmigung der Anstaltsordnung (§ 10 Abs. 7 Oö. KAG 1997)

121 Euro

63

.

Genehmigung der Änderung der Anstaltsordnung

(§ 10 Abs. 7 Oö. KAG 1997)

60 Euro

64

.

Anerkennung von Heilvorkommen (§ 2 Abs. 1 Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz - Oö. HKG)

348 Euro

65

.

Bewilligung zur Inbetriebnahme von

Kuranstalten (§ 11 Abs. 1 Oö. HKG) bzw. Bewilligung wesentlicher räumlicher

Veränderungen (§ 11 Abs. 4 Oö. HKG) bis zu 5

Betriebsräumen (Schlaf- und Tagesräumen für Patienten, Ordinationen, Baderäumen und dgl.)

105 Euro

für jeden weiteren Betriebsraum

20 Euro

höchstens jedoch

574 Euro

66

.

Bewilligung zum Vertrieb und zur Versendung

der Produkte von Heilvorkommen (§ 17 Abs. 1 Oö. HKG)

262 Euro

X. Leichen- und Bestattungswesen

67

.

Bewilligung zur Einbalsamierung von Leichen

(§ 14 Abs. 2 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)

156 Euro

68

.

Bewilligung zur Errichtung von

Begräbnisstätten außerhalb von Friedhöfen (§ 18 Abs. 3 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)

523 Euro

69

.

Bewilligung zur Beisetzung einer Leiche in

einer bewilligten Begräbnisstätte außerhalb

eines Friedhofes (§ 18 Abs. 4 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)

250 Euro

70

.

Ausstellung eines Leichenpasses für die Überführung einer Leiche (§ 25 Abs. 2 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)

25 Euro

71

.

Ausstellung eines Leichenpasses für die Überführung einer enterdigten Leiche (§ 27 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)

25 Euro

XI. Rettungswesen

72

.

Anerkennung einer Rettungsorganisation (§ 4 Abs. 1 Oö. Rettungsgesetz 1988)

305 Euro

73

.

Bewilligung zur Durchführung von Rettungs- und Krankentransporten durch private

Rettungsunternehmen (§ 4a Abs. 2 Oö. Rettungsgesetz 1988)

366 Euro

74

.

Bewilligung zur Durchführung von

Krankentransporten durch private

Rettungsunternehmen (§ 4a Abs. 4 Oö. Rettungsgesetz 1988)

305 Euro

75

.

Anerkennung einer Flugrettungsorganisation (§ 6b Oö. Rettungsgesetz 1988)

305 Euro

XII. Landeskultur, Jagd und Fischerei, Naturschutz

für das Hektar

1 Euro

höchstens jedoch jeweils

785 Euro

für das Hektar Arrondierungsgebiet

1 Euro

höchstens jedoch

52 Euro

bei einem Flächenausmaß bis zu 1.000 ha

113 Euro

darüber

262 Euro

a)

zur Neuanlage, Umlegung und Verbreiterung

von Forststraßen mit einer Länge von mehr

als 300 m

131 Euro

b)

zur Errichtung von oberirdischen

elektrischen Leitungsanlagen für

Starkstrom über 30.000 Volt, für die

oberirdische Verlegung von Rohrleitungen

mit einer Länge von mehr als 500 m

864 Euro

c)

zur Errichtung oder Erweiterung von Sport- und Freizeitanlagen, zur Neuanlage von

Park-, Abstell- oder Lagerplätzen auf

einer Fläche von mehr als 1.000 m²

262 Euro

d)

zur Errichtung und Änderung von

Standseilbahnen, Seilschwebebahnen,

Schräg-, Sessel- und Schleppliften und Skipisten sowie zur Präparierung von

Skipisten mit Kunstschnee

864 Euro

e)

zur Verwendung einer Grundfläche als

Übungsgelände für rad- oder

motorsportliche Zwecke sowie zur Durchführung von Rad- und Motorsportveranstaltungen

864 Euro

f)

zur Errichtung und Erweiterung von

Campingplätzen,

je Stellplatz

16 Euro

höchstens jedoch

864 Euro

g)

zur Verwendung einer Grundfläche zum Ablagern und Lagern von Abfall,

ausgenommen von Bauschutt und Erdaushubmaterial bis zu einer Menge von

2.000 m³ und die Lagerung von biogenen

Abfällen

864 Euro

h)

zur Eröffnung und Erweiterung von

Steinbrüchen, Sand-, Lehm- oder

Schotterentnahmestellen, ausgenommen für

den Eigenbedarf eines land- und

forstwirtschaftlichen Betriebes

864 Euro

i)

zur Errichtung von Anlagen zur Aufbereitung von Gesteinen, Schotter,

Kies, Sand, Ton, Lehm, Torf sowie von

Mischgut und Bitumen; außerhalb solcher

Einrichtungen für das Ablagern dieser Materialien

864 Euro

j)

zur Trockenlegung oder Aufforstung von

Mooren oder Sümpfen, zum Torfabbau

262 Euro

k)

zur Durchführung von Drainagierungen oder

Trockenlegung von Feuchtlebensräumen über

1.000 m²

70 Euro

l)

zur Rodung von Auwald, von

Schluchtwäldern, Moorwäldern sowie von Schneeheide-Föhrenwäldern und Geißklee-Traubeneichenwäldern über 1.000 m²

262 Euro

m)

zur Rodung von Busch- und Gehölzgruppen,

von Heckenzügen und Ufergehölzen

60 Euro

n)

zur Durchführung von geländegestaltenden

Maßnahmen über 3.000 m²

70 Euro

o)

zum Auf- und Abstellen von Verkaufswagen,

Mobilheimen, Wohnwagen sowie von

Fahrzeugen, die für Wohnzwecke

eingerichtet sind, außerhalb von

genehmigten Campingplätzen

je Wagen

156 Euro

a)

Boots-(Bade)stegen oder Anschüttungen über

20 m²

305 Euro

b)

Uferbefestigungen von mehr als 10 lfm,

ausgenommen in ingenieurbiologischer

Bauweise

217 Euro

c)

Bojen, je

35 Euro

d)

Staumauern, Kraftwerken und dgl. sowie von

Regulierungen, ausgenommen in

ingenieurbiologischer Bauweise

785 Euro

e)

Verrohrung von Fließgewässern mit einer Länge von mehr als

10 m

348 Euro

f)

Gebäuden

104 Euro

g)

Werbeeinrichtungen, je

156 Euro

13 Euro

XIII. Bodenschutz

100

.

Eignungsbescheinigung für Klärschlamm (§ 3 Oö. Bodenschutzgesetz 1991)

52 Euro

101

.

Ausbringungsbewilligung für Senkgrubeninhalte

oder Klärschlamm aus Kleinkläranlagen sowie

für Gülle (Jauche) auf Almböden und/oder

verkarsteten Böden (§ 7 Abs. 5 und § 15 Abs. 3 Z 3 Oö. Bodenschutzgesetz 1991)

16 Euro

102

.

Ausbringungsbewilligung für Klärschlamm gemäß § 11 Abs. 1 Oö. Bodenschutzgesetz 1991

52 Euro

103

.

Bestellung zum Prüforgan für

Pflanzenschutzgeräte (§ 19 Abs. 2 Oö. Bodenschutzgesetz 1991)

104 Euro

104

.

Ausnahmebewilligung bei Überschreitung der Bodengrenzwerte (§ 24a Oö. Bodenschutzgesetz 1991)

52 Euro

105

.

Anerkennung als Untersuchungsstelle gemäß § 46 Oö. Bodenschutzgesetz 1991

305 Euro

XIV. Campingplatzwesen

10

XV. Bauwesen

107

.

Für jede Angelegenheit des Bauwesens, für die

im Besonderen Teil des Tarifes zur Oö. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2002 das Ausmaß der Verwaltungsabgabe bestimmt ist,

gilt dieses Ausmaß auch dann, wenn es sich im Einzelfall um eine Angelegenheit der Landesverwaltung handelt.

108

.

Aufnahme einer Person in das Verzeichnis der Aufzugsprüfer (§ 13 Oö. Aufzugsgesetz 1998)

52 Euro

XVI. Energiewesen

10

a)

für Leitungsanlagen bis 30 kV

78 Euro

b)

für Leitungsanlagen über 30 kV

523 Euro

c)

für Umspann-, Umform- und Schaltanlagen

über 30 kV

523 Euro

11

a)

mit einer installierten Engpassleistung

von 30 bis 200 kW (vereinfachtes Verfahren gemäß den §§ 11 und 12 Oö. ElWOG 2006) je

Genehmigung

217 Euro

b)

mit einer installierten Engpassleistung

von mehr als 200 kW und bis zu 3 MW (§§ 10 und 12 Oö. ElWOG 2006) je Genehmigung

654 Euro

c)

mit einer installierten Engpassleistung

von mehr als 3 MW (§§ 10 und 12 Oö. ElWOG 2006) je Genehmigung

1.200

Euro

12

13

XVIII. Abfallwirtschaft, Umweltschutz

14

a)

Genehmigung gemäß § 17 UVP-G 2000

1.200

Euro

b)

grundsätzliche Genehmigung gemäß § 18 Abs. 1 UVP-G 2000

1.000

Euro

c)

Detailgenehmigungen gemäß § 18 Abs. 2 UVP-G 2000

600 Euro

d)

Abschnittsgenehmigungen gemäß § 18a UVP-G

2000

600 Euro

e)

Änderungen von Genehmigungsbescheiden

gemäß § 18b UVP-G 2000

500 Euro

14

a)

Abnahmebescheid gemäß § 20 Abs. 2 UVP-G

2000

500 Euro

b)

Teilabnahmebescheid gemäß § 20 Abs. 3 UVP-G 2000

250 Euro

14

XIX. Tierzucht

15

Anerkennung als Zuchtorganisation gemäß § 4 Abs. 6 Oö. Tierzuchtgesetz 2009

sowie für jede von der Anerkennung umfasste

Rasse zusätzlich

540 Euro

a)

im Fall der Anerkennung als

Zuchtorganisation für Rinder, Schweine,

Schafe oder Ziegen für jede Rasse

120 Euro

b)

im Fall der Anerkennung als

Zuchtorganisation für Equiden für jede

Rasse

180 Euro

15

a)

für die Erweiterung der Anerkennung auf

weitere Rassen für jede Rasse

1

.

im Fall von Zuchtorganisationen für

Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen

für jede Rasse

120 Euro

2

.

im Fall von Zuchtorganisationen für

Equiden für jede Rasse

180 Euro

b)

für jede sonstige wesentliche Änderung

60 Euro

15

XX. Sonstiges

15