# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Einreihung einer derzeitigen Gemeindestraße als Abschnitt der Landesstraße L 533, Flughafenstraße, sowie die Aufhebung der Einreihung eines Abschnitts der Landesstraße L 532, Hörschinger Straße, als Landesstraße

Nr. 2

Verordnung

der Oö. Landesregierung betreffend die Einreihung einer derzeitigen Gemeindestraße als Abschnitt der Landesstraße L 533, Flughafenstraße,

sowie die Aufhebung der Einreihung eines Abschnitts der Landesstraße L 532, Hörschinger Straße,

als Landesstraße

Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 61/2008, wird verordnet:

§ 1

(1) Folgende derzeitige Gemeindestraße im Gebiet der Marktgemeinde Hörsching wird als Abschnitt der Landesstraße L 533, Flughafenstraße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs - orange gefärbt im Verordnungsplan), eingereiht:

Die derzeitige Flughafen Gemeindestraße beginnt bei km 3,385 (alt) der bestehenden Landesstraße L 533, Flughafenstraße, führt zuerst nach Süden, anschließend nach Westen und hierauf wieder nach Süden, beschreibt sodann einen Bogen nach Westen, führt in weiterer Folge in einem Bogen nach Süden und endet beim Kreisverkehr mit der bestehenden Landesstraße B 133, Theninger Straße, bei deren km 2,305 (alt).

(2) Die Einreihung als Landesstraße (Abs. 1) wird mit der mit Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Hörsching erfolgten Aufhebung der Einreihung dieser Straße als Gemeindestraße wirksam.

(3) In der Anlage ist die Lage des neuen Trassenabschnitts der Landesstraße L 533, Flughafenstraße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2. 000 zu ersehen.

§ 2

(1) Die Einreihung des Abschnitts der Landesstraße L 532, Hörschinger Straße (blau gefärbt im Verordnungsplan), von km 10,505 (alt) bis km 12,951 (alt) als Landesstraße wird aufgehoben.

(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Hörsching über die Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße wirksam.

(3) In der Anlage ist die Lage des alten Trassenabschnitts der Landesstraße L 532, Hörschinger Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage (§ 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 3) wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Marktgemeindeamt Hörsching sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Straßengesetzes 1991 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und ist ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.land-oberoesterreich.gv.at/recht

abrufbar.

Für die Oö. Landesregierung:

Hiesl

Landeshauptmann-Stellvertreter