# Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Mühlviertel als Gebiet für Geschäftsbauten

Nr. 5

Raumordnungsprogramm

der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Mühlviertel als Gebiet für

Geschäftsbauten

Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 73/2011, wird verordnet:

§ 1

(1) Der Raum der NUTS III Region Mühlviertel (§ 6 Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998) wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.

(2) Auf Grund dieser Untersuchung wird festgestellt, dass die Widmung des Grundstücks Nr. 796, KG Rohrbach, Stadtgemeinde Rohrbach, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 5.300 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) zulässig ist.

(3) Im Fall der Widmung als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) ist im Flächenwidmungsplan anzuordnen, dass die im Abs. 2 bezeichnete Grundstücksfläche nur zur Errichtung von Geschäftsbauten im Sinn des § 24 Abs. 2 Oö. ROG 1994, in denen keine Lebens- und Genussmittel der Grundversorgung angeboten werden, bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 1.800 m² verwendet werden darf.

§ 2

(1) Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Raumordnungsprogramms tritt das Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung vom 6. Februar 1995 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Rohrbach als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf, LGBl. Nr. 23/1995, außer Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Sigl

Landesrat