# Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die "Radinger Moorwiesen" in der Gemeinde Roßleithen als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Nr. 13

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die

"Radinger Moorwiesen" in der Gemeinde Roßleithen als

Europaschutzgebiet bezeichnet werden und

mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 30/2010, wird verordnet:

§ 1

Bezeichnung

Die "Radinger Moorwiesen" in der Gemeinde Roßleithen (offizielle Gebietskennziffer AT 3104000) sind gemäß dem Beschluss der Europäischen Kommission vom 10. Januar 2011 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der "FFH-Richtlinie" (§ 7 Z 1) und werden als "Europaschutzgebiet Radinger Moorwiesen" bezeichnet.

§ 2

Grenzen

(1) In der Anlage sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Plan im Maßstab 1 : 1.000 (Anlage 1) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2/1 maßgeblich.

(2) Das Europaschutzgebiet umfasst ausschließlich das Gebiet, das von folgender Verordnung zur Gänze erfasst ist:

Verordnung, mit welcher die Mooswiesen bei Rading in der Gemeinde Roßleithen als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 129/1994.

§ 3

Schutzzweck

Schutzzweck des "Europaschutzgebiets Radinger Moorwiesen" (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

Tabelle 1

Codebezeichnung

gemäß

"FFH-Richtlinie"

Bezeichnung des Lebensraums

6410

Pfeifengraswiesen auf kalkreichem

Boden, torfigen und tonig-schluffigen

Böden (Molinion caeruleae)

7230

Kalkreiche Niedermoore

und

Tabelle 2

Codebezeichnung

gemäß "FFH-Richtlinie"

Bezeichnung

der Art Bezeichnung des Lebensraums

1903

Glanzstendel

(Liparis loeselii)

Nährstoffarme,

kalkreiche Streuwiesen

über Niedermoortorf

§ 4

Erlaubte Maßnahmen

Die im § 2 der Verordnung, mit welcher die Mooswiesen bei Rading in der Gemeinde Roßleithen als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 129/1994, festgelegten erlaubten Eingriffe führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

§ 5

Ziel des Landschaftspflegeplans

(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß Tabelle 1 und der Pflanzenart "1903 Glanzstendel" und deren Lebensraums zu gewährleisten.

(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.

(3) Das aktuelle Vorkommen der in der Tabelle 1 genannten Lebensraumtypen und das Verbreitungsgebiet der Art "1903 Glanzstendel" ist im Plan im Maßstab 1 : 1.000 (Anlage 1) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2/2 maßgeblich.

§ 6

Landschaftspflegeplan

Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet,

die geeignet sind,

Tabelle 3

Bezeichnung des Lebensraums

Pflegemaßnahmen

6410

Pfeifengraswiesen auf

kalkreichem Boden, torfigen

und tonig-schluffigen Böden

(Molinion caeruleae)

Extensive

landwirtschaftliche Nutzung

(einmalige Mahd mit

Abtransport des Mähgutes ab

Spätsommer)

7230

Kalkreiche Niedermoore

Extensive

landwirtschaftliche Nutzung

(einmalige Mahd mit

Abtransport des Mähgutes ab

Spätsommer)

Tabelle 4

Bezeichnung der Art Pflegemaßnahmen

1903

Glanzstendel (Liparis loeselii)

Extensive landwirtschaftliche

Nutzung (einmalige Mahd mit

Abtransport des Mähgutes ab

Spätsommer); Schaffung

weiterer Pufferflächen in den

anschließenden

Wirtschaftswiesen

§ 7

Verweisungen

Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften

stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die in § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter

www.land-oberoesterreich.gv.at/recht

abrufbar.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landesrat