# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Einreihung von derzeitigen Gemeindestraßen als Abschnitt der Landesstraße L 1359, Großmengersdorfer Straße, und als Abschnitt der Landesstraße L 1372, Schiedlberger Straße, sowie die Auflassung eines Abschnitts der Landesstraße L 1359, Großmengersdorfer Straße, als Landesstraße

Nr. 20

Verordnung

der Oö. Landesregierung betreffend die Einreihung von derzeitigen Gemeindestraßen als Abschnitt der Landesstraße L 1359, Großmengersdorfer Straße, und als Abschnitt der Landesstraße L 1372, Schiedlberger Straße, sowie die Auflassung eines Abschnitts der Landesstraße L 1359, Großmengersdorfer Straße, als Landesstraße

Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 61/2008, wird verordnet:

§ 1

(1) Folgende derzeitige Gemeindestraße im Gebiet der Marktgemeinde Sierning wird als Abschnitt der Landesstraße L 1359, Großmengersdorfer Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs - orange gefärbt im Verordnungsplan), eingereiht:

Die derzeitige Gemeindestraße "Westumfahrung Sierning Ast" beginnt bei km 6,625 (alt) der bestehenden Landesstraße L 1359, Großmengersdorfer Straße, führt sodann nach Osten und endet bei km 6,680 (neu; das ist beim Einmündungsbereich in die derzeitige Trasse der Gemeindestraße "Westumfahrung Sierning").

(2) In der Anlage ist die Lage des neuen Trassenabschnitts der Landesstraße L 1359, Großmengersdorfer Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.

§ 2

(1) Folgende derzeitige Gemeindestraße im Gebiet der Marktgemeinde Sierning wird als Abschnitt der Landesstraße L 1372, Schiedlberger Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs - orange gefärbt im Verordnungsplan), eingereiht:

Die derzeitige Gemeindestraße "Westumfahrung Sierning" beginnt bei km 13,552 (alt) der bestehenden Landesstraße L 1372, Schiedlberger Straße, führt zuerst nach Süden, beschreibt anschließend einen Bogen nach Südosten und endet beim Einmündungsbereich in die bestehende Trasse der Landesstraße B 122, Voralpenstraße, bei deren km 43,245.

(2) In der Anlage ist die Lage des neuen Trassenabschnitts der Landesstraße L 1372, Schiedlberger Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.

§ 3

(1) Der zwischen km 6,625 (alt) und km 6,748 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Landesstraße L 1359, Großmengersdorfer Straße (gelb gefärbt im Verordnungsplan), wird als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.

(2) In der Anlage ist die Lage des alten Trassenabschnitts der Landesstraße L 1359, Großmengersdorfer Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage (§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2) wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Marktgemeindeamt Sierning sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Straßengesetzes 1991 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und ist ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter

www.landoberoesterreich.gv.at/recht

abrufbar.

Für die Oö. Landesregierung:

Hiesl

Landeshauptmann-Stellvertreter