# Landesgesetz, mit dem das Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 geändert wird (Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz-Novelle 2012)

Nr. 29

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

geändert wird

(Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz-Novelle 2012)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG), LGBl. Nr. 114, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 30/2010, wird wie folgt geändert:

"(1a) Im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfung gemäß Abs. 1 sind Gas-Inneninstallationen von erdgasversorgten Feuerungsanlagen alle zwölf Jahre und Gas-Inneninstallationen von flüssiggasversorgten Feuerungsanlagen alle sechs Jahre einer sicherheitstechnischen Überprüfung zu unterziehen."

"(6) Prüfbescheinigungen über eine wiederkehrende Überprüfung gemäß § 25 Feuerungsanlagen-Verordnung, BGBl. II Nr. 331/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011, sind einem Prüfbericht im Sinn des Abs. 2 gleichzuhalten."

11. § 26 lautet:

"§ 26

Überprüfungsberechtigte, Prüfnummer

(1) Die Landesregierung hat auf Antrag

(2) Die Berechtigung nach Abs. 1 hat bei Vorliegen eines entsprechenden Antrags und der notwendigen fachlichen Voraussetzungen im Sinn des Abs. 1 auch oder ausschließlich folgende Tätigkeiten zu umfassen:

(3) Die Berechtigung zur wiederkehrenden Überprüfung von gasversorgten Feuerungsanlagen und sonstigen Gasanlagen muss nicht zwingend auch die Berechtigung zur sicherheitstechnischen Überprüfung der Gas-Inneninstallationen umfassen. Zur Durchführung von wiederkehrenden Überprüfungen, die auch eine sicherheitstechnische Überprüfung der Gas-Inneninstallationen umfassen müssen (§ 25 Abs. 1a), ist aber jedenfalls eine entsprechende Berechtigung erforderlich, sofern nicht bei erdgasversorgten Feuerungsanlagen und erdgasversorgten sonstigen Gasanlagen ein Attest über die sicherheitstechnische Überprüfung der Gas-Inneninstallationen vorliegt, das von demjenigen Erdgasunternehmen ausgestellt wurde, an dessen Leitungen die Anlage angeschlossen ist.

(4) Die gemäß Abs. 1 Berechtigten können sich zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ihrer fachlich geeigneten Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen und anderer überprüfungsberechtigter Personen bedienen; sie bleiben jedoch für die sachgemäße Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich.

(5) Die Landesregierung hat eine Liste der Überprüfungsberechtigten auf der Homepage des Landes Oberösterreich zu veröffentlichen; in dieser Liste sind die Überprüfungsberechtigten jeweils unter Angabe des Namens, der Adresse, des Berechtigungsumfangs und der Prüfnummer darzustellen.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung

Vor der Erlassung derartiger Verordnungen ist jeweils der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich und Salzburg sowie der Wirtschaftskammer Oberösterreich Gelegenheit zur Stellungnahme mit einer Frist von sechs Wochen zu geben.

(7) Die Berechtigung zur wiederkehrenden Überprüfung gemäß Abs. 1 ist bei Wegfall der Berechtigungsvoraussetzungen durch die Landesregierung zu entziehen. Ein Verlust der geforderten Vertrauenswürdigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn bei der Überprüfung nicht geeignete Messgeräte verwendet oder fachlich nicht geeignete Personen eingesetzt werden oder wenn die Durchführung von aufgetragenen Mängelbehebungen nicht überprüft wird."

"(2a) Verbindungsstücke von Feuerungsanlagen sind vom Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin mindestens einmal jährlich im Zuge einer der unter Abs. 2 Z 1. oder Z 2 angeführten Überprüfungen zu überprüfen und gegebenenfalls zu reinigen."

19. § 38 Abs. 3 lautet:

"(3) Die über eine bewilligungspflichtige Gasanlage gemäß Abs. 2 verfügungsberechtigte Person ist verpflichtet, diese in Abständen von höchstens sechs Jahren - sofern im Bewilligungsbescheid keine anderen Fristen festgelegt wurden - wiederkehrend überprüfen zu lassen. Die §§ 25 bis 29 sind sinngemäß anzuwenden."

"Anlage 3

Überprüfungsfristen gemäß § 32 Abs. 2 Z 1

Gegenstand

Anzahl

der

Überprüf

ungen

pro

Heizperi

ode

Zeitraum

zwischen den

einzelnen

Überprüfungen

in Wochen:

mindes

tens

höchst

ens

1

.

Fänge von Feuerungsanlagen bis

zu einer maximalen

Brennstoffwärmeleistung von

120 kW,

a)

die mit "Heizöl leicht"

oder "Heizöl extraleicht"

beheizt werden und nicht

mit einem Verdampferbrenner

ausgestattet sind,

2

12

18

b)

die mit "Heizöl leicht"

oder "Heizöl extraleicht"

beheizt werden und mit

einem Verdampferbrenner

ausgestattet sind,

4

6

9

c)

die mit Holzpellets

automatisch beschickt

werden,

3

10

16

d)

die mit sonstigen festen

Brennstoffen beheizt

werden;

4

6

9

2

.

schliefbare Fänge von offenen

Feuerstätten;

3

10

16

3

.

Fänge von Feuerungsanlagen ab

einer maximalen

Brennstoffwärmeleistung von

120 kW, die nicht

ausschließlich mit Gas

befeuert werden.

8

3

5

Werden Fänge auch außerhalb der Heizperiode insgesamt mehr als 30 Tage betrieben, so erhöht sich die Anzahl der Überprüfungen unter Bedachtnahme auf die höchstzulässigen Zeiträume zwischen den einzelnen Überprüfungen in den Fällen der Z 1 lit. a und c sowie der Z 2 auf bis zu vier, der Z 1 lit. b und d auf bis zu sechs und der Z 3 auf bis zu zwölf Überprüfungen pro Jahr.

Zwischen dem Beginn der Heizperiode und der jeweils ersten Überprüfung dürfen höchstens vier Wochen liegen. Wenn aus Gründen der Brand- oder Betriebssicherheit nichts entgegensteht, kann jedoch eine der Überprüfungen auch auf einen Zeitraum außerhalb der Heizperiode verschoben werden; der höchstzulässige Zeitraum zwischen den Überprüfungen darf jedoch nicht überschritten werden. Werden Fänge von Feuerungsanlagen, die mit sonstigen festen Brennstoffen beheizt werden (Z 1 lit. d) auch innerhalb der Heizperiode nur gelegentlich verwendet, so reduziert sich die Anzahl der Überprüfungen auf zwei, wobei der Zeitraum zwischen den einzelnen Überprüfungen mindestens zwölf und höchstens 18 Wochen betragen darf."

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Dieses Landesgesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S 18, unterzogen.

Der Erste Präsident

des Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Friedrich Bernhofer

Dr. Pühringer