# Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes festgelegt werden (Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifverordnung 2012)

Nr. 33

Verordnung

des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes

festgelegt werden

(Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifverordnung 2012)

Auf Grund des § 125 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2012, wird verordnet:

§ 1

Höchsttarif; Allgemeines

(1) Als höchst zulässige Tarife werden Überprüfungstarife (§§ 2 und 3), Zuschläge (§ 4), Tarife für sonstige Leistungen (§ 5) und Objekttarife (§ 6) festgelegt.

(2) Der Überprüfungstarif gebührt für die Überprüfung und erforderliche Reinigung eines zur Abführung der Verbrennungsgase einer oder mehrerer Feuerstätte(n) bestimmten Fanges und des jeweiligen zur Einleitung der Verbrennungsgase von der (den) Feuerstätte(n) in den Fang bestimmten Verbindungsstücks sowie die Entleerung der Fangsohle in ein vom Kunden bereitzustellendes Gefäß.

(3) Der Objekttarif gebührt für die notwendigen Verwaltungsarbeiten und anteiligen Wegekosten pro Wohn-, Geschäfts- oder Betriebseinheit. Er darf jeweils gemeinsam mit einer Überprüfungs- bzw. Reinigungstätigkeit gemäß Abs. 2 oder einer sonstigen Leistung gemäß § 5 verrechnet werden.

(4) In den in dieser Verordnung festgesetzten Höchsttarifen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.

(5) Kann eine Überprüfung gemäß Abs. 2 zum bekannt gegebenen bzw. vereinbarten Termin aus Verschulden der über die Feuerungsanlage verfügungsberechtigten Person nicht vorgenommen werden, dürfen die dadurch entstandenen zusätzlichen Kosten gegen Nachweis in Rechnung gestellt werden.

(6) Der Rauchfangkehrer hat der über die Feuerungsanlage verfügungsberechtigten Person mindestens einmal jährlich eine nach Tarifposten aufgeschlüsselte Rechnung über seine Leistungen auszustellen, sofern nicht eine pauschale Jahresabrechnung vereinbart ist.

§ 2

Überprüfungstarife bei Gasfeuerstätten

(1) Die Überprüfungstarife bei Feuerstätten mit gasförmigen Brennstoffen werden, soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt ist, pro Fang und Überprüfungstermin je nach Gesamtnennheizleistung wie folgt festgelegt:

(2) Bei Feuerstätten gemäß Abs. 1 in Betrieben, Krankenanstalten, Heimen, Pensionaten, Gemeinschaftsküchen und Kasernen werden an Stelle der im Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Tarife nachstehende Überprüfungstarife festgelegt:

(3) Bei Feuerstätten gemäß Abs. 1 oder 2, die auf Grund eines Direktanschlusses kein Verbindungsstück aufweisen, vermindert sich der Überprüfungstarif um 2,40 Euro. Weist ein Fang mehrere Verbindungsstücke auf, erhöht sich der Überprüfungstarif pro Verbindungsstück um 2,40 Euro.

§ 3

Überprüfungstarife bei Feuerstätten mit festen oder flüssigen

Brennstoffen

(1) Der Überprüfungstarif bei einer Feuerstätte mit festen oder flüssigen Brennstoffen wird, soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt ist, pro Fang und Überprüfungstermin gestaffelt nach der Anzahl der in einem Jahr nach den Bestimmungen des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes 2002 durchzuführenden Überprüfungen wie folgt festgelegt:

(2) Bei einer Feuerstätte gemäß Abs. 1 in einem Betrieb, Heim, Pensionat, einer Gemeinschaftsküche, Krankenanstalt oder Kaserne wird an Stelle des im Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Tarifs nachstehender Überprüfungstarif festgelegt:

(3) Bei einer Feuerstätte gemäß Abs. 1 mit einer Gesamtnennheizleistung über 50 kW wird an Stelle des im Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Tarifs nachstehender Überprüfungstarif festgelegt:

(4) Weist die Feuerstätte gemäß Abs. 1 oder 2 auf Grund eines Direktanschlusses kein Verbindungsstück auf, vermindert sich der Überprüfungstarif pro Jahr wie folgt, wobei der betreffende Betrag pro Überprüfung anteilsmäßig abzuziehen ist:

1

.

bei den Tarifen

gemäß Abs. 1

4,65 E

uro

2

.

bei den Tarifen

gemäß Abs. 2

5,25 E

uro

3

.

bei den Tarifen

gemäß Abs. 3

6,60 E

uro

(5) Weist ein Fang mehrere Verbindungsstücke auf, erhöht sich der Überprüfungstarif pro Verbindungsstück und Jahr um den jeweiligen Betrag nach Abs. 4 Z 1 bis 3; dieser darf dem Überprüfungstarif jeweils anteilsmäßig hinzugerechnet werden.

§ 4

Zuschläge

(1) Bei Fängen, die eine Länge von mehr als zwölf Metern aufweisen, darf dem Überprüfungstarif (§§ 2 und 3) pro angefangenem zusätzlichen Meter ein Betrag im Ausmaß von 10 % des Überprüfungstarifs zugeschlagen werden.

(2) Bei Metallfängen, Glasfängen, glasierten Fängen und Kunststoffrohren sowie bei gemischt belegten Fängen und Abgassammlern darf zum Überprüfungstarif ein Zuschlag verrechnet werden, sofern die Überprüfung nicht bloß mittels einfacher visueller Methoden (zB Spiegel, Endoskop) durchgeführt wird. Der Zuschlag beträgt bis zu 50 % des Tarifs gemäß § 3 und bis zu 100 % des Tarifs gemäß § 2.

(3) Bei Feuerstätten mit einer maximalen Brennstoffwärmeleistung über 120 kW, bei schliefbaren Fängen und bei Fängen, die erstiegen werden müssen, darf dem Überprüfungstarif ein Betrag in Höhe von 9,65 Euro je Arbeitskraft und angefangener Viertelstunde zugeschlagen werden.

(4) Können nachstehende Leistungen innerhalb eines Zeitraums von 20 Minuten nicht fertig gestellt werden, darf dem Überprüfungstarif für die darüber hinausgehende Arbeit ein Betrag in Höhe von 9,65 Euro je Arbeitskraft und angefangener Viertelstunde Mehrarbeit zugeschlagen werden:

(5) Ist auf Grund eines erhöhten Rußanfalls mehr als eine Reinigung des Verbindungsstücks pro Jahr erforderlich, darf dem Überprüfungstarif gemäß § 3 für jede zusätzliche Reinigung folgender Betrag zugeschlagen werden:

1

.

bei den Tarifen

gemäß § 3 Abs. 1

4,65 E

uro

2

.

bei den Tarifen

gemäß § 3 Abs. 2

5,25 E

uro

3

.

bei den Tarifen

gemäß § 3 Abs. 3

6,60 E

uro

§ 5

Sonstige Tarife

Für nachstehende Leistungen werden folgende Tarife festgelegt:

(1) Der Objekttarif wird gestaffelt nach der Anzahl der in einem Jahr nach den Bestimmungen des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes 2002 durchzuführenden Überprüfungen wie folgt festgelegt:

(2) Bei Gebäuden, die nur zu Fuß erreichbar sind, und solchen, die sich außerhalb des Kehrgebiets eines beauftragten Rauchfangkehrers befinden und nicht in den betrieblichen Überprüfungsablauf eingegliedert werden können, sowie bei Arbeiten gemäß § 5 Z 1 und 2 darf an Stelle des Objekttarifs in Rechnung gestellt werden:

Für den Landeshauptmann:

Sigl

Landesrat