# Verordnung der Oö. Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung sowie über die Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben (Oö. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2012 - Oö. GVV 2012)

Nr. 37

Verordnung

der Oö. Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung sowie

über die Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben

(Oö. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2012 - Oö. GVV 2012)

Auf Grund des Oö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974, LGBl. Nr. 6, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 87/2011, und des § 78 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2011, wird verordnet:

§ 1

(1) Für das Ausmaß der von den Parteien in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (das sind die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung und der Bundesvollziehung) zu entrichtenden Verwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.

(2) Eine im Allgemeinen Teil des Tarifs vorgesehene Verwaltungsabgabe ist nur dann einzuheben, wenn die Amtshandlung nicht unter eine Tarifpost des Besonderen Teils des Tarifs fällt.

(3) Eine im Besonderen Teil des Tarifs vorgesehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der entsprechenden Tarifpost zitierten Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die abgabenpflichtige Amtshandlung jedoch ihrem Inhalt nach unverändert geblieben ist.

§ 2

(1) Die Verwaltungsabgabe ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder in dem die Amtshandlung vorgenommen wird. Bei anzeigepflichtigen Tätigkeiten oder Vorhaben wird die Verwaltungsabgabe zu dem Zeitpunkt fällig, in dem diese Anzeige bei der Gemeinde einlangt.

(2) Eine allenfalls im Voraus entrichtete Verwaltungsabgabe ist von Amts wegen zurückzuerstatten, wenn die Berechtigung nicht verliehen wird, die Amtshandlung unterbleibt oder sonst die Voraussetzungen für die Entrichtung entfallen.

(3) Die Abgabenpflicht auf Grund einer Anzeige erlischt, wenn die angezeigte Tätigkeit oder das angezeigte Vorhaben innerhalb der der Behörde zur Verfügung stehenden Überprüfungsfrist untersagt oder die Anzeige zurückgezogen wird.

§ 3

Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung der Berechtigung oder mit der sonstigen Amtshandlung, für die die Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid, so ist die Verwaltungsabgabe möglichst mit diesem Bescheid vorzuschreiben. Andernfalls ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen gesonderten Bescheid von jener Behörde vorzuschreiben, deren Tätigwerden die Fälligkeit der Verwaltungsabgabe (§ 2 Abs. 1) bewirkt hat.

§ 4

(1) Die Verwaltungsabgaben, und zwar sowohl die gemäß dieser Verordnung in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (§ 1 Abs. 1) als auch die in den Angelegenheiten der Landesverwaltung und der Bundesverwaltung festgesetzten Verwaltungsabgaben, sind, soweit sie in Bargeld entrichtet werden, bei den Behörden der Gemeinden entweder in Bargeld zu entrichten oder auf das von der Behörde bekanntgegebene Konto einzuzahlen.

(2) Werden die Verwaltungsabgaben in Bargeld entrichtet, ist dies in Gegenwart der Partei durch Aufdruck eines Stempelabdrucks auf dem bei der Gemeinde verbleibenden Geschäftsstück festzuhalten; verbleibt bei der Gemeinde kein Geschäftsstück, ist die Zahlung nur in eine von der Gemeinde darüber zu führende Unterlage einzutragen.

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung dieser Verordnung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Oö. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2002 (Oö. GVV 2002), LGBl. Nr. 130/2001, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 96/2010, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Amtshandlungen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt vorgenommen wurden.

Für die Oö. Landesregierung:

Hiegelsberger

Landesrat

Anlage

Anlage

Tarif

über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung:

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

I. Bauwesen

a)

für den ersten Plan oder Abzug (Kopie) je

Blatt ÖNORM

A 6041 koloriert

35,80

Euro

nicht koloriert

24,40 Eu

ro

b)

für jeden weiteren Abzug je Blatt ÖNORM

A 6041 koloriert

24,40 Eu

ro

nicht koloriert

13,10 Eu

ro

a)

je Bauplatz bis 500 m2

35,80 Eu

ro

b)

für je angefangene weitere 100 m2

5,20 Eur

o

35,80 Eu

ro

bis 50 m2

54,80 Eu

ro

von 50 m2 bis 150 m2

104,60 E

uro

von 150 m2 bis 300 m2

157,00 E

uro

über 300 m2

209,30 E

uro

Diese Tarifsätze vermindern sich um ein Drittel,

wenn der Neu-, Zu- oder Umbau gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 Oö. BauO 1994 nur anzuzeigen ist.

3 Höhen(Tiefen)meter bzw. Laufmeter des Baus

4,30 Eur

o

mindestens aber

35,80 Eu

ro

höchstens jedoch

715,10 E

uro

10

.

Baubewilligung für jede Änderung des Verwendungszwecks (§ 24 Abs. 1 Z 3 Oö. BauO 1994)

61,90 Eu

ro

11

.

Bewilligung für den Abbruch von Gebäuden

(Gebäudeteilen) oder sonstigen Bauten oder Teilen

hievon (§ 24 Abs. 1 Z 4 Oö. BauO 1994)

a)

für jedes Geschoß, nicht jedoch für das Kellergeschoß oder Räume im Dachraum

35,80 Eu

ro

b)

wenn keine Geschoße vorhanden oder betroffen

sind, für je angefangene 10 m2 überbaute Fläche

oder für je angefangene

3 Höhen(Tiefen)meter bzw. Laufmeter des Baus

6,70 Eur

o

mindestens aber

35,80 Eu

ro

höchstens jedoch

401,20 E

uro

Die Abgabe gemäß lit. b ist nach jener

Bezugsgröße zu berechnen, die im Einzelfall den

höheren Betrag ergibt. Die Tarifsätze vermindern

sich um ein Drittel, wenn der Abbruch gemäß § 25 Abs. 1 Z 12 Oö. BauO 1994 nur anzuzeigen ist.

12

.

Baubewilligung für die Anbringung oder Errichtung

von Antennenanlagen mit mehr als drei Meter Höhe

(§ 24 Abs. 1 Z 5 Oö. BauO 1994)

für jeden angefangenen Höhenmeter der Antennenanlage

6,00 Eur

o

mindestens aber

60,00 Eu

ro

höchstens jedoch

864,00 E

uro

13

.

Bauanzeige für die Anbringung oder Errichtung von

Antennenanlagen mit mehr als drei Meter Höhe

(§ 25 Abs. 1 Z 2a Oö. BauO 1994):

Hiefür gilt Tarifpost 12 mit der Maßgabe, dass

sich die dort für den Fall der Baubewilligung

angegebenen Tarife um ein Drittel vermindern.

14

.

Bauanzeige für die Änderung oder Instandsetzung

von Gebäuden (§ 25 Abs. 1 Z 3 Oö. BauO 1994):

Hiefür gilt Tarifpost 8 mit der Maßgabe, dass

sich die dort für den Umbau-Bewilligungsfall

angegebenen Tarife um die Hälfte vermindern.

15

.

Bauanzeige für Geschäftsportale, soweit die Baumaßnahme nicht unter Tarifpost 14 fällt (§ 25 Abs. 1 Z 3 Oö. BauO 1994)

je angefangenem Laufmeter der straßenseitigen

Hausfront

mindestens aber

4,30 Eur

o

35,80 Eu

ro

16

.

Bauanzeige für die Veränderung der Höhenlage

(§ 25 Abs. 1 Z 8 Oö. BauO 1994)

für je angefangene 10 m2 Grundfläche

mindestens aber

höchstens jedoch

4,30 Eur

o

35,80 Eu

ro

401,20 E

uro

17

.

Bauanzeige für Oberflächenbefestigungen (§ 25 Abs. 1 Z 13 Oö. BauO 1994)

für eine befestigte Fläche bis zu 250 m2

für je angefangene weitere 10 m2

höchstens jedoch

26,20 Eu

ro

1,20 Eur

o

864,00 E

uro

18

.

Überprüfung von Ergänzungen des Bauplans (§ 29 Abs. 3 Oö. BauO 1994)

je Plan

je Seite der sonstigen Unterlagen

9,50 Eur

o

6,70 Eur

o

19

.

Änderung des Bauvorhabens bzw. Bauplans im Zuge

des Verfahrens (§ 34 Oö. BauO 1994)

35,80 Eu

ro

20

.

Überprüfung und Klausulierung (Anbringung des Bewilligungsvermerks) von zusätzlichen

Ausfertigungen des Bauplans (§ 35 Abs. 6 Oö. BauO 1994) je Planausfertigung

18,20 Eu

ro

21

.

Bewilligung der Verlängerung der Frist für den Beginn der Bauausführung und für die Fertigstellung des Bauvorhabens (§ 38 Abs. 3 und 4 Oö. BauO 1994)

27,80 Eu

ro

22

.

Bewilligung von Abweichungen von bewilligten oder

angezeigten Bauvorhaben (§ 39 Abs. 2 und 3 Oö. BauO 1994)

54,80 Eu

ro

23

.

Anzeige der - allenfalls auch nur teilweisen -

Baufertigstellung gemäß § 43 Oö. BauO 1994:

Ein Drittel der anlässlich der Baubewilligung

oder in Fällen des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2

Oö. BauO 1994 anlässlich der Bauanzeige

berechneten Abgabe, mindestens jedoch

24,40 Eu

ro

24

.

Anzeige für die Errichtung oder wesentliche

Änderung eines Aufzugs (§ 4 Abs. 1 Oö. Aufzugsgesetz 1998) oder Bewilligung der Wiederbenützung eines von der Behörde gesperrten

Aufzugs (§ 10 Abs. 4 Oö. Aufzugsgesetz 1998)

je Anzeige oder Bewilligung

38,30 Eu

ro

25

.

Gewährung von Ausnahmen von der Anschlusspflicht

an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage (§ 13 des Oö. Abwasserentsorgungsgesetzes 2001)

104,60 E

uro

26

.

Gewährung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen für

a)

Kraftfahrzeuge (§ 64 Abs. 2 Z 2 Oö. Bautechnikgesetz)

je Stellplatz

52,80 Eu

ro

höchstens jedoch

864,00 E

uro

b)

Fahrräder (§ 64 Abs. 2 Z 3a Oö. Bautechnikgesetz)

je Stellplatz

höchstens jedoch

26,40 Eu

ro

432,00 E

uro

27

.

Anzeige der Errichtung, des Betriebs und der

wesentlichen Änderung von Feuerungsanlagen mit

einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50

kW oder einer Lagerkapazität von mehr als 5.000

Litern flüssiger Brennstoffe (§ 21 Abs. 1 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 -

Oö. LuftREnTG)

51,60 Eu

ro

28

.

Verminderung der Anzahl der Überprüfungen über

Antrag des Verfügungsberechtigten (§ 32 Abs. 4 Oö. LuftREnTG) je ersparte Überprüfung

18,00 Eu

ro

29

.

Bewilligung zur Selbstüberprüfung und -reinigung

von Fängen und Verbindungsstücken durch den Verfügungsberechtigten (§ 37 Oö. LuftREnTG)

84,00 Eu

ro

30

.

Anzeige der Errichtung und der wesentlichen

Änderung von Lagerstätten (§ 42 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Oö. LuftREnTG) zur Lagerung

a)

von mehr als 20 Litern bis zu 100 Litern

brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I

von mehr als 100 Litern bis zu 500 Litern

brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II

von mehr als 1.000 Litern bis zu 5.000 Litern

brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse

III

jeweils

13,20 Eu

ro

b)

von mehr als 100 Litern brennbarer

Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I

von mehr als 500 Litern brennbarer

Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II

von mehr als 5.000 Litern brennbarer

Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III

jeweils

60,00 Eu

ro

II. Veranstaltungswesen

31

.

Bewilligung von Veranstaltungsstätten (§ 9 Abs. 1

in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Z 1 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz) für Veranstaltungsstätten mit einer max. zulässigen Besucherzahl

a)

bis 1.000 Personen

120,00 E

uro

b)

von 1.001 bis 2.000 Personen

240,00 E

uro

c)

von 2.001 bis 5.000 Personen

360,00 E

uro

d)

über 5.000 Personen

560,00 E

uro

32

.

Anzeige von Veranstaltungen (§ 7 in Verbindung

mit § 14 Abs. 1 Z 1 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz)

18,00 Eu

ro

33

.

Anzeige des Aufstellens von Spielapparaten (§ 3

in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Z 1

Oö. Spielapparate- und Wettgesetz)

pro Spielapparat

84,00 Eu

ro

III. Straßenverkehrswesen

34

.

Bewilligung von Ausnahmen von einer Beschränkung

für das Halten und Parken, von einem Hupverbot

oder von Ausnahmen für Fußgängerzonen (§ 45 Abs. 2 in Verbindung mit § 94d Z 6 und 8

Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO. 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2011)

a)

für eine einmalige Ausnahme

20,90 Eu

ro

b)

für mehrmalige Ausnahmen

35,80 Eu

ro

35

.

Bewilligung für Ladetätigkeiten auf

Straßenstellen oder Gehsteigen, wo das Halten

verboten ist (§ 62 Abs. 4 und 5 in Verbindung mit § 94d Z 7 StVO. 1960)

a)

für eine einmalige Ladetätigkeit

b)

für mehrmalige Ladetätigkeit

35,80 Eu

ro

360,00 E

uro

37

.

Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von Werbungen oder Ankündigungen an

Straßen außerhalb des Ortsgebiets (§ 84 Abs. 3 in Verbindung mit § 94d Z 10 StVO. 1960)

a)

Bewilligung einer Werbung oder Ankündigung an

einer Stelle, für die bisher noch keine

gleichartige Bewilligung erteilt wurde

88,90 Eu

ro

b)

Bewilligung für jede einzelne weitere Werbung

oder Ankündigung

35,80 Eu

ro

38

.

Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder

neben Straßen (§ 90 in Verbindung mit § 94d Z 16 StVO. 1960)

35,80 Eu

ro

39

.

Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern

oder Grundstücken auf die Straße (§ 93 Abs. 6 in Verbindung mit § 94d Z 18 StVO. 1960)

13,90 Eu

ro

40

.

Bewilligung für die in der Kurzparkzone erlaubte

Parkdauer hinausgehende Benützung dieser Zone

(§ 45 Abs. 4 StVO. 1960)

bei einer Bewilligung für zwei Jahre jedoch

40,10 Eu

ro

80,20 Eu

ro

IV. Leichen- und Bestattungswesen

41

.

Vornahme der Totenbeschau (§§ 1, 6 und 8 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)

je Leiche

76,70 Eu

ro

42

.

Bewilligung zur Enterdigung von Leichen (§ 26 Abs. 1 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)

35,80 Eu

ro

43

.

Bewilligung zur Beisetzung einer Urne außerhalb

eines Urnenhains, einer Urnenhalle oder eines Friedhofs (§ 21 Abs. 2 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)

157,00 E

uro

V. Gewerbewesen

44

.

Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder

einer späteren Sperrstunde für einzelne

Gastgewerbebetriebe (§ 113 Abs. 3

Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194,

in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2012)

a)

für einen oder zwei kalendermäßig bestimmte

Tage

5,20 Eur

o

b)

für drei bis zehn Tage

27,80 Eu

ro

c)

für mehr als zehn Tage oder einen

durchgehenden Zeitraum bis zu höchstens zwölf

Monate

45,20 Eu

ro

d)

für einen unbefristeten oder zwölf Monate

übersteigenden Zeitraum

90,40 Eu

ro

45

.

Bewilligung für das Feilbieten im Umherziehen

(§ 53 Abs. 1 Z 2 GewO 1994)

13,10 Eu

ro

46

.

Vergabe eines Marktplatzes, sofern diese nicht

durch zivilrechtlichen Vertrag erfolgt (§ 292 Abs. 1 GewO 1994)

13,10 Eu

ro

VI. Sonstiges

47

.

Zeitliche Befreiung von der Grundsteuer (§ 6 Abs. 1 und 2 Grundsteuerbefreiungsgesetz 1968):

Das Einfache der anlässlich der Erteilung der Baubewilligung bzw. der Bauanzeige berechneten

Abgabe

48

.

Gewährung einer Ausnahme vom Anschlusszwang an

eine öffentliche Wasserversorgungsanlage (§ 3 Abs. 2 und 3 des Oö. Wasserversorgungsgesetzes)

78,50 Eu

ro

49

.

Bewilligung zur Verwendung des Stadtwappens (§ 3 Abs. 3 Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992;

§ 3 Abs. 3 Statut für die Stadt Steyr 1992; § 3 Abs. 3 Statut für die Stadt Wels 1992)

a)

an Vereinigungen, die gemeinnützigen,

mildtätigen, kirchlichen, kulturellen oder

sportlichen Zwecken dienen

39,60 Eu

ro

b)

an sonstige Bewilligungswerberinnen und Bewilligungswerber

ba)

zwecks einmaliger Verwendung

86,40 Eu

ro

bb)

zwecks dauernder oder befristeter

Verwendung

864,00 E

uro

bc)

zwecks Verwendung zur Warenbezeichnung oder

Ausschmückung gewerbemäßig angefertigter

Gegenstände

192,00 E

uro

50

.

Anzeige der Verwendung des Gemeindewappens (§ 4a Abs. 2 Oö. Gemeindeordnung 1990):

Hiefür gilt die Tarifpost 49 mit der Maßgabe,

dass die dort angeführten Tarife für einen in der Anzeige angeführten gleichartigen Fall um zwei

Drittel vermindert werden.

51

.

Bewilligung des Haltens eines gefährlichen Tieres

(§ 6 Abs. 1 und 4 Oö. Polizeistrafgesetz - Oö. PolStG.)

174,40 E

uro

52

.

Ausnahmebewilligung gemäß § 2 Abs. 4 Oö. PolStG.

174,40 E

uro

53

.

Bewilligung der Durchführung einer Live- oder

Video-Peep-Show (§ 2a Abs. 1 Oö. PolStG.)

pro Gebäude

864,00 E

uro

54

.

Freiwillige Versteigerung: vom Schätzwert der zu

versteigernden Gegenstände 1 vH, mindestens aber

54,80 Eu

ro