# Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung, mit welcher der Mündungsbereich der Fuschler-Ache in den Gemeinden St.Lorenz und Mondsee als Naturschutzgebiet festgestellt wird, geändert wird

Nr. 41

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung, mit welcher der Mündungsbereich der Fuschler-Ache in

den Gemeinden St. Lorenz und Mondsee als Naturschutzgebiet festgestellt wird, geändert wird

Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 30/2010, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher der Mündungsbereich der Fuschler-Ache in den Gemeinden St. Lorenz und Mondsee als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 22/1996, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 13/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lautet:

"(2) Die Grenzen des Naturschutzgebiets sind in der Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2012 durch den Plan im Maßstab 1 : 2.500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellung, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich."

2. Der bisherige Text des § 3 erhält die Absatzbezeichnung "(1)"; folgender neuer Abs. 2 wird angefügt:

"(2) Die im § 1 Abs. 2 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.land-oberoesterreich.gv.at/recht

abrufbar."

3. Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 22/1996 wird durch die gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemachten Anlagen dieser Verordnung ersetzt.

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die im Artikel I genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht, sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.land-oberoesterreich.gv.at/recht

abrufbar.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landesrat