# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend das regionale Raumordnungsprogramm für die Region Linz-Umland 2

Nr. 42

Verordnung

der Oö. Landesregierung betreffend das

regionale Raumordnungsprogramm für die Region Linz-Umland 2

Auf Grund des § 11 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 (Oö. ROG 1994, LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 73/2011, wird verordnet:

§ 1

Planungsbereich

Der Planungsbereich dieses Raumordnungsprogramms bezieht sich auf die Planungsregion bestehend aus der Landeshauptstadt Linz, den Gemeinden Asten, Ansfelden, Enns, Leonding, St. Florian, Pasching, Traun und Wilhering (alle Bezirk Linz-Land) und den Gemeinden Altenberg, Engerwitzdorf, Gramastetten, Hellmonsödt, Kirchschlag, Lichtenberg, Puchenau, Steyregg (alle Bezirk Urfahr-Umgebung).

§ 2

Stellung der Gemeinden in der Region

Nach der Bedeutung und dem Ausmaß der Versorgungsfunktionen werden

die Gemeinden wie folgt eingestuft:

(1) Ein überregionales Zentrum soll die Versorgung der Bevölkerung eines, einen regionalen Einzugsbereich wesentlich überschreitenden Raums mit Gütern und Dienstleistungen des spezialisierten höheren Bedarfs gewährleisten.

(2) Ein zentraler Ort im Stadtumlandbereich soll in der Versorgungs- und Arbeitszentralität des überregionalen Zentrums, dem er zugeordnet ist, eine Entlastung auf der Ebene des gehobenen Bedarfs darstellen.

(3) Eine Gemeinde ohne Zentralität hat die Versorgung der Bevölkerung zumindest mit Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs zu gewährleisten.

(4) Der Deckung des spezialisierten höheren Bedarfs an Gütern und Dienstleistungen dienen spezialisierte und auch seltener in Anspruch genommene Einrichtungen. Dies sind Einrichtungen der Verwaltung, der Rechtspflege, des kulturellen Lebens und des Gesundheitswesens für das ganze Land oder für größere Landesteile sowie des Handels und der Dienstleistungsbetriebe.

(5) Der Deckung des gehobenen Bedarfs dienen Einrichtungen auf wirtschaftlichem, sozialem und kulturellem Gebiet durch ein an Qualität und Quantität gesteigertes Angebot an Gütern und Dienstleistungen wie höhere und mittlere Schulen, Krankenhäuser, größere Sportanlage, Verwaltungsstellen auf Bezirksebene und vielseitige Einkaufsmöglichkeiten in spezialisierten Geschäften.

(6) Der Deckung des täglichen Bedarfs dienen öffentlich-soziale und privat-gewerbliche Einrichtungen der kommunalen Grundversorgung wie Lebensmittelgeschäfte, Kindergärten und Gemeindeärzte.

§ 4

Ziele für die Siedlungsentwicklung

(1) Die Planungsträger haben die Gemeinden entsprechend § 2 und § 3 so zu entwickeln, dass die ihrer Zentralitätsstufe entsprechenden Einrichtungen zur Versorgung der Bevölkerung und Wirtschaft mit Gütern und Dienstleistungen des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedarfs bereitgestellt werden können.

(2) Gebiete, in denen eine erhebliche Umweltbelastung gegeben oder absehbar ist, dürfen nicht für Wohnzwecke gewidmet werden.

(3) Bei der Ausweisung von Bauland ist die Verträglichkeit mit bestehenden und zukünftigen Nutzungsansprüchen zu gewährleisten, um vorhersehbare Nutzungskonflikte zu vermeiden.

§ 5

Ziele für das Grünland

Die in der Anlage ausgewiesenen regionalen Grünzonen sind so zu erhalten und zu entwickeln, dass sie Funktionen wahrnehmen können für

(1) Bei der Widmung von neuem Bauland ist auf die Erschließungsmöglichkeit durch Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs Bedacht zu nehmen, insbesondere durch möglichst kurze Zugangswege zu den Haltestellen.

(2) Wichtige kommunale und regionale Einrichtungen sowie Erholungsräume sollen an die Netze des nichtmotorisierten Individualverkehrs (insbesondere Fuß- und Radwegenetze) angebunden werden.

§ 7

Maßnahmen

(1) In den in den Anlagen ausgewiesenen regionalen Grünzonen darf kein neues Bauland gewidmet werden.

(2) Ausgenommen von der Bestimmung im Abs. 1 sind lediglich Neuwidmungen von Sondergebieten des Baulands im Sinn des § 23 Abs. 4 Z 1 Oö. ROG 1994, bei denen ein besonderes öffentliches Interesse geltend gemacht werden kann. Darunter sind jene Neuwidmungen zu verstehen, die für die Sicherung von Standorten für Ver- und Entsorgungsanlagen sowie Einrichtungen aus den Bereichen technische und soziale Infrastruktur sowie Gesundheitswesen und Bildung erforderlich sind.

(3) An der Grenze zwischen gewidmetem Bauland und den in den Anlagen ausgewiesenen Grünzonen ist die Abgrenzung der regionalen Grünzonen durch die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtskräftigen Widmungsgrenzen des Baulands bestimmt. Im Übrigen bilden in der Regel in der Natur ersichtliche natürliche oder künstliche Gegebenheiten (wie zB Straßen, Wege, Feldwege, Bahnlinien, Wald- oder Flurgrenzen, Gewässer oder Geländekanten) die Grenze.

(4) Soweit die Grenze nach Abs. 3 nicht eindeutig bestimmbar ist, gelten im Bereich der Strichstärke der Begrenzungslinie der regionalen Grünzonen für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens die Raumordnungsziele und -grundsätze des § 2 Oö. ROG 1994.

(5) In den in der Anlage ausgewiesenen regionalen Grünzonen ist die Neuwidmung von Bauland für Grundflächen, auf denen rechtmäßig errichtete Objekte im Grünland bestehen, zulässig, wenn diese mit den Zielen und Grundsätzen des Oö. ROG 1994 und den im § 4 dieser Verordnung festgelegten Zielen vereinbar ist.

(6) Anschließend an die Grenze zwischen gewidmeten Bauland und den in den Anlagen ausgewiesenen regionalen Grünzonen darf neues Bauland in den regionalen Grünzonen nur gewidmet werden, wenn es dadurch zu Verbesserungen der Bebauungsstruktur oder des Siedlungsabschlusses kommt und die Funktion der Grünzone nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(7) In den in der Anlage ausgewiesenen regionalen Grünzonen dürfen neue Verkehrsflächen nur unter besonderer Berücksichtigung der jeweiligen Funktion der regionalen Grünzone errichtet werden.

(8) In den in der Anlage ausgewiesenen regionalen Grünzonen dürfen die Grünlandwidmungen nur geändert werden, wenn dadurch die Funktion der Grünzone verbessert oder jedenfalls nicht gefährdet wird.

(9) An den Hauptrouten des öffentlichen Personennahverkehrs sind ausreichende Park Ride-Anlagen vorzusehen.

(10) Durch eine entsprechende Kategorisierung der Landes- und Gemeindestraßen hinsichtlich ihrer Funktion im Verkehrssystem soll die Abstimmung von kommunaler Raumplanung und Verkehrsplanung verbessert werden.

§ 8

Verwirklichung

(1) Die Dienststellen des Landes haben die in den §§ 4 bis 6 festgelegten Ziele zu berücksichtigen und durch geeignete Maßnahmen auf deren Erreichung hinzuwirken.

(2) Die Gemeinden haben die Zielsetzungen der §§ 4 bis 6, soweit deren Vollzug in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fällt, zu berücksichtigen und haben die regionalen Grünzonen im gemäß § 18 Abs. 1 Oö. ROG 1994 definierten Flächenwidmungsteil des Flächenwidmungsplans unter Verwendung der folgenden Signatur ersichtlich zu machen.

Regionale Grünzone gemäß regionalem Raumordnungsprogramm Linz-Umland 2

Schwarze Schraffur, 45° geneigt, Farbe

entsprechend der Widmung

Die digitale Umsetzung im Flächenwidmungsplan erfolgt gemäß der in der Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne (LGBl. Nr. 46/2008 idgF) festgelegten digitalen Schnittstelle.

(3) Für Dienststellen anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts gelten die Bestimmungen dieses Raumordnungsprogramms als Empfehlungen. Die Zuständigkeiten des Bundes werden durch dieses Raumordnungsprogramm nicht berührt.

§ 9

Überprüfung

Dieses Raumordnungsprogramm ist spätestens zehn Jahre nach seinem

Inkrafttreten zu überprüfen, ob Änderungsgründe im Sinn des § 12 Abs. 1 Oö. ROG 1994 vorliegen.

§ 10

Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung betreffend das regionale Raumordnungsprogramm für die Region Linz-Umland, LGBl. Nr. 30/1999, außer Kraft.

(2) Die im § 7 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. ROG 1994 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.landoberoesterreich.gv.at/recht

abrufbar.

Für die Oö. Landesregierung:

Sigl

Landesrat