# Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Teilbereiche der Gemeinden Altmünster, Aurach am Hongar, Schörfling am Attersee, Steinbach am Attersee und Weyregg am Attersee als "Naturpark Attersee-Traunsee" festgestellt werden

Nr. 52

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der Teilbereiche der Gemeinden Altmünster, Aurach am Hongar, Schörfling am Attersee, Steinbach am Attersee und Weyregg am Attersee als "Naturpark Attersee-Traunsee" festgestellt werden

Auf Grund des § 11 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, in der Fassung des Landesgesetzes Nr. 30/2010, wird verordnet:

§ 1

(1) Die gemäß Abs. 2 ausgewiesenen Grundflächen im Ausmaß von 9.691 ha in der Gemeinde Altmünster im politischen Bezirk Gmunden sowie in den Gemeinden Weyregg am Attersee, Schörfling am Attersee, Aurach am Hongar und Steinbach am Attersee im politischen Bezirk Vöcklabruck sind Landschaftsschutzgebiet im Sinn des § 11 Oö. NSchG 2001.

(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebiets sind in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 20.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/10) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3 maßgeblich.

§ 2

Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß § 5 des Oö. NSchG 2001 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus im Grünland, über die gemäß § 9 des Oö. NSchG 2001 feststellungspflichtigen Vorhaben hinaus im Bereich von Seen und über die gemäß § 10 des Oö. NSchG 2001 feststellungspflichtigen Vorhaben hinaus im Bereich übriger Gewässer folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die im § 1 Abs. 2 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter

www.landoberoesterreich.gv.at/recht

abrufbar.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landesrat