# Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Prüfungsgebührenverordnung 2001 geändert wird

Nr. 55

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Prüfungsgebührenverordnung 2001 geändert wird

Auf Grund des § 4 des Prüfungsgebührengesetzes, LGBl. Nr. 55/1955,

wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend bestimmte Prüfungsgebühren und Prüfungsentgelte für Prüfungen, die auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften eingerichtet sind (Oö. Prüfungsgebührenverordnung 2001), LGBl. Nr. 136/2001, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 111/2011, wird wie folgt geändert:

§ 2 lautet:

"§ 2

Das Prüfungsentgelt für die Mitglieder der Kommission beträgt je

Prüfungswerberin bzw. Prüfungswerber:

für die Begutachtung der schriftlichen Arbeit

im Ausbildungstyp 1

14 Euro

im Ausbildungstyp 2

18 Euro

im Ausbildungstyp 3

22 Euro

für die bzw. den Vorsitzenden

im Ausbildungstyp 1

13 Euro

im Ausbildungstyp 2

14 Euro

im Ausbildungstyp 3

15 Euro

für die Beisitzerinnen und Beisitzer

im Ausbildungstyp 1

10 Euro

im Ausbildungstyp 2

11 Euro

im Ausbildungstyp 3

12 Euro

für die Schriftführerin bzw. den Schriftführer

5 Euro

für die Jagdprüfung gemäß § 1 Z 2:

für die bzw. den Vorsitzenden

9 Euro

für die drei weiteren Mitglieder der Prüfungskommission je

8 Euro

für die Jagdhüterprüfung gemäß § 1 Z 3:

für die bzw. den Vorsitzenden

13 Euro

für die zwei weiteren Mitglieder der Prüfungskommission je

10 Euro

für die Berufsjägerprüfung gemäß § 1 Z 4:

für die bzw. den Vorsitzenden

13 Euro

für die zwei weiteren Mitglieder der Prüfungskommission je

10 Euro

für die Begutachtung der schriftlichen Arbeit

14 Euro

für die Fischereischutzprüfung gemäß § 1 Z 5:

für die bzw. den Vorsitzenden

13 Euro

für das weitere Mitglied der Prüfungskommission

10 Euro

für die Standesbeamten-Dienstprüfung gemäß § 1 Z 6:

für die bzw. den Vorsitzenden

14 Euro

für die Beisitzerinnen und Beisitzer je

10 Euro

für die Schriftführerin bzw. den Schriftführer

7 Euro

für die Begutachtung der schriftlichen Arbeit

14 Euro

7 Euro

14

Euro"

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Pühringer

Landeshauptmann