# Landesgesetz, mit dem das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 geändert wird (Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle 2012)

Nr. 60

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 geändert

wird

(Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle 2012)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992, LGBl. Nr. 35, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 38/2011, wird wie folgt geändert:

"(4) Die Bewilligung nach § 37 verpflichtet den gesetzlichen Schulerhalter zur Führung der Pflichtschule als ganztägige Schule, wenn

(5) Sind zu Beginn eines Schuljahres für die Tagesbetreuung weniger als 15, aber mindestens 10 Schülerinnen und Schüler, bei sonstigem Nichtzustandekommen der schulischen Tagesbetreuung auch bei schulartenübergreifender Führung weniger als 12, aber mindestens 8 Schülerinnen und Schüler am vorgesehenen Standort gemeldet, kann die Pflichtschule in diesem Schuljahr als ganztägige Schule geführt werden, sofern die personellen Voraussetzungen (Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher, Freizeitpädagoginnen und - pädagogen) hiefür gegeben sind.

(6) Sinkt die Zahl der an der Tagesbetreuung teilnehmenden Schülerinnen und Schüler während des Schuljahres auf weniger als die im Abs. 5 festgelegten Werte, ist die Tagesbetreuung jedenfalls für dieses Schuljahr einzustellen."

Assistenz"

Der Erste Präsident

des Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Friedrich Bernhofer

Dr. Pühringer